Rechtsprechung
| BGH, 20.02.1958 - III ZR 191/56 |
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- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Kurzfassungen/Presse
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BGB § 823
Anforderungen an die Streupflicht
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.04.1957 - III ZR 66/56
Pflicht zur Aufstellung von Warnschildern mit dem Hinweis auf sich ergebende …
Auszug aus BGH, 20.02.1958 - III ZR 191/56
Deshalb ist nach der in der Rechtsprechung anerkannten Regel mit dem Streuen grundsätzlich "erst angemessene Zeit nach Eintritt der Glätte" zu beginnen (vgl. Palandt 14 zu § 823 BGB; vgl. auch Urteil des Senats vom 8. April 1957 - III ZR 66/56 -, LM 8 zu § 823 BGB).
- BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78
Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einem Straßenverkehrssicherungspflichtigen, dem - wie hier - die Streupflicht in einem ausgedehnten Bereich obliegt, ein angemessener Zeitraum zur Verfügung, innerhalb dessen er seiner Verpflichtung nachzukommen hat (BGH VersR 1973, 249; 1958, 289, 290; 1957, 375, 376; 1955, 456). - BGH, 30.04.1974 - III ZR 166/72
Glatteis - Vorbeugendes Streuen - Vorsorgemaßnahmen
2. Auch an gefährlichen Straßenstellen besteht regelmäßig keine Pflicht zum "vorbeugenden" Streuen (Senatsurteile in VersR 1958, 289; 1959, 134; 1963, 1047;… Arndt, Straßenverkehrssicherungspflicht 2. Aufl. Tz. 821;… Ketterer/Giehl/Leonhardt, Streupflicht 3. Aufl. § 5 Rn. 15).Auf dieser Grundlage hält die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die mit der Streupflicht belegte Gemeinde nicht für verpflichtet, vorbeugend zu streuen, wenn dies zwecklos wäre, weil die Streumittel mitgefrieren (BGH VersR 1958, 289" Arndt aaO Tz. 821 S. 89).
Unter diesen Umständen war - anders als bei sich erneuerndem Glatteis oder bei Schneefall (vgl. BGH VersR 1958, 289; 1959, 134; NJW 1972, 903) - das Bestreuen der Unfallstelle mit abstumpfenden Mitteln nicht zwecklos, sondern zur Abwehr der konkret sich abzeichnenden Gefahr geboten und angemessen.
- BGH, 21.11.1963 - III ZR 148/62
Verkehrssicherungs- bzw. Streupflicht der Gemeinde bei winterlichen …
Jedoch hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen, daß jedenfalls grundsätzlich eine Streupflicht erst bei einer konkreten Glatteis-Gefahrenlage besteht, d.h. also nicht im Sinne einer "vorbeugenden" Sicherungsmaßnahme gegen eine nur drohende Vereisung oder Glätte einer Straße (vgl. Urteile des Senats in LM § 823 Ea Nr. 8 und in VersR 1958, 289).Unabhängig davon, ob ausnahmsweise im Einzelfall bei einer besonderen Lage auch eine Pflicht zum vorbeugenden Streuen bestehen kann, wie z.B. bei anhaltendem Frostwetter oder geringem Schneefall und einer deshalb sicher bevorstehenden Glätte, der erfolgversprechend durch ein vorbeugendes Streuen begegnet werden könnte (vgl. hierzu auch Urteile des Senats in VersR 1958, 289 und 1959 S. 134), so ließen doch die hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegebenen gesamten Verhältnisse - sowohl was die Wetterlage als auch den Zustand der Fahrbahn an der Unfallstelle am 19. Januar 1959 anbetraf - unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe ein vorbeugendes Streuen weder als notwendig noch als zumutbar erscheinen.
Wenn sich das Landgericht für seine Ansicht, es habe eine Streupflicht der Beklagten für die Unfallstelle (d.h. also für die Fahrbahn) auch für die Nachtstunden bestanden - zu welcher Auffassung auch das Berufungsgericht neigt - auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe in VersR 1955, 630 und Köln, ebenda 1953, 403, beruft, so wird dabei übersehen, daß diese Entscheidungen nur Unfälle von Fußgängern betreffen und vor allem lediglich zum Ausdruck bringen, daß mit dem Streuen grundsätzlich nicht erst "mit Beginn des Tages", sondern mit oder vor dem Einsetzen des Haupt- oder Berufsverkehrs zu beginnen ist - eine Auffassung, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats steht (vgl. Urt. v. 20. Februar 1958 - III ZR 191/59 - in VersR 1958, 289).
- OLG Hamm, 20.01.2006 - 9 U 169/04
Amtshaftung bei unterlassenem vorbeugenden Streuen im Falle erneuter …
Dabei endet die Streupflicht in den Abendstunden mit dem Aufhören des allgemeinen Tagesverkehrs, was regional unterschiedlich zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr der Fall ist (BGH NJW 1985, 270; VersR 1958, 289). - BGH, 13.03.1969 - III ZR 101/68
Umfang der Streupflicht der Gemeinden bei winterlicher Straßenglätte
Das alles entspricht gefestigter Rechtsprechung (…BGH, Urt. v. 18. Mai 1955 - VI ZR 104/54 = VersR 1955, 456;Urt. v. 20. Februar 1958 - III ZR 191/56 - VersR 1958, 289;…Urt. v. 20. Dezember 1958 - III ZR 150/57 = VersR 1959, 134;…Urt. v. 10. Juni 1963 - III ZR 60/62 = VersR 1963, 1047;…Urt. v. 22. November 1965 - III ZR 32/65 = BGH Warn 1965 Nr. 243 = VersR 1966, 90). - OLG Köln, 13.07.1995 - 7 U 37/95
Voraussetzungen und Umfang der Streupflicht der Gemeinde
Vielmehr ist seit langem anerkannt, daß die Streupflicht in den Morgenstunden erst mit dem Beginn des Haupt- oder Berufsverkehrs einsetzt (BGH VersR 1958, 289, 290; BGHZ 40, 379, 384; LM § 823-Eb- BGB Nr. 20). - LG Köln, 08.01.2002 - 5 O 402/01
Zeitliches Einsetzen der kommunalen Streupflicht am Morgen
Üblicherweise ist regelmäßig bis 6.30 Uhr zu streuen (BGH VersR 1958, 289).
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