Rechtsprechung
| BGH, 24.03.1955 - III ZR 192/53 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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Papierfundstellen
- DB 1955, 454
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (7)
- BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
Verkehrssicherung bei Wasserstraßen
Auszug aus BGH, 24.03.1955 - III ZR 192/53
Quelle dieser Pflicht ist, wie der Senat mehrfach dargelegt hat (u.a. in BGHZ 9, 373; 14, 83), [BGH 22.06.1954 - I ZR 225/53] der Tatbestand, daß nach der im Einzelfall bestehenden Lage der Verhältnisse von einer Sache eine Gefahr für Dritte ausgeht, konkreter gesagt, daß durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs über ein Wegegrundstück ein Gefahrenkreis für Dritte geschaffen wird, dem der hierfür Verantwortliche begegnen kann.Wenn auch nicht zu verkennen ist, daß zwischen der Pflicht zur Sicherung des Verkehrs und der von der Straßenbaulast umfaßten (…§ 3 Abs. 1 a.a.O.) Pflicht zur Unterhaltung des Verkehrsweges gewisse Zusammenhänge bestehen, so ist doch möglich, daß die erstere Pflicht Maßnahmen erfordert, die zu der Unterhaltung des Weges nicht notwendig sind (vgl. auch BGHZ 9, 373 [385]).
- BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51
Unfallansprüche eines Beamten
Auszug aus BGH, 24.03.1955 - III ZR 192/53
Der Senat hat bereits im Urteil vom 24. April 1952 III ZR 78 und 79/51 - in den hier einschlägigen Stellen teilweise abgedruckt in VersR 1952, 287 - entschieden, daß eine Gemeinde an einer gefährlichen, einen nicht unerheblichen Verkehr aufweisenden Straßenstelle auch die Fahrbahn zu bestreuen habe, und hat in einem der Entscheidung beigegebenen Leitsatz es allgemein für geboten bezeichnet, daß bei Glatteis an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen auf dem Fahrdamm gestreut werde. - BGH, 23.06.1952 - III ZR 297/51
Ausgleichungspflicht zwischen Kraftfahrern
Auszug aus BGH, 24.03.1955 - III ZR 192/53
Wie nämlich der Senat in seinem Urteil vom 23. Juni 1952 (BGHZ 6, 319) - zustimmend der VI. Zivilsenat im Urteil vom 14. Februar 1953 - III ZR 136/52 (insoweit in NJW 1953, 779 nicht abgedruckt) - dargelegt hat, hat sich der Halter eines Kraftwagens seine Haftung nach § 7 KrfzG auch dann entgegenhalten zu lassen, wenn der Schädiger ausschließlich auf Grund Verschuldens haftet.
- BGH, 15.06.1954 - III ZR 125/53
Verkehrssicherung auf Landstraßen II. Ordnung
Auszug aus BGH, 24.03.1955 - III ZR 192/53
Quelle dieser Pflicht ist, wie der Senat mehrfach dargelegt hat (u.a. in BGHZ 9, 373; 14, 83), [BGH 22.06.1954 - I ZR 225/53] der Tatbestand, daß nach der im Einzelfall bestehenden Lage der Verhältnisse von einer Sache eine Gefahr für Dritte ausgeht, konkreter gesagt, daß durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs über ein Wegegrundstück ein Gefahrenkreis für Dritte geschaffen wird, dem der hierfür Verantwortliche begegnen kann. - BGH, 22.06.1954 - I ZR 225/53
Nachprüfung der sachlichen Zuständigkeit
Auszug aus BGH, 24.03.1955 - III ZR 192/53
Quelle dieser Pflicht ist, wie der Senat mehrfach dargelegt hat (u.a. in BGHZ 9, 373; 14, 83), [BGH 22.06.1954 - I ZR 225/53] der Tatbestand, daß nach der im Einzelfall bestehenden Lage der Verhältnisse von einer Sache eine Gefahr für Dritte ausgeht, konkreter gesagt, daß durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs über ein Wegegrundstück ein Gefahrenkreis für Dritte geschaffen wird, dem der hierfür Verantwortliche begegnen kann. - BGH, 14.02.1953 - VI ZR 136/52
Auszug aus BGH, 24.03.1955 - III ZR 192/53
Wie nämlich der Senat in seinem Urteil vom 23. Juni 1952 (BGHZ 6, 319) - zustimmend der VI. Zivilsenat im Urteil vom 14. Februar 1953 - III ZR 136/52 (insoweit in NJW 1953, 779 nicht abgedruckt) - dargelegt hat, hat sich der Halter eines Kraftwagens seine Haftung nach § 7 KrfzG auch dann entgegenhalten zu lassen, wenn der Schädiger ausschließlich auf Grund Verschuldens haftet. - BGH, 17.12.1953 - III ZR 136/52
Pflicht zur Gefahrenabwehr bei Auslaufen von Öl auf die Fahrbahn
Auszug aus BGH, 24.03.1955 - III ZR 192/53
Wie nämlich der Senat in seinem Urteil vom 23. Juni 1952 (BGHZ 6, 319) - zustimmend der VI. Zivilsenat im Urteil vom 14. Februar 1953 - III ZR 136/52 (insoweit in NJW 1953, 779 nicht abgedruckt) - dargelegt hat, hat sich der Halter eines Kraftwagens seine Haftung nach § 7 KrfzG auch dann entgegenhalten zu lassen, wenn der Schädiger ausschließlich auf Grund Verschuldens haftet.
- BGH, 18.11.1957 - III ZR 117/56
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Sonderrechte in Anspruch nehmenden …
Das gilt auch, wenn der als Insasse geschädigte Halter eines Kraftfahrzeugs geschädigt worden ist, wie hier der Kläger zu 1), und zwar gleichgültig, ob der Schädiger selbst lediglich aus Gefährdung haftet oder zusätzlich für ein Verschulden eintreten muss, oder ob seine Haftung ausschließlich auf Verschulden beruht (BGHZ 6, 319; 20, 259, 262, 263; vgl. auch Urteil des Senats vom 24. März 1955 - III ZR 192/53, LM Nr. 18 zu BGB § 823 (Dc) und die dort Zitierten; zustimmend: Böhmer, NJW 1956, 1165). - BGH, 27.04.1987 - III ZR 123/86
Verkehrssicherungspflicht - Streupflicht - Stadt - Glätte - Ampel
Eine dadurch herbeigeführte Erweiterung des Umfanges der Verkehrssicherungspflicht liegt im Begriffe dieser Pflicht (Senatsurteil vom 24. März 1955 - III ZR 192/53 = LM § 823 (Dc) Nr. 18). - BGH, 30.03.1965 - VI ZR 259/63
Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall auf Glatteis
Das Berufungsgericht hat an die Beurteilung der Frage, ob ein Bestreuen notwendig war, keinen anderen Maßstab angelegt, als er in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt (vgl. Urteile vom 24. April 1952 - III ZR 78 und 79/51 - NJW 1952, 1087 - insoweit in BGHZ 6, 3 nicht abgedruckt - vom 14. März 1955 - III ZR 192/53 - LM Nr. 18 zu § 823 [De] BGB; vom 5. Dezember 1955 - III ZR 83/54 - LM Nr. 7 zu § 823 [Eb] BGB; BGHZ 31, 73, 75 [BGH 01.09.1959 - III ZR 96/58]; 40, 379, 380) [BGH 21.11.1963 - III ZR 148/62]und auch vom Landgericht unter Wiedergabe der maßgeblichen Grundsätze bereits angewendet worden ist. - BGH, 06.07.1959 - III ZR 61/58
Rechtsmittel
Der Senat hat in seinem Urteil III ZR 192/53 vom 24. März 1955 S. 7 (LM Nr. 18 zu BGB § 823 (Dc)) ausgeführt, die Vorschrift in § 3 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 (BGBl. I 903), wonach die Träger der Straßenbaulast die Bundesfernstraßen bei Eisglätte zwar nach besten Kräften streuen sollen, aber nicht müssen, schließe nicht aus, daß die mit der Straßenbaulast belasteten öffentlichen Körperschaften unter dem Gesichtspunkt einer ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten seien, wenigstens stellenweise die Fahrbahn gegen Winterglätte abzustumpfen. - BGH, 05.12.1955 - III ZR 83/54
Rechtsmittel
In seinem weiteren Urteil vom 24. März 1955 - III ZR 192/53 - (LM Nr. 18 zu § 823 [Dc] BGB) hat der Senat hinsichtlich der Verkehrssicherungspfiicht ausgeführt, daß sich deren Umfang grundsätzlich nach dem zu bemessen habe, was zur Sicherung desjenigen Verkehrs erforderlich sei, dem die Wegefläche gewidmet sei; das Maß der danach zu stellenden Anforderungen richte sich im einzelnen nach den Gegebenheiten des Falles, wobei vor allem auch die Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges und die Stärke des Verkehrs zu berücksichtigen seien; der gesteigerte Kraftfahrzeugverkehr erhöhe gerade auf den Durchgangs- und Hauptverkehrsstraßen einer Gemeinde die Anforderungen an die Sicherheit des Fahrweges; eine dadurch herbeigeführte Erweiterung des Umfanges der Verkehrssicherungspflicht (und der sich aus ihr ergebenden Streupflicht) liege im Begriff dieser Pflicht und werde von den für sie maßgeblichen Vorschriften des § 823 BGB umschlossen.
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