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| BGH, 02.12.1954 - III ZR 201/52 |
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- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50
Revision. Berücksichtigung neuen Rechts
Auszug aus BGH, 02.12.1954 - III ZR 201/52
Es ist aber, da es nach der ausdrücklichen Vorschrift in § 18 mit Rückwirkung auf den 1. April 1951 in Kraft getreten ist und damit auch schon für die Berufungsinstanz als maßgebliches Recht zu gelten hat, vom Revisionsgericht zu beachten (BGHZ 9, 101 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50] ). - BGH, 30.09.1954 - III ZR 335/52
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Auszug aus BGH, 02.12.1954 - III ZR 201/52
Sie wird vielmehr von § 77 des genannten Bundesgesetzes umfaßt (vgl. Urteil des Senats vom 30. September 1954 - III ZR 335/52 -) mit der Wirkung, daß der Kläger mit seinem für die Zeit vor dem 1. April 1951 geltend gemachten Anspruch dem Anspruchsausschluß in § 77 des Gesetzes unterliegt.
- BGH, 28.02.1955 - III ZR 141/53
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Die Regelungsbedürftigkeit umfaßt auch die unter den Parteien streitige Frage, ob der Zeitraum der tatsächlichen Entfernung des Klägers aus seinem Amt bis zum Ablauf der 12-jährigen Amtszeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen ist; jedenfalls ist durch den Eintritt des Klägers in den gesetzlichen Ruhestand nach Ablauf der 12-jährigen Amtszeit am 31. März 1950 insoweit eine Änderung seines Beamtenstatus nicht erfolgt (vgl. Urteile des Senats vom 30. September 1954 - III ZR 335/52 - und vom 2. Dezember 1954 - III ZR 201/52 -).Dieses Ergebnis steht mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 2. Dezember 1954 - III ZR 201/52 - nicht im Widerspruch.
Daß diese Regelung über die Nichtanrechnung der Zeit der Amtsenthebung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt angreifbar ist, hat der Senat bereits entschieden; desgleichen, daß der Gemeinsame Runderlaß des Finanz- und Innenministers NRhWf vom 25. Mai 1951 über die Anrechnung der Zeit der Nichtbeschäftigung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit (abgedruckt bei Köhnen-Wirth, die Sparverordnungen Nordrhein-Westfalen, Nachtrag S. 16) auf jeden Fall für die Gemeinden und Gemeindeverbände keine verbindliche Gesetzeskraft hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 2. Dezember 1954 - III ZR 201/52 -).
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