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| BGH, 02.02.1956 - III ZR 204/54 |
Zitiervorschläge
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Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- RG, 10.03.1941 - V 35/40
1. Kann der Ersatzanspruch gegen den Staat wegen Verlustes beschlagnahmter Sachen …
Auszug aus BGH, 02.02.1956 - III ZR 204/54
Das Berufungsgericht schließt sich in diesem Ausgangspunkt dem Landgericht an, beachtet aber nicht, daß die vom Landgericht angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 166, 218; 105, 339; 104, 18) sämtlich davon ausgehen, daß die beschlagnahmten Gegenstände von der Behörde auch in ihren Besitz oder sogar ausdrücklich in "amtliche Verwahrung" genommen worden sind. - BGH, 25.01.1954 - III ZR 238/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 02.02.1956 - III ZR 204/54
Bleiben aber die beschlagnahmten Gegenstände ohne jedwede weitergehende Beschränkung im Besitze des bisherigen Gewahrsamsinhabers, dann muß dieser nach wie vor auch die erforderlichen Fürsorgemaßnahmen treffen, nicht aber die Behörde (vgl. auch Urteile des erkennenden Senats vom 25. Januar 1954 - III ZR 238/52 - und 17. Februar 1955 - III ZR 127/53 -). - BGH, 17.02.1955 - III ZR 127/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 02.02.1956 - III ZR 204/54
Bleiben aber die beschlagnahmten Gegenstände ohne jedwede weitergehende Beschränkung im Besitze des bisherigen Gewahrsamsinhabers, dann muß dieser nach wie vor auch die erforderlichen Fürsorgemaßnahmen treffen, nicht aber die Behörde (vgl. auch Urteile des erkennenden Senats vom 25. Januar 1954 - III ZR 238/52 - und 17. Februar 1955 - III ZR 127/53 -).
- BGH, 25.06.1962 - III ZR 53/61
Anspruch auf Entschädigung für den Wiederaufbauwert von Bauresten - Entschädigung …
Das ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Senats (III ZR 238/52 vom 25. Januar 1954; III ZR 68/53 vom 21. Juni 1954; III ZR 127/53 vom 17. Februar 1955; III ZR 204/54 vom 2. Februar 1956 = LM Nr. 2 zu Verw.Recht-Allgem. [öffentl.rechtl. Verpflichtungen]) und Insbesondere aus dem dritten der genannten Urteile, das ein Trümmergrundstück betrifft. - BGH, 12.04.1956 - III ZR 214/55
Rechtsmittel
Die Beklagte würde in diesem Fall auch nicht haftbar gemacht werden können, wenn etwa unbefugte Dritte diese Gegenstände weggeschafft hätten, es sei denn, daß durch zusätzliche Maßnahmen oder Anordnungen bei der Sicherstellung Fürsorgemaßnahmen der Klägerin selbst unwirksam oder unmöglich gemacht worden wären (etwa Beseitigung des Kellerverschlusses; vgl. hierzu das zur Aufnahme in das Nachschlagewerk bestimmte Urteil des Senats III ZR 204/54 vom 2. Februar 1956). - BGH, 09.04.1956 - III ZR 174/55
Rechtsmittel
Nach ständiger Rechtsprechung entsteht ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis, wenn eine Behörde in Verfolgung staatlicher Belange Sachen einer Privatperson in Besitz nimmt und damit den Berechtigten an eigenen Obhuts- und Sicherungsmaßnahmen hindert (RGZ 115, 249; 166, 218; BGHZ 3, 162; 4, 192; III ZR 204/54 vom 2. Februar 1956 und III ZR 147/54 vom 13. Februar 1956).
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