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Rechtsprechung
   BGH, 04.04.1963 - III ZR 213/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,13897
BGH, 04.04.1963 - III ZR 213/61 (https://dejure.org/1963,13897)
BGH, Entscheidung vom 04.04.1963 - III ZR 213/61 (https://dejure.org/1963,13897)
BGH, Entscheidung vom 04. April 1963 - III ZR 213/61 (https://dejure.org/1963,13897)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • VersR 1963, 856
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 14.03.1990 - I R 156/87

    Blutalkoholuntersuchungen des Rechtsmedizinischen Instituts einer Universität …

    cc) Der Senat weicht damit nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. April 1963 III ZR 213/61 (Versicherungsrecht - VersR - 1963, 856) ab.
  • BGH, 05.12.1963 - III ZR 176/62

    Umfang der Amtspflichten eines mit der Untersuchung an ein katholisches Pfarramt …

    Daß die Chemischen Untersuchungsämter, die als Kontrollorgane für die öffentliche Gesundheitsaufsicht und -fürsorge eingeschaltet sind, bei der Erstattung von Gutachten, auch wenn diese etwa von privater Seite erbeten oder angeregt sind, in der Regel eine sog. schlichthoheitliche Tätigkeit ausüben, hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (Urteile vom 20. Februar 1961 III ZR 67/60 und vom 4. April 1963 III ZR 213/61 = VersR 1963, 856), so daß - auch mit Rücksicht auf den sonst festgestellten Sachverhalt - das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, daß als Klagegrundlage die Vorschriften des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Betracht kommen.

    Denn "Dritter" im Sinne des § 839 BGB ist auch der, der durch ein unrichtiges oder irreführendes Gutachten im Zusammenhang mit der Untersuchung des Weins und mit ihrem Ergebnis berührt oder geschädigt werden konnte (vgl. hierzu allgemein: LM Art. 97 BayerVerf Nr. 1; Urteil des erkennenden Senats vom 4. April 1963 III ZR 213/61 S. 19 = VersR 1963, 856), was für die Lieferfirmen des untersuchten Weine ohne weiteres anzunehmen ist.

  • BGH, 10.02.1983 - III ZR 151/81

    Amtshaftung und öffentlich-rechtlicher Vertrag

    Diese Tätigkeit ist der schlicht hoheitlichen Verwaltung zuzurechnen (Senatsurt., VersR 1963, 856 (857) und NJW 1973, 1650).
  • BGH, 24.05.1973 - III ZR 178/70

    Klage auf Schadensersatz infolge Vornahme einer Amtspflichtverletzung - Ausübung …

    Indessen hat er in seinen Urteilen vom 20. Februar 1961 - III ZR 67/60 S. 5 und vom 4. April 1963 - III ZR 213/61 = VersR 1963, 856, in denen es um die auf privaten Antrag erstellten Gutachten städtischer Lebensmitteluntersuchungsanstalten ging, folgendes ausgeführt: Dieöffentlichen Nahrungsmittel- oder chemischen Untersuchungsämter, die von den Gemeinden im Rahmen ihrer öffentlichen städtischen Verwaltung zur Durchführung von gesetzlich gebotenen Untersuchungen imöffentlichen Interesse errichtet worden seien, erfüllten grundsätzlich Aufgaben der öffentlichen Fürsorge und ihre Tätigkeit sei deshalb grundsätzlich der sogenannten schlichten Hoheitsverwaltung zuzurechnen.
  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 75/88

    Drittbezogenheit der Aufklärungspflicht der Hauptfürsorgestelle im …

    Das berührt jedoch den Bestand des angefochtenen Urteils nicht; denn der dem Beklagten zur Last gelegte Pflichtenverstoß rechtfertigt jedenfalls nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Folgerung, daß die zuständigen Bediensteten, die aufgrund der bei ihnen vorauszusetzenden Fachkenntnisse in der Lage sein mußten, den Umfang der gebotenen Sachverhaltsaufklärung zutreffend zu beurteilen, ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt haben (vgl. Senatsurteil v. 4. April 1963 - III ZR 213/61 - VersR 1963, 856, 857).
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