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| BGH, 12.04.1956 - III ZR 214/55 |
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- BGH, 16.11.1953 - GSZ 5/53
Umstellung der Enteignungsentschädigung
Auszug aus BGH, 12.04.1956 - III ZR 214/55
Wegen seiner sachlichrechtlichen Entscheidung über den Anspruch aus § 26 Abs. 3 RLG hat das Berufungsgericht die Revision nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zugelassen, weil seine Auffassung anscheinend von der Auffassung abweiche, die der Große Senat für Zivilsachen seiner Entscheidung in BGHZ 11, 156 über den Umfang des Anspruches aus § 26 Abs. 3 RLG zugrunde gelegt habe.Das Berufungsgericht meint unter Ablehnung von Erwägungen des Großen Senats für Zivilsachen in BGHZ 11, 156, eine Ersatzpflicht der Beklagten komme nicht in Betracht, weil die Inanspruchnahme keine adäquate Bedingung des später entstandenen Schadens sei.
Es handelt sich gar nicht um die Frage der Voraussehbarkeit des Verlustes, die bei Folgeschäden im Sinne des § 26 Abs. 3 RLG ohne Bedeutung ist, wie der Große Senat für Zivilsachen in BGHZ 11, 156 [159] ausgeführt hat.
Denn auch er zielt auf wirklichen Ausgleich für den erlittenen Vermögensnachteil ab (BGHZ 11, 156 [165]).
- BGH, 10.12.1953 - IV ZR 48/53
Zurückverweisung an Berufungsgericht
Auszug aus BGH, 12.04.1956 - III ZR 214/55
In BGHZ 11, 222 ist ausgeführt worden, daß die Sache, weil der Rechtsweg zu Unrecht verneint worden sei, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müsse, ohne daß die vom Berufungsgericht angestellten Hilfserwägungen, der Anspruch sei auch aus sachlichrechtlichen Gründen ungerechtfertigt, zu beachten wäre.Das ergibt sich einmal daraus, daß im Urteil nicht zwischen der Abweisung der Klage aus Amtshaftung als unbegründet und der Abweisung im übrigen als unzulässig unterschieden wird, zum anderen insbesondere aus der Bemerkung, daß die sachlichrechtliche Entscheidung - trotz des angezogenen Urteils BGHZ 11, 222 - geboten sei.
- BGH, 22.11.1951 - III ZR 230/51
Verwerfung einer Anschlußberufung
Auszug aus BGH, 12.04.1956 - III ZR 214/55
Es beruft sich dabei auf die Entscheidung BGHZ 4, 58.In BGHZ 4, 58 ist vom grundsätzlich gleichen Standpunkt ausgehend die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung nur deshalb unterlassen worden, weil die sachliche Entscheidung des Berufungsgerichts von dem prozessualen Verstoß der Verkennung der Zulässigkeit, der Anschlußberufung nicht berührt sein konnte und dem Revisionsgericht die sachliche Nachprüfung des Berufungsurteils - anders als hier - mangels Erreichung der Revisionssumme und der Zulassung der Revision versagt war.
- BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52
Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts
Auszug aus BGH, 12.04.1956 - III ZR 214/55
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte, als sie in das Eigentum der Klägerin eingriff, rechtmäßig unter Wahrung der Formvorschriften des RLG vorgegangen ist; denn der rechtmäßige und der rechtswidrige Eingriff von hoher Hand ist entschädigungsrechtlich gleich zu behandeln (BGHZ 6, 270 [290]; 13, 88 [90]). - BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54
Amtshaftung und Enteignungsentschädigung
Auszug aus BGH, 12.04.1956 - III ZR 214/55
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte, als sie in das Eigentum der Klägerin eingriff, rechtmäßig unter Wahrung der Formvorschriften des RLG vorgegangen ist; denn der rechtmäßige und der rechtswidrige Eingriff von hoher Hand ist entschädigungsrechtlich gleich zu behandeln (BGHZ 6, 270 [290]; 13, 88 [90]). - BGH, 17.02.1955 - III ZR 258/53
Begriff des "Kriegsschadens"
Auszug aus BGH, 12.04.1956 - III ZR 214/55
Daß zur Behebung eines allgemeinen Notstandes getroffene behördliche Maßnahmen nicht von der Bestimmung in § 13 Abs. 3 LAG umfaßt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer Vielzahl zusammenwirkender kriegerischer Einzelereignisse vorgenommen worden sind, hat der Senat in seinem Urteil BGHZ 16, 314 ausgeführt. - BGH, 02.02.1956 - III ZR 204/54
Auszug aus BGH, 12.04.1956 - III ZR 214/55
Die Beklagte würde in diesem Fall auch nicht haftbar gemacht werden können, wenn etwa unbefugte Dritte diese Gegenstände weggeschafft hätten, es sei denn, daß durch zusätzliche Maßnahmen oder Anordnungen bei der Sicherstellung Fürsorgemaßnahmen der Klägerin selbst unwirksam oder unmöglich gemacht worden wären (etwa Beseitigung des Kellerverschlusses; vgl. hierzu das zur Aufnahme in das Nachschlagewerk bestimmte Urteil des Senats III ZR 204/54 vom 2. Februar 1956).
- BGH, 25.11.1957 - III ZR 79/56
Rechtsmittel
Hierfür eine Entschädigung mindestens nach den Grundsätzen des § 26 Abs. 3 RLG zu gewähren, ist die Beklagte als Bedarfsstelle auch dann verpflichtet, wenn die Beschlagnahmevefügungen als nichtig anzusehen sind (vgl. LM Nr. 12 zu § 26 RLG mit Anm. und Nr. 16 zu Art. 153 WeimVerf.), oder die Beorderungen nur "zur Nutzung" erfolgt sind und die Verluste und Schäden an den beorderten Gegenständen durch Handlungen oder gar Veruntreuungen entstanden sind, die der Leistungsempfänger oder ein Dritter an den zur Benutzung beorderten Gegenständen vorgenommen hat (vgl. Urteile des Senats vom 12. April 1956 - III ZR 214/55 - S. 9-10 und vom 25. Februar 1954 - III ZR 210/52 - S. 28). - BGH, 09.05.1957 - III ZR 17/56
Rechtsmittel
Diese Auffassung des Berufungsgerichts hat der erkennende Senat schon früher abgelehnt, und zwar in seinen Urteilen vom 12. April 1956 - III ZR 162/55 S 6 und III ZR 214/55 S 8 -, in welch letzterem das erwähnte Urteil des Berufungsgerichts vom 13. Mai 1955 aufgehoben worden ist (LindMöhr Nr. 14 und 15, LAG § 13).
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