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| BGH, 22.09.1955 - III ZR 218/54 |
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Papierfundstellen
- DB 1955, 1138
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (12)
- BGH, 14.02.1955 - III ZR 262/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 22.09.1955 - III ZR 218/54
In einem solchen Fall braucht auch das in § 26 Abs. 4, § 27 RLG vorgesehene Verfahren nicht durchgeführt zu werden (Urteil vom 14. Februar 1955 - III ZR 262/53 - mit weiteren Nachweisen).Der Entschädigungsanspruch, der seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt einem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch in wesentlichen Beziehungen gleichsteht, umfasst daher namentlich, wie der Senat mehrfach entschieden hat, einen Gewinnentgang, den der Betroffene als Folge des Eingriffs in seinen eingerichteten Gewerbebetrieb erlitten hat (Urteil vom 10. Juni 1954 - III ZR 89/53 -, insoweit in BGHZ 13, 395 nicht abgedruckt, und vom 14. Februar 1955 - III ZR 262/53 - S. 20).
Sie ist, da die Inanspruchnahme des Ladenlokals nebst seiner Einrichtung der Erfüllung einer der Beklagten auferlegten Aufgabe dienen sollte, durch den Eingriff begünstigt worden und damit das Subjekt, der aus dem enteignungsgleichen Tatbestand abgeleiteten Entschädigungspflicht (siehe Urteil vom 14. Februar 1955 - III ZR 262/53 - S. 19/20).
- BGH, 28.06.1954 - III ZR 118/53
Ansprüche nach Aufhebung der Beorderungsverfügung
Auszug aus BGH, 22.09.1955 - III ZR 218/54
Sollte bei dem Vorgehen der Beklagten die Erwägung mitgespielt haben, dass der Kläger als politisch belastet anzusehen war, so wäre dies unter den damaligen Zeitumständen keine solch unsachliche Überlegung gewesen (Urteil vom 28. Juni 1954 - III ZR 118/53).Dabei ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung massgebend; Ausnahmen der in BGHZ 14, 111 genannten Art sind hier nicht gegeben.
- BGH, 21.10.1954 - III ZR 87/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 22.09.1955 - III ZR 218/54
Liegt hier ein eigenständiger Verwaltungsakt einer deutschen Stelle vor, so muss, wie grundsätzlich immer, wenn der Verwaltungsakt einer deutschen Behörde durch einen Befehl der Besatzungsmacht ausgelöst wird, angenommen werden, dass die Besatzungsmacht, wenn sie eine Massnahme befahl, die die deutsche Behörde im einzelnen aus- und durchführen sollte, die Anwendung des deutschen Rechts wollte, soweit dieses zum Ziel führte (III ZR 281/54; BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] [258]; Urteil vom 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53 - S. 8).Wie jeder Verwaltungsakt grundsätzlich von der für ihn geltenden gesetzlichen Grundlage getragen wird, ohne dass es einer ausdrücklichen Bezugnahme auf diese bedarf, bedurfte es in der Einweisungsverfügung auch nicht des ausdrücklichen Hinweises, dass die Inanspruchnahme des Ladenlokals und der Ladeneinrichtung auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolge (vgl. Urteile vom 28. Februar 1952 - III ZR 69/51 - S. 9, insoweit in BGHZ 5, 217 nicht veröffentlicht, und vom 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53).
- BGH, 10.06.1954 - III ZR 89/53
Ansprüche bei rechtwidrigem Eingriff
Auszug aus BGH, 22.09.1955 - III ZR 218/54
Ist aber gegen den Betroffenen eine rechtswidrige enteignungsähnliche Massnahme durchgeführt worden, so ist er, wie der Senat in der Entscheidung vom 10. Juni 1954 (BGHZ 13, 395) dargelegt hat, nicht auf die Geltendmachung von ihm nach, dem Reichsleistungsgesetz etwa gegen die Beklagte zustehenden Ansprüchen beschränkt.Der Entschädigungsanspruch, der seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt einem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch in wesentlichen Beziehungen gleichsteht, umfasst daher namentlich, wie der Senat mehrfach entschieden hat, einen Gewinnentgang, den der Betroffene als Folge des Eingriffs in seinen eingerichteten Gewerbebetrieb erlitten hat (Urteil vom 10. Juni 1954 - III ZR 89/53 -, insoweit in BGHZ 13, 395 nicht abgedruckt, und vom 14. Februar 1955 - III ZR 262/53 - S. 20).
- BGH, 25.03.1954 - III ZR 70/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 22.09.1955 - III ZR 218/54
Ein mittelbarer Befehl der Besatzungsmacht, der den schädigenden Verwaltungsakt einer deutschen Stelle auslöst, ist keine solche selbständige Handlung (u.a. Urteil vom 25. März 1954 - III ZR 70/51).Die Ausführung einer Anordnung der Besatzungsmacht, die zu befolgen die deutsche Stelle verpflichtet war, war aber grundsätzlich der Erfüllung eines öffentlichen Interesses gleichzuachten (Urteil vom 25. März 1954 - III ZR 70/51).
- BGH, 27.01.1955 - III ZR 281/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 22.09.1955 - III ZR 218/54
Die Beklagte hat insoweit nicht lediglich als verlängerter Arm der Militärregierung gehandelt (vgl. Urteil vom 27. Januar 1955 - III ZR 281/54 - mit weiteren Belegstellen).Liegt hier ein eigenständiger Verwaltungsakt einer deutschen Stelle vor, so muss, wie grundsätzlich immer, wenn der Verwaltungsakt einer deutschen Behörde durch einen Befehl der Besatzungsmacht ausgelöst wird, angenommen werden, dass die Besatzungsmacht, wenn sie eine Massnahme befahl, die die deutsche Behörde im einzelnen aus- und durchführen sollte, die Anwendung des deutschen Rechts wollte, soweit dieses zum Ziel führte (III ZR 281/54; BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] [258]; Urteil vom 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53 - S. 8).
- BGH, 28.02.1952 - III ZR 69/51
Inanspruchnahme eines Pensionsbetriebes
Auszug aus BGH, 22.09.1955 - III ZR 218/54
Wie jeder Verwaltungsakt grundsätzlich von der für ihn geltenden gesetzlichen Grundlage getragen wird, ohne dass es einer ausdrücklichen Bezugnahme auf diese bedarf, bedurfte es in der Einweisungsverfügung auch nicht des ausdrücklichen Hinweises, dass die Inanspruchnahme des Ladenlokals und der Ladeneinrichtung auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolge (vgl. Urteile vom 28. Februar 1952 - III ZR 69/51 - S. 9, insoweit in BGHZ 5, 217 nicht veröffentlicht, und vom 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53). - BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52
Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts
Auszug aus BGH, 22.09.1955 - III ZR 218/54
Er kann vielmehr unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs (BGHZ 6, 270 [290/291]) für den Entzug seines Gewerberaums eine Entschädigung verlangen. - BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52
Rechtsnatur eines Hilfsantrages
Auszug aus BGH, 22.09.1955 - III ZR 218/54
Die fehlende Aufgliederung kann jedoch bei gegebenen Umständen in der Revisionsinstanz nachgeholt werden (u.a. BGHZ 11, 192) und ist hier vom Kläger in zulässiger und beachtlicher Weise nachgeholt worden. - BGH, 16.11.1953 - GSZ 5/53
Umstellung der Enteignungsentschädigung
Auszug aus BGH, 22.09.1955 - III ZR 218/54
Für die Ansprüche aus § 26 Abs. 3 RLG ist es ohne Belang, ob die Schäden bei der Inanspruchnahme des Ladenraums und der Ladeneinrichtung vorausgesehen und in Kauf genommen worden sind, ebensowenig, ob bei ihrer Entstehung ein Verschulden der Bedarfsstelle vorgelegen hat oder des Dritten, für den die Inanspruchnahme vorgenommen wurde (BGHZ 11, 156 [159/160]); ein grobes Verschulden des Geschädigten schliesst allerdings eine Entschädigungspflicht nach § 26 Abs. 3 RLG aus. - BGH, 14.07.1953 - V ZR 127/51
Entnahme von Baustoffen aus beschädigtem Grundstück
- BGH, 30.04.1955 - VI ZR 87/54
- BGH, 29.04.1963 - III ZR 99/61
Rechtsmittel
Beide Rechtsmittel sind zulässig, da das Berufungsgericht die Revision ohne Einschränkung zugelassen hat und es sich um eine Rechtssache, nämlich um die Ersatzleistung der Instandsetzung einer Sache aus ein und demselben Schadensereignis handelt (BGHZ 9, 357; 7, 62 [BGH 03.07.1952 - III ZR 156/51]; LM Nr. 27 zu § 546 ZPO; vgl. auch Urt. v. 22. September 1955 - III ZR 218/54 S. 7/8). - BGH, 03.10.1960 - III ZR 93/59
Rechtsmittel
Es handelt sich bei der in Rede stehenden Vermögenseinbuße nicht um einen Sachverlust, bei dem eine Umstellung 1 zu 1 Platz greift, sondern um einen Schaden, bei dem der Betroffene, wenn wie hier besondere Umstände fehlen, entsprechend der allgemeinen Umstellungsregel eine Umstellung im Verhältnis 10 zu 1 hinzunehmen hat (vgl. Urteile vom 8. Oktober 1959 III ZR 29/58 S. 10, 30. April 1959 III ZR 9/58 S. 13, 22. September 1955 III ZR 218/54 S. 13). - BGH, 08.10.1959 - III ZR 29/58
Rechtsmittel
Mangels anderweitigen Parteivortrages - wie dies hier der Fall ist - ist jedenfalls davon auszugehen, daß der Betroffene hinsichtlich des angeblich entgangenen Gewinns dann, wenn er ihn wirklich gezogen hätte, eine Umstellung in diesem Verhältnis hätte hinnehmen müssen (vgl. Urteil des Senats vom 24. September 1956 III ZR 103/55 S. 10 und vom 22. September 1955 III ZR 218/54 S. 13).
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