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| BGH, 17.04.1961 - III ZR 218/59 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verletzung von Verkehrssicherungspflichten - Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1961, 753
- VersR 1961, 662
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58
Teilurteil und Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 17.04.1961 - III ZR 218/59
Bei dieser Sachlage brauchte nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob das Oberlandesgericht überhaupt befugt war, über den vom Landgericht nicht entschiedenen Feststellungsanspruch mitzuentscheiden (vgl. hierzu: BGHZ 30, 213). - BGH, 15.04.1957 - III ZR 246/55
Umfang der Pflicht des Anliegers zur Rücksichtnahme auf den Straßenverkehr
Auszug aus BGH, 17.04.1961 - III ZR 218/59
Aus diesem Grunde gehört z.B. auch das Anbringen von Schutzgeländern neben Böschungen oder Abhängen zur Verkehrssicherungspflicht, insbesondere dann, wenn dies nach der allgemeinen Verkehrsanschauung für erforderlich gehalten wird, ohne daß in diesem Zusammenhang entscheidend darauf abzustellen ist, ob die Böschungen oder Abhänge "befugt" oder "unbefugt" von Verkehrsteilnehmern begangen werden (vgl. hierzu allgemein: Urteile des Senats in LM § 823 [Ea] Nr. 16, 18 und 25; § 823 [Dc] Nr. 3 9 und 26 mit Anm. = BGHZ 24, 124, 127 [BGH 15.04.1957 - III ZR 246/55] ; LM § 823 [Ef] Nr. 5).
- BGH, 18.11.1993 - III ZR 178/92
Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer Eisenbahn an einem …
Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf nicht zur Straße gehörende Sachen, soweit sie eine Gefahr für die Benutzer der Straße darstellen, etwa in Vorgärten stehende Bäume und Sträucher (BGHZ 37, 165; BGH, Urteile vom 19. Januar 1959 - III ZR 168/57 - VersR 1959, 275 - und vom 17. April 1961 - III ZR 218/59 - VersR 1961, 662). - BGH, 14.01.1982 - III ZR 58/80
Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz gegen das Land, das beauftragte …
Der mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht beauftragte Bauunternehmer und seine von ihm damit weiter betrauten Leute müssen - ebenso wie der allgemein Verkehrssicherungspflichtige - grundsätzlich Vorkehrungen auch gegen solche Gefahren treffen, die den Verkehrsteilnehmern von einer Baustelle wegen der besonderen Führung der Straße, z.B. wegen eines Straßenknicks, drohen (vgl. Senatsurteile BGHZ 37, 165, 168; vom 17. April 1961 - III ZR 218/59 = LM BGB § 823 Ea Nr. 32 und vom 28. Januar 1965 - III ZR 33/64 = VersR 1965, 483;… Arndt a.a.O. S. 31, 51). - BGH, 16.10.1967 - III ZR 26/67
Schadensersatzanspruch auf Grund eines Unfalls wegen Herunterfallens von …
Ebenso gehört es noch zur Verkehrssicherungspflicht, Vorkehrungen gegen Gefahren zu treffen, die den Verkehrsteilnehmern aus der besonderen Straßenanlage oder Straßenführung infolge daneben befindlicher Abgründe, Vertiefungen, Wasserläufe u.s.w. drohen, weil diese Gefahren wieder von der Straße selbst, nämlich ihrer besonderen Anlage und Führung ausgehen (BGHZ 37, 165; vgl. Urt. v. 17. April 1961 - III ZR 218/59 = VersR 1961, 662;… Urt. v. 28. Januar 1965 - III ZR 33/64 = VersR 1965, 483), Dasselbe gilt, wenn eine Straße im Gebirge unmittelbar an einem Steilhang vorbeigeführt wird und von diesem Hang durch das Wirken bloßer Naturkräfte Gestein oder Geröll auf die Straße stürzen kann. - BGH, 19.12.1991 - III ZR 1/91
Amtshaftung des Landes Baden-Württemberg für Verletzungen der …
Aus diesem Grund kann auch das Anbringen von Schutzplanken neben Böschungen oder Abhängen zur Verkehrssicherungspflicht gehören (Senatsurteil vom 17. April 1961 - III ZR 218/59 - BGH Warn 1961 Nr. 87; Senatsbeschluß vom 26. Januar 1989 - III ZR 106/87). - BGH, 26.01.1989 - III ZR 106/87
Verletzung von Verkehrssicherungspflichten eines Landes durch Nichtanbringung von …
Aus diesem Grunde kann auch das Anbringen von Schutzplanken neben Böschungen oder Abhängen zur Verkehrssicherungspflicht gehören (Senatsurt. v. 17. April 1961 - III ZR 218/59 = LM BGB § 823 (Ea) Nr. 32 m.w.Nachw.).
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