Rechtsprechung
| BGH, 28.03.1963 - III ZR 222/61 |
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Papierfundstellen
- MDR 1963, 915
- VersR 1963, 925
- DVBl 1964, 159
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54
Amtshaftung und Enteignungsentschädigung
Auszug aus BGH, 28.03.1963 - III ZR 222/61
Einem solchen Haftungsausschluß stände auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, anderweite "aus derselben deliktischen Handlung wie die Amtshaftungsansprüche hergeleitete Ansprüche" gegen die öffentliche Hand könnten im Amtshaftungsprozeß nicht als anderweite Ansprüche im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend gemacht werden (BGHZ 13, 88). - BGH, 19.04.1961 - IV ZR 217/60
Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 817 Satz 2 BGB)
Auszug aus BGH, 28.03.1963 - III ZR 222/61
Für das Berufungsgericht bestand auch keine Veranlassung, das beantragte Gutachten einzuholen, ganz abgesehen davon, daß die Nichterhebung dieses in erster Instanz angetretenen Beweises in der Berufungsinstanz nicht gerügt worden war (BGHZ 35, 103, 106). - BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 28.03.1963 - III ZR 222/61
Demgegenüber hat das Reichsgericht wiederholt (RGZ 109, 209, 212; 126, 28, 31; 139, 149, 153/155; 158, 83, 94/95) ausgesprochen, daß in Fällen, in denen dieser auf die hoheitliche Fürsergepflicht sich gründende leitende Gesichtspunkt nicht zutrifft, der Beamte also nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt, sondern im bürgerlichrechtlichen Geschäftskreis einer öffentlichrechtlichen Körperschaft handelt, die Einhaltung der zur Sicherheit des Verkehrs erlassenen Vorschriften keine besondere Amtspflicht gegenüber jedem an der Amtstätigkeit nicht beteiligten Dritten darstellt, und der hier erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung in seinem Urteil vom 10. Januar 1955 III ZR 153/53 (BGHZ 16, 111, 114) angeschlossen.
- RG, 13.05.1938 - III 167/37
1. Handelt der (beamtete) Führer eines zur Briefpostbeförderung eingesetzten …
Auszug aus BGH, 28.03.1963 - III ZR 222/61
Demgegenüber hat das Reichsgericht wiederholt (RGZ 109, 209, 212; 126, 28, 31; 139, 149, 153/155; 158, 83, 94/95) ausgesprochen, daß in Fällen, in denen dieser auf die hoheitliche Fürsergepflicht sich gründende leitende Gesichtspunkt nicht zutrifft, der Beamte also nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt, sondern im bürgerlichrechtlichen Geschäftskreis einer öffentlichrechtlichen Körperschaft handelt, die Einhaltung der zur Sicherheit des Verkehrs erlassenen Vorschriften keine besondere Amtspflicht gegenüber jedem an der Amtstätigkeit nicht beteiligten Dritten darstellt, und der hier erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung in seinem Urteil vom 10. Januar 1955 III ZR 153/53 (BGHZ 16, 111, 114) angeschlossen. - RG, 15.10.1929 - III 14/29
1. Wieweit reicht das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht des Revisionsgerichts …
Auszug aus BGH, 28.03.1963 - III ZR 222/61
Demgegenüber hat das Reichsgericht wiederholt (RGZ 109, 209, 212; 126, 28, 31; 139, 149, 153/155; 158, 83, 94/95) ausgesprochen, daß in Fällen, in denen dieser auf die hoheitliche Fürsergepflicht sich gründende leitende Gesichtspunkt nicht zutrifft, der Beamte also nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt, sondern im bürgerlichrechtlichen Geschäftskreis einer öffentlichrechtlichen Körperschaft handelt, die Einhaltung der zur Sicherheit des Verkehrs erlassenen Vorschriften keine besondere Amtspflicht gegenüber jedem an der Amtstätigkeit nicht beteiligten Dritten darstellt, und der hier erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung in seinem Urteil vom 10. Januar 1955 III ZR 153/53 (BGHZ 16, 111, 114) angeschlossen. - RG, 07.07.1942 - VI 136/41
1. Sind §§ 18 und 46 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Schutzgesetze im …
Auszug aus BGH, 28.03.1963 - III ZR 222/61
In diesem Sinne hält sich auch die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 169, 376. - RG, 20.11.1924 - IV 314/24
Ausübung öffentlicher Gewalt
Auszug aus BGH, 28.03.1963 - III ZR 222/61
Demgegenüber hat das Reichsgericht wiederholt (RGZ 109, 209, 212; 126, 28, 31; 139, 149, 153/155; 158, 83, 94/95) ausgesprochen, daß in Fällen, in denen dieser auf die hoheitliche Fürsergepflicht sich gründende leitende Gesichtspunkt nicht zutrifft, der Beamte also nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt, sondern im bürgerlichrechtlichen Geschäftskreis einer öffentlichrechtlichen Körperschaft handelt, die Einhaltung der zur Sicherheit des Verkehrs erlassenen Vorschriften keine besondere Amtspflicht gegenüber jedem an der Amtstätigkeit nicht beteiligten Dritten darstellt, und der hier erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung in seinem Urteil vom 10. Januar 1955 III ZR 153/53 (BGHZ 16, 111, 114) angeschlossen. - RG, 19.12.1932 - VI 207/32
Kann sich ein im Unternehmerbetrieb einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft …
Auszug aus BGH, 28.03.1963 - III ZR 222/61
Demgegenüber hat das Reichsgericht wiederholt (RGZ 109, 209, 212; 126, 28, 31; 139, 149, 153/155; 158, 83, 94/95) ausgesprochen, daß in Fällen, in denen dieser auf die hoheitliche Fürsergepflicht sich gründende leitende Gesichtspunkt nicht zutrifft, der Beamte also nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt, sondern im bürgerlichrechtlichen Geschäftskreis einer öffentlichrechtlichen Körperschaft handelt, die Einhaltung der zur Sicherheit des Verkehrs erlassenen Vorschriften keine besondere Amtspflicht gegenüber jedem an der Amtstätigkeit nicht beteiligten Dritten darstellt, und der hier erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung in seinem Urteil vom 10. Januar 1955 III ZR 153/53 (BGHZ 16, 111, 114) angeschlossen.
- BGH, 28.03.1972 - VI ZR 203/70
Klage gegen die Bundesbahn auf Schadensersatz infolge eines Brandunglücks - …
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt dem Betrieb der Bundesbahn auch im Rangierdienst - mit Ausnahme der bahnpolizeilichen Tätigkeit - grundsätzlich privatrechtlicher Charakter zu (RGZ 161, 341, 348; 162, 364, 366; BGHZ 2, 37, 41 [BGH 23.04.1951 - IV ZR 158/50] ; 6, 304, 309 [BGH 19.06.1952 - III ZR 113/51] ; BGH Urt. v. 28. März 1963 - III ZR 222/61 - VersR 1963, 925).Zwar kann gleichwohl bei einer über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden besonderen Verkehrssicherungspflicht, wie sie für den Rangierdienst in § 84 der auf der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBBO), der Eisenbahnsignalordnung (ESO) und der Eisenbahnverkehrsverordnung (EVO) beruhenden Fahrdienstvorschriften (§ 1 Abs. 1 FV) niedergelegt ist, eine Amtspflicht begründet sein, die auch dem Zweck dient, das Interesse des einzelnen wahrzunehmen und damit dem tätig gewordenen Beamten einem Dritten gegenüber obgelegen hat (Urt. v. 28. März 1963 a.a.O.).
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