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Rechtsprechung
   BGH, 19.04.1956 - III ZR 231/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,4780
BGH, 19.04.1956 - III ZR 231/54 (https://dejure.org/1956,4780)
BGH, Entscheidung vom 19.04.1956 - III ZR 231/54 (https://dejure.org/1956,4780)
BGH, Entscheidung vom 19. April 1956 - III ZR 231/54 (https://dejure.org/1956,4780)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.11.1953 - GSZ 5/53

    Umstellung der Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 19.04.1956 - III ZR 231/54
    Das Oberlandesgericht vertritt in Anlehnung an die vom Grossen Senat für Zivilsachen des BGH in BGHZ 11, 156 ff entwickelten Grundsätze die Auffassung, dass die Ansprüche aus § 26 Abs. 1 und Abs. 3 RLG als Wertansprüche anzusehen seien, die der Umstellung nach dem Umstellungsgesetz nicht unterliegen.

    Ist somit eine Erfüllung des Anspruchs des Klägers aus § 26 RLG vor dem Währungsstichtag nicht erfolgt, so kommt es darauf an, ob die Vergütungs- und Entschädigungsansprüche des Klägers, die nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich der Umstellung nicht unterliegende Wertforderungen sind (BGHZ 11, 156; 14, 106; Urteil des Senats vom 6. Mai 1954 III ZR 42/53 S 12/15), sich vor der Währungsumstellung möglicherweise so "verfestigt" haben, dass sie zu einem der Umstellung unterliegenden Geldsummenanspruch geworden sind (BGHZ 11, 156 [161]; Urteil des Senats vom 31. Januar 1955 III ZR 42/54 S. 9).

  • BGH, 28.06.1954 - III ZR 49/53

    Berechnung der Vergütung nach 26 Abs. 1 RLG

    Auszug aus BGH, 19.04.1956 - III ZR 231/54
    Ist somit eine Erfüllung des Anspruchs des Klägers aus § 26 RLG vor dem Währungsstichtag nicht erfolgt, so kommt es darauf an, ob die Vergütungs- und Entschädigungsansprüche des Klägers, die nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich der Umstellung nicht unterliegende Wertforderungen sind (BGHZ 11, 156; 14, 106; Urteil des Senats vom 6. Mai 1954 III ZR 42/53 S 12/15), sich vor der Währungsumstellung möglicherweise so "verfestigt" haben, dass sie zu einem der Umstellung unterliegenden Geldsummenanspruch geworden sind (BGHZ 11, 156 [161]; Urteil des Senats vom 31. Januar 1955 III ZR 42/54 S. 9).

    Diese Frage hat der Senat für Ansprüche aus § 26 RLG bereits in BGHZ 14, 106 dahin entschieden, dass für die Wertberechnung jedenfalls in den Fällen, in denen ein rechtsförmliches Festsetzungsverfahren nicht stattgefunden hat und eine entgegenstehende gesetzliche Regelung nicht besteht, in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachen-Verhandlung massgebend ist.

  • BGH, 06.05.1954 - III ZR 42/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.04.1956 - III ZR 231/54
    Ist somit eine Erfüllung des Anspruchs des Klägers aus § 26 RLG vor dem Währungsstichtag nicht erfolgt, so kommt es darauf an, ob die Vergütungs- und Entschädigungsansprüche des Klägers, die nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich der Umstellung nicht unterliegende Wertforderungen sind (BGHZ 11, 156; 14, 106; Urteil des Senats vom 6. Mai 1954 III ZR 42/53 S 12/15), sich vor der Währungsumstellung möglicherweise so "verfestigt" haben, dass sie zu einem der Umstellung unterliegenden Geldsummenanspruch geworden sind (BGHZ 11, 156 [161]; Urteil des Senats vom 31. Januar 1955 III ZR 42/54 S. 9).

    Dass der Wert ermittelt und an Hand der Stoppreise geschätzt werden konnte, steht der notwendigen "Festsetzung" der Entschädigung nicht gleich (vgl. hierzu auch Urteil vom 6. Mai 1954 III ZR 42/53 S. 14).

  • BGH, 31.01.1955 - III ZR 42/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.04.1956 - III ZR 231/54
    Ist somit eine Erfüllung des Anspruchs des Klägers aus § 26 RLG vor dem Währungsstichtag nicht erfolgt, so kommt es darauf an, ob die Vergütungs- und Entschädigungsansprüche des Klägers, die nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich der Umstellung nicht unterliegende Wertforderungen sind (BGHZ 11, 156; 14, 106; Urteil des Senats vom 6. Mai 1954 III ZR 42/53 S 12/15), sich vor der Währungsumstellung möglicherweise so "verfestigt" haben, dass sie zu einem der Umstellung unterliegenden Geldsummenanspruch geworden sind (BGHZ 11, 156 [161]; Urteil des Senats vom 31. Januar 1955 III ZR 42/54 S. 9).

    Damit die "Festsetzung" einer Vergütung durch eine Verwaltungsbehörde wirksam wird, ist mindestens nötig, dass die "Festsetzung" dem Betroffenen bekanntgemacht wird (vgl. auch Urteil des Senats vom 31. Januar 1955 III ZR 42/54 S. 9).

  • BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 19.04.1956 - III ZR 231/54
    Das Oberlandesgericht hat den vom Kläger in erster Linie geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 131 WeimV deshalb nicht im einzelnen geprüft, weil der Zahlungsanspruch des Klägers bereits als Entschädigungsanspruch aus § 26 RLG begründet sei und dieser, auch wenn er gegen dieselbe öffentlich-rechtliche Körperschaft gerichtet sei, nach den in BGHZ 4, 10 vertretenen Grundsätzen einen anderweitigen Ersatzanspruch im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darstelle.
  • BGH, 25.06.1953 - III ZR 175/51

    Amtshaftung. Anderweite Ersatzmöglichkeit

    Auszug aus BGH, 19.04.1956 - III ZR 231/54
    Auch wenn man dieser Begründung entsprechend den zwischenzeitlichen Entscheidungen des BGH in BGHZ 10, 137; 13, 88 (105) nicht folgt, so besteht doch auch für das Revisionsgericht kein Anlass zur Prüfung, ob der Klageanspruch wegen der behaupteten schuldhaften Amtspflichtverletzungen der Beamten der Beklagten begründet ist; denn der noch im Streit befindliche Anspruch ist - mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsanspruchs, auf den noch einzugehen sein wird - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht schon aus dem Gesichtspunkt der Entschädigungspflicht der Beklagten nach § 26 RLG gerechtfertigt, so dass das Berufungsurteil insoweit im Ergebnis zutreffend ist.
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