Rechtsprechung
| BGH, 08.09.2011 - III ZR 236/10 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Amtshaftung: Verpflichtung einer Kassenärztlichen Vereinigung zur Durchführung eines weiteren Nachbesetzungsverfahren nach Rücknahmeerklärung eines niedergelassenen Arztes betreffend die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 103 Abs 4 SGB 5, § 839 BGB, Art 34 GG
Amtshaftung: Verpflichtung einer Kassenärztlichen Vereinigung zur Durchführung eines weiteren Nachbesetzungsverfahren nach Rücknahmeerklärung eines niedergelassenen Arztes betreffend die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung auf erneute Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB V § 103 Abs. 4
Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung auf erneute Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 17.09.2009 - 9 O 11/09
- KG, 01.10.2010 - 9 U 188/09
- BGH, 08.09.2011 - III ZR 236/10
Papierfundstellen
- NZS 2012, 477
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 11/03 R
Vertragsärztliche Versorgung - Nachfolgezulassung - Nachbesetzungsverfahren - …
Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 236/10
Rn. 4 a) Die Beschwerde bezieht sich insoweit auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. November 2003 (BSGE 91, 253), das die Fallgestaltung betraf, dass ein im Nachbesetzungsverfahren von den Zulassungsgremien zugelassener Arzt während des von einem Mitbewerber eingeleiteten gerichtlichen Konkurrentenstreitverfahrens auf seine Zulassung verzichtete und der Mitbewerber die Auffassung vertrat, er müsse nunmehr im anhängigen Verfahren zugelassen werden. - SG Marburg, 04.08.2010 - S 12 KA 646/10
Vertragsärztliche Versorgung - Rücknahme des Antrags auf Ausschreibung eines …
Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 236/10
Auch das Sozialgericht Marburg (Beschluss vom 4. August 2010 - S 12 KA 646/10 ER, juris Rn. 15) hat sich dieser Auffassung angeschlossen. - SG Berlin, 14.10.2008 - S 83 KA 543/08
Vertragsärztliche Versorgung - Anspruch auf Ausschreibung eines …
Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 236/10
Sehe der Kläger hierdurch seine Interessen als verletzt an, die ohnehin nur in Höhe des Verkehrswerts der Praxis zu berücksichtigen seien, sei er auf - hier nicht wahrgenommene - Rechtsmittel beschränkt (SG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - S 83 KA 543/08 ER, juris Rn. 7).
- OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 67/23
Facebook-Datenleck: Kein Schadensersatz wegen Unbestimmtheit des Antrags
Eine solche Aussetzung kann zwar erfolgen, wenn die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von der Beantwortung einer Frage abhängt, die dem Europäischen Gerichtshof bereits in einem anderen Rechtsstreit zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 28.3.2023 - VI ZR 225/21, juris; BGH, Beschl. v. 24.1.2021 - III ZR 236/10, juris). - BSG, 12.02.2020 - B 6 KA 19/18 R
Rechtmäßigkeit der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der …
Anträge auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens können auch noch bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung zurückgenommen werden (so auch zB LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 30.8.2012 - L 7 KA 41/12 B ER - juris RdNr 11 ff, mwN; Geiger in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Januar 2020, § 103 RdNr 63; Krafczyk, GesR 2017, 757, 763; Ladurner, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2017, § 103 SGB V RdNr 23; Meschke in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2008, § 16b RdNr 73; Raske/Wittmann, MedR 2018, 997, 998; offen gelassen: BGH Beschluss vom 8.9.2011 - III ZR 236/10 - NZS 2012, 477 mwN; aA: SG Marburg Beschluss vom 4.8.2010 - S 12 KA 646/10 ER; SG Berlin Beschluss vom 14.10.2008 - S 83 KA 543/08 ER - juris RdNr 7;… Berner in Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB V, 3. Aufl 2018, § 103 RdNr 15;… Pawlita, jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 103 RdNr 42). - OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 33/23
Keine Ansprüche gegen Meta (Facebook) nach Datenschutzvorfall
Eine solche Aussetzung kann zwar erfolgen, wenn die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von der Beantwortung einer Frage abhängt, die dem Europäischen Gerichtshof bereits in einem anderen Rechtsstreit zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 28.3.2023 - VI ZR 225/21, juris; BGH, Beschl. v. 24.1.2021 - III ZR 236/10, juris).
- OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 108/23
Schadensersatz, Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche aus einem …
Eine solche Aussetzung kann zwar erfolgen, wenn die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von der Beantwortung einer Frage abhängt, die dem Europäischen Gerichtshof bereits in einem anderen Rechtsstreit zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 28.3.2023 - VI ZR 225/21, juris; BGH, Beschl. v. 24.1.2021 - III ZR 236/10, juris). - OLG Hamm, 22.11.2024 - 25 U 33/24
Anforderungen an Schutzmaßnahmen gegen Scraping-Vorfälle
Eine solche Aussetzung kann zwar erfolgen, wenn die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von der Beantwortung einer Frage abhängt, die dem Europäischen Gerichtshof bereits in einem anderen Rechtsstreit zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (…vgl. BGH NZI 2023, S. 586; BGH, Beschluss vom 24.01.2021, Az.: III ZR 236/10 - zitiert nach juris). - LSG Baden-Württemberg, 01.02.2017 - L 5 KA 1317/16 Der Kläger nahm dahingehend Stellung, dass er anwaltlich vertreten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08.09.2011 (- III ZR 236/10 -, in juris) vorbrachte, der Beigeladene zu 10) sei nicht berechtigt, den Ausschreibungsantrag zurückzuziehen.
In diesem Sinne habe der BGH in seinem Beschluss vom 08.09.2011 (a.a.O.) entschieden, dass ein Ausschreibungsantrag nicht zurückgezogen werden könne.
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