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| BGH, 13.03.1952 - III ZR 238/51 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (8)
- RG, 04.10.1932 - III 404/31
1. Ist die Bestimmung über Ausschließung des ordentlichen Rechtswegs in § 6 Abs. …
Auszug aus BGH, 13.03.1952 - III ZR 238/51
Diese Ermessensentscheidung unterliegt auch im Amtshaftungsprozeß grundsätzlich nicht der Nachprüfung auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Zweckmäßigkeit und objektive Rechtmäßigkeit durch die Gerichte schlechthin (RGZ 138, 6 [14]).Der offenbaren Willkür ist gleichzustellen "ein in so hohem Maße fehlsames Verhalten der Verwaltungsbehörde, daß es mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist, also ein Verhalten, bei dem sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beurteiler ohne weiteres aufdrängen muß und das unter keinen möglichen Gesichtspunkten den Erfordernissen einer ordnungsmäßigen Verwaltung genügen kann" (RGZ 138, 6 [14]; 147, 179 [183]; 164, 15 [31/32]).
- RG, 07.12.1934 - III 178/34
1. Über den Umfang der allgemeinen Fürsorgepflicht der öffentlich-rechtlichen …
Auszug aus BGH, 13.03.1952 - III ZR 238/51
Dahin gehört das Erfordernis, daß zwischen Zweck und Mittel ein angemessenes Verhältnis bestehen muß, so daß schon in der Wahl eines durch den Zweck nicht gerechtfertigten Mittels ein Ermessensmißbrauch liegen kann (RGZ 146, 369 [375]), wie auch der Fall, daß die Behörde eine formell bestehende Befugnis zur Erreichung eines nicht erlaubten Zieles mißbraucht (RGZ 154, 167 [183]) oder wenn sachfremde Beweggründe für die Entscheidung maßgebend waren (RGZ 154, 117 [121]). - RG, 22.01.1937 - III 353/35
1. Wie verhält sich die Beamtenhaftungsvorschrift in § 839 BGB. zu den …
Auszug aus BGH, 13.03.1952 - III ZR 238/51
Dahin gehört das Erfordernis, daß zwischen Zweck und Mittel ein angemessenes Verhältnis bestehen muß, so daß schon in der Wahl eines durch den Zweck nicht gerechtfertigten Mittels ein Ermessensmißbrauch liegen kann (RGZ 146, 369 [375]), wie auch der Fall, daß die Behörde eine formell bestehende Befugnis zur Erreichung eines nicht erlaubten Zieles mißbraucht (RGZ 154, 167 [183]) oder wenn sachfremde Beweggründe für die Entscheidung maßgebend waren (RGZ 154, 117 [121]).
- RG, 12.03.1937 - III 90/36
1. Zur rechtlichen Natur der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands und ihres …
Auszug aus BGH, 13.03.1952 - III ZR 238/51
Dahin gehört das Erfordernis, daß zwischen Zweck und Mittel ein angemessenes Verhältnis bestehen muß, so daß schon in der Wahl eines durch den Zweck nicht gerechtfertigten Mittels ein Ermessensmißbrauch liegen kann (RGZ 146, 369 [375]), wie auch der Fall, daß die Behörde eine formell bestehende Befugnis zur Erreichung eines nicht erlaubten Zieles mißbraucht (RGZ 154, 167 [183]) oder wenn sachfremde Beweggründe für die Entscheidung maßgebend waren (RGZ 154, 117 [121]). - RG, 26.04.1940 - III 131/39
Wie ist die Befugnis der Amtsleiter der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands …
Auszug aus BGH, 13.03.1952 - III ZR 238/51
Der offenbaren Willkür ist gleichzustellen "ein in so hohem Maße fehlsames Verhalten der Verwaltungsbehörde, daß es mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist, also ein Verhalten, bei dem sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beurteiler ohne weiteres aufdrängen muß und das unter keinen möglichen Gesichtspunkten den Erfordernissen einer ordnungsmäßigen Verwaltung genügen kann" (RGZ 138, 6 [14]; 147, 179 [183]; 164, 15 [31/32]). - RG, 29.06.1937 - III 205/36
1. Ist der Rechtsweg zulässig für eine Klage, die auf Verurteilung der Deutschen …
Auszug aus BGH, 13.03.1952 - III ZR 238/51
Vor allem kann nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. DNotZ 1938, 248 [252]; RGZ 156, 34 [51]), von der abzuweichen ein Anlaß nicht besteht, nur dann, wenn es sich um eine wirklich zweifelhafte schwierig zu lösende Rechtsfrage handelt, die von den Beamten falsch beantwortet wurde, ein Verschulden mit der Begründung verneint werden, daß ein Gericht die Rechtsfrage ebenso entschieden habe. - RG, 26.03.1935 - III 129/34
Kann der Eigentümer eines Hauses, das durch die vom Kraftwagenverkehr ausgehenden …
Auszug aus BGH, 13.03.1952 - III ZR 238/51
Der offenbaren Willkür ist gleichzustellen "ein in so hohem Maße fehlsames Verhalten der Verwaltungsbehörde, daß es mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist, also ein Verhalten, bei dem sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beurteiler ohne weiteres aufdrängen muß und das unter keinen möglichen Gesichtspunkten den Erfordernissen einer ordnungsmäßigen Verwaltung genügen kann" (RGZ 138, 6 [14]; 147, 179 [183]; 164, 15 [31/32]). - RG, 26.04.1940 - III 56/39
Auszug aus BGH, 13.03.1952 - III ZR 238/51
Es handelt sich vielmehr nur um eine allgemeine Richtlinie für eine rechtliche Würdigung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts, für dessen endgültige Beurteilung daher in jedem Falle die Gesamtheit seiner besonderen Umstände ausschlaggebend sein muß (RGZ 164, 32 [41]).
- BGH, 24.02.1955 - III ZR 180/53
Rechtsmittel
Zwar gilt dieser Grundsatz nicht allgemein und handelt es sich bei der genannten Regel nur um eine allgemeine Richtlinie für die rechtliche Würdigung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts (RGZ 164, 32 [41]; Urteile des Senats vom 7. Februar 1952 - III ZR 244/51 - [S. 13] und vom 27. März 1952 - III ZR 238/51 - [S. 15] u.a.m.). - BGH, 28.11.1955 - III ZR 137/54
Rechtsmittel
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht allgemein und es handelt sich bei der genannten Regel nur um eine allgemeine Richtlinie für die rechtliche Würdigung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts (u.a. RGZ 164, 32 [41]); Urteile des Senats vom 7. Februar 1952 - III ZR 244/51 - S. 13 und vom 27. März 1952 - (III ZR 238/51 - S. 15).
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