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| BGH, 25.01.1954 - III ZR 238/52 |
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- BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50
Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg
Auszug aus BGH, 25.01.1954 - III ZR 238/52
Zwar kann das Entstehen einer derartigen Pflicht nicht schlechthin auf die Fälle beschränkt werden, in denen dadurch, daß eine Behörde in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben Gegenstände in Besitz genommen hat, nach der vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts ein sog. öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet worden ist (vgl. RGZ 138, 40 und 166, 218; BGHZ 3, 162 und 4, 192). - BGH, 13.12.1951 - IV ZR 123/51
Öffentlichrechtliche Verwahrung
Auszug aus BGH, 25.01.1954 - III ZR 238/52
Zwar kann das Entstehen einer derartigen Pflicht nicht schlechthin auf die Fälle beschränkt werden, in denen dadurch, daß eine Behörde in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben Gegenstände in Besitz genommen hat, nach der vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts ein sog. öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet worden ist (vgl. RGZ 138, 40 und 166, 218; BGHZ 3, 162 und 4, 192). - RG, 10.03.1941 - V 35/40
1. Kann der Ersatzanspruch gegen den Staat wegen Verlustes beschlagnahmter Sachen …
Auszug aus BGH, 25.01.1954 - III ZR 238/52
Zwar kann das Entstehen einer derartigen Pflicht nicht schlechthin auf die Fälle beschränkt werden, in denen dadurch, daß eine Behörde in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben Gegenstände in Besitz genommen hat, nach der vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts ein sog. öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet worden ist (vgl. RGZ 138, 40 und 166, 218; BGHZ 3, 162 und 4, 192).
- RG, 26.01.1881 - I 871/80
Verbürgung in Wechselform als zivilrechtliche Verbürgung
Auszug aus BGH, 25.01.1954 - III ZR 238/52
Dabei ist darauf hinzuweisen, daß für derartige Ansprüche auch bei zeitlich vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes liegenden Tatbeständen der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offensteht, ohne daß es einer vorhergegangenen Entscheidung der Verwaltungsbehörden nach § 27 RLG bedarf (RGZ 4, 10 [46 ff], 68 und 266 [271 ff]). - BGH, 28.05.1953 - III ZR 90/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 25.01.1954 - III ZR 238/52
Es kann dazu auf die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 28. Mai 1953 in der Sache III ZR 90/52 (insoweit in NJW 1953, 1182 nicht abgedruckt) verwiesen werden, in der ebenfalls der beklagte Kreis aus Amtspflichtverletzungen von Angehörigen des Straßenverkehrsamtes in Anspruch genommen war. - RG, 07.10.1932 - III 121/32
Wieweit erstreckt sich die öffentlich-rechtliche Verwahrungspflicht bei Sachen, …
Auszug aus BGH, 25.01.1954 - III ZR 238/52
Zwar kann das Entstehen einer derartigen Pflicht nicht schlechthin auf die Fälle beschränkt werden, in denen dadurch, daß eine Behörde in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben Gegenstände in Besitz genommen hat, nach der vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts ein sog. öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet worden ist (vgl. RGZ 138, 40 und 166, 218; BGHZ 3, 162 und 4, 192).
- BGH, 10.07.1958 - III ZR 11/57
Rechtsmittel
Grundsätzlich bleiben durch die Beschlagnahme die Besitz- und Gewahrsamsverhältnisse unberührt, so daß Besitzer und Gewahrsamsinhaber in ihrer Befugnis, den Stand- oder Aufbewahrungsort zu bestimmen, dem Zweck der Beschlagnahmeverfügung entsprechend, nur insoweit eingeschränkt werden, als durch ihre Maßnahmen die spätere Inanspruchnahme des beschlagnahmten Gegenstandes nicht in Frage gestellt werden darf (Urteil vom 25. Januar 1954 - III ZR 238/52).Diese Pflicht der Behörde kann sich auch bei einer bloßen Beschlagnahme, die in die Besitz- und Gewahrsamsverhältnisse an den beschlagnahmten Gegenständen nicht eingreift, in besonders gelagerten Fällen ergeben (vgl. Urteil vom 25. Januar 1954 - III ZR 238/52).
- BGH, 25.06.1962 - III ZR 53/61
Anspruch auf Entschädigung für den Wiederaufbauwert von Bauresten - Entschädigung …
Das ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Senats (III ZR 238/52 vom 25. Januar 1954; III ZR 68/53 vom 21. Juni 1954; III ZR 127/53 vom 17. Februar 1955; III ZR 204/54 vom 2. Februar 1956 = LM Nr. 2 zu Verw.Recht-Allgem. [öffentl.rechtl. Verpflichtungen]) und Insbesondere aus dem dritten der genannten Urteile, das ein Trümmergrundstück betrifft. - BGH, 29.10.1956 - III ZR 65/55
Rechtsmittel
Ebenso entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis nur, wenn die Behörde den Besitz an der Sache erlangt Bloße Beschlagnahmungen oder Verfügungsbeschränkungen, die nicht zu einer Veränderung der Besitz- oder Gewahrsamsverhältnisse führen, begründen für sich allein keine Obhutspflichten für die beschlagnahmende Stelle (BGHZ 3, 163; 4, 192; 5, 299; III ZR 238/52 vom 25. Januar 1954; III ZR 212/54 vom 2. Februar 1956 = LM Nr. 2 zu Verwaltungsrecht, Allgemeines - öffentlich-rechtliche Verpflichtungen; III ZR 75/55 vom 2. Juli 1956; BGHZ 21, 214 [219]).
- BGH, 13.02.1956 - III ZR 147/54
Rechtsmittel
Denn eine Beschlagnahme, die nicht zu einer Änderung der Besitz- oder Gewahrsamsverhältnisse führt und dem Berechtigten nicht die Möglichkeit zu eigenen Sorgfalts- und Schutzmassnahmen nimmt, begründet für sich allein für die beschlagnahmende Stelle hinsichtlich der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände grundsätzlich noch keine besonderen Obhutspflichten, deren Verletzung Schadensersatzansprüche begründen könnte (Urteile des Senats vom 17. Februar 1955 - III ZR 127/53 - [S 5] und vom 25. Januar 1954 - III ZR 238/52 - [S 10/11] sowie das oben erwähnte Urteil vom 2. Februar 1956). - BGH, 02.02.1956 - III ZR 204/54 Bleiben aber die beschlagnahmten Gegenstände ohne jedwede weitergehende Beschränkung im Besitze des bisherigen Gewahrsamsinhabers, dann muß dieser nach wie vor auch die erforderlichen Fürsorgemaßnahmen treffen, nicht aber die Behörde (vgl. auch Urteile des erkennenden Senats vom 25. Januar 1954 - III ZR 238/52 - und 17. Februar 1955 - III ZR 127/53 -).
- BGH, 17.02.1955 - III ZR 127/53
Rechtsmittel
Derartige, auf Beschlagnahmen oder ähnlichen Maßnahmen beruhende Verfügungsbeschränkungen aber begründen, sofern - wie hier - in die bisherigen Besitz- und Gewahrsamsverhältnisse nicht eingegriffen wird, für sich allein für die beschlagnahmende Stelle noch keineswegs eine besondere Verpflichtung, die von den behördlichen Maßnahmen betroffenen Gegenstände vor - vermeidbaren - Schäden zu bewahren, und sie lassen insbesondere die Befugnis des Eigentümers zu sichernden und substanzerhaltenden Maßnahmen unberührt (Urteil des Senats vom 25. Januar 1954 - III ZR 238/52 S 10/11).
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