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Rechtsprechung
   BGH, 28.02.2013 - III ZR 242/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4143
BGH, 28.02.2013 - III ZR 242/12 (https://dejure.org/2013,4143)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2013 - III ZR 242/12 (https://dejure.org/2013,4143)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - III ZR 242/12 (https://dejure.org/2013,4143)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.11.1992 - III ZR 12/92

    Ausschluß aus dem Kuratorium einer Stiftung als Anspruch …

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - III ZR 242/12
    Dabei handelt es sich um nicht vermögensrechtliche Ansprüche, da sie weder unmittelbar auf eine vermögenswerte Leistung gerichtet sind, noch aus vermögensrechtlichen Verhältnissen entspringen und deren Geltendmachung auch nicht in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 1992 - III ZR 12/92, BGHR ZPO § 3 Stiftungskuratorium 1).
  • OLG Stuttgart, 24.11.2025 - 14 U 30/25

    Beabsichtigte Berufung des Senats wegen offensichtlich fehlender …

    Maßgebend ist beim Streit um die Wirksamkeit der Abberufung ihres Organmitgliedes das Interesse der Verfügungsklägerin daran, den Verfügungsbeklagten von ihrer Leitung fernzuhalten.[Vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.05.1990 - II ZR 245/89, juris Rn. 1; vom 02.03.2009 - II ZR 59/08, juris Rn. 3 (jew. zur Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH); vom 22.05.1995 - II ZR 247/94, juris Rn. 3 f. (zur Abberufung des Vorstandsmitglieds einer AG); MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 7. Aufl., § 3 Rn. 20; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 3 ZPO Rn. 117 Abs. 2.][Vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.05.1990 - II ZR 245/89, juris Rn. 1; vom 02.03.2009 - II ZR 59/08, juris Rn. 3 (jew. zur Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH); vom 22.05.1995 - II ZR 247/94, juris Rn. 3 f. (zur Abberufung des Vorstandsmitglieds einer AG); MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 7. Aufl., § 3 Rn. 20; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 3 ZPO Rn. 117 Abs. 2.] Dabei ist insbesondere nicht auf die Vermögensverhältnisse der Verfügungsklägerin abzustellen, da es sich um nicht vermögensrechtliche Ansprüche handelt.[Vgl. BGH, Beschluss vom 28.02.2013 - III ZR 242/12, juris Rn. 1; aA zur Mitgliedschaft in einem Stiftungskuratorium Loyal in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 50, Stichwort: Stiftung.][Vgl. BGH, Beschluss vom 28.02.2013 - III ZR 242/12, juris Rn. 1; aA zur Mitgliedschaft in einem Stiftungskuratorium Loyal in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 50, Stichwort: Stiftung.]Dieser Wert reduziert sich dadurch, dass die Verfügungsklägerin nur eine vorläufige Regelung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache erstrebt, so dass in der Regel nur ein Drittel des Hauptsachewertes angesetzt wird.[Vgl. BeckOGK-ZPO/Wankerl/Knott, § 3 Rn. 129, Stand: 01.10.2025; Loyal in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 36, Stichwort: einstweilige Verfügung (sub b Abs. 2).][Vgl. BeckOGK-ZPO/Wankerl/Knott, § 3 Rn. 129, Stand: 01.10.2025; Loyal in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 36, Stichwort: einstweilige Verfügung (sub b Abs. 2).] Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat der Streitwertvorschlag der Verfügungsklägerin, den das Landgericht übernommen hat, angemessen zu sein.
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