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| BGH, 18.10.1956 - III ZR 245/55 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 28.10.1982 - III ZR 128/81
Beweispflicht für einen auf Darlehensrückzahlung Klagenden über die Auszahlung …
Auch in diesem Zusammenhang muß aber bei der Prüfung, ob die Verspätung gemäß § 528 Abs. 1 ZPO genügend entschuldigt ist oder die Unterlassung nach § 528 Abs. 2 ZPO auf grober Nachlässigkeit beruht, der Grundsatz beachtet werden, daß man in der Regel von einem Verschulden der Partei, die in erster Instanz obsiegt hat, nicht sprechen kann, wenn sie die Rechtslage von Anfang an ebenso wie letztlich auch ein Kollegialgericht der ersten Instanz beurteilt und ihr Vorbringen entsprechend beschränkt hat (…Stein/Jonas/Grunsky 20. Aufl. § 528 ZPO Rdn. 10, 5;… Thomas/Putzo 11. Aufl. § 528 ZPO Anm. 4 c m.w.Nachw.; vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1956 - III ZR 245/55 = VersR 1956, 794; zur Ausnahme vgl. BGH Urteil vom 5. März 1968 - VI ZR 197/66 = VersR 1968, 581). - BGH, 30.11.1959 - III ZR 157/58
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Denn die Verkehrssicherungspflicht, die an die Eröffnung eines Verkehrs anknüpft, ist nur ein Unterfall der allgemeinen rechtlichen Sicherungspflicht, die auf dem Tatbestand beruht, daß derjenige, der nach der konkreten Lage der Verhältnisse eine Gefahrenlage schafft, indem er einen gefährlichen Zustand herbeiführt oder unterhält, verpflichtet ist, im Rahmen des Zumutbaren die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGHZ 14, 83, 85; Urteile des Senats vom 18. Oktober 1956 - III ZR 245/55 - und 9. März 1959 - III ZR 17/58 -).
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