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| BGH, 24.04.1956 - III ZR 260/54 |
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Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BGH, 21.11.1955 - III ZR 85/54
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Auszug aus BGH, 24.04.1956 - III ZR 260/54
In diesen Fällen entfiele die Haftung einer deutschen Stelle sowohl dann, wenn diese die Maßnahmen der Militärregierung bekanntzugeben und weisungsgemäß ohne eigenen Verwaltungsakt durchzuführen hatte als auch dann, wenn die deutsche Behörde einen eigenen Verwaltungsakt deshalb vornahm, weil der Befehl der Besatzungsmacht nur im Verhältnis zu der deutschen Behörde in Erscheinung trat und sie darum nach außen im Verhältnis zu dem Betroffenen einen eigenen Verwaltungsakt vornehmen sollte und wollte, um den mit dem Befehl verfolgten Zweck zu verwirklichen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 21. November 1955 in NJW 1956, 423). - BGH, 10.06.1954 - III ZR 89/53
Ansprüche bei rechtwidrigem Eingriff
Auszug aus BGH, 24.04.1956 - III ZR 260/54
Ist die Inanspruchnahmeverfügung rechtswidrig gewesen (siehe für einen Fall dieser Art BGHZ 13, 395), dann kann die Klagepartei für den (vorübergehenden) Entzug der Wohnung und für deren Einrichtung Entschädigung auch nach Enteignungsgrundsätzen verlangen (vgl. BGHZ 13, 395). - BGH, 28.09.1953 - III ZR 352/51
Entschädigungspflichtiger bei Aufopferungsanspruch
Auszug aus BGH, 24.04.1956 - III ZR 260/54
Die Beklagte wurde daher durch den Eingriff begünstigt und damit zum Subjekt einer Entschädigungspflicht nach Enteignungsgrundsätzen (BGHZ 11, 248 [251], 13, 371). - BGH, 07.10.1954 - III ZR 121/53
Verlust nach § 26 Abs. 3 RLG
Auszug aus BGH, 24.04.1956 - III ZR 260/54
Bei den Schäden im Sinne des § 26 Abs. 3 RLG handelt es sich jedoch immer um Schäden, die infolge oder gelegentlich der Leistung an dem Objekt des Eingriffs selbst oder bei oder durch dessen Handhabung eingetreten sind (BGHZ 15, 23 [26]).
- BGH, 10.04.1958 - III ZR 219/56
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Das bedeutet, daß die Beklagte nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 und 4 RLG eine Entschädigung für den Verlust, die Zerstörung oder eine - nicht etwa durch eine von den eingewiesenen Personen entrichtete Nutzungsentschädigung abgegoltene - Beschädigung des Anwesens und des Inventars an den Kläger zu entrichten hat (vgl. hierzu namentlich Urteile des Senats vom 21. November 1955 III ZR 85/54 in NJW 1956, 423, vom 24. April 1956 III ZR 260/54 in WM 56, 829 und 17. Dezember 1956 III ZR 134/55). - BGH, 23.09.1957 - III ZR 198/56
Rechtsmittel
Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 21. November 1955 - III ZR 85/54 - und vom 24. April 1956 - III ZR 260/54 - (LM Nr. 18 zu § 26 RLG und Nr. 16 zu WeimVerf Art. 153) bereits des näheren ausgeführt hat, entfällt eine nach § 26 RLG begründete Entschädigungsverpflichtung nicht deshalb, weil die deutsche Stelle die Inanspruchnahme auf Grund eines - sogar speziellen - Befehls der Besatzungsmacht ausgesprochen hat, wenn die begünstigte Stelle weder in die Organisation der Besatzungsmacht eingegliedert war noch unmittelbare Zwecke der Besatzungsmacht verfolgt hat. - BGH, 17.12.1956 - III ZR 134/55
Rechtsmittel
Der jetzt erkennende Senat hat aber seitdem in ständiger Rechtsprechung den Rechtsgrundsatz aufgestellt, daß ein Hoheitsträger dann, wenn er sich in einer dem Reichsleistungsgesetz entsprechenden Weise betätigt, in entsprechender Anwendung des Gesetzes zu Entschädigungsleistungen an den Betroffenen herangezogen werden kann: die entsprechende Haftung tritt auch dann ein, wenn die die Beorderung enthaltende Verwaltungsverfügung, etwa wegen eines Formmangels, nicht rechtsgültig geworden sein sollte (s. hierzu Entscheidungen in LM Nr. 12 zu § 26 RLG und in BGHZ 13, 395 [397], sowie die Entscheidungen vom 21. November 1955 - III ZR 85/54 - S 7 [NJW 1956, 423] und vom 24. April 1956 - III ZR 260/54 - S 10).
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