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| BGH, 14.02.1955 - III ZR 262/53 |
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Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (12)
- BGH, 28.06.1954 - III ZR 118/53
Ansprüche nach Aufhebung der Beorderungsverfügung
Auszug aus BGH, 14.02.1955 - III ZR 262/53
Nur unter besonderen Umständen konnten allerdings örtliche Verhältnisse, etwa in einer besonders schwer vom Luftkrieg heimgesuchten Großstadt, auf dem Gebiet des Wohn- und Gewerberaums einen Notstand herbeiführen und die Inanspruchnahme tatsächlich unbenützter Räume für das Funktionieren des öffentlichen Lebens im Gebiet der Gemeinde zu einer nach dem Reichsleistungsgesetz zu behandelnden Aufgabe machen (siehe hierzu im einzelnen: Urteil des Senats vom 28. Juni 1954 - III ZR 118/53; WüBa VGH in NJW 1947/48 S. 357, 1949 S. 239; Hamb OVG in MDR 1949 S. 575).Führt der Eingriff zu einem Gewinnentgang aus einem eingerichteten und in Gang befindlichen Betrieb, so bildet der Entgang des Gewinns einen Verlust im Sinne des § 26 Abs. 3 RLG und rechtfertigt das Begehren nach Ersatz des Gewinnentgangs als einen Entschädigungsanspruch im Sinn dieser Bestimmung (Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1954 - III ZR 118/53 -, insoweit in BGHZ 14, 111 nicht abgedruckt).
In einem solchen Fall braucht auch das in § 26 Abs. 4, § 27 RLG vorgesehene Verfahren nicht durchgeführt zu werden (vgl. Urteile des Senats vom 17. Mai 1954 - III ZR 22/53; 28. Juni 1954 - III ZR 118/53; 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53).
In seinem bereits genannten Urteil vom 28. Juni 1954 - III ZR 118/53 - hat der Senat für einen insoweit gleichgelagerten Fall entschieden, dass die von dem Dritten gemäss § 26 Abs. 4 Satz 1 an den Leistungspflichtigen zu gewährende Entschädigung auch den Gewinn einschliesst, der dem Leistungspflichtigen durch die Inanspruchnahme seiner gewerblichen Räume entgangen ist.
- BGH, 10.06.1954 - III ZR 89/53
Ansprüche bei rechtwidrigem Eingriff
Auszug aus BGH, 14.02.1955 - III ZR 262/53
Dann ist der Kläger, wie der Senat in der Entscheidung vom 10. Juni 1954 (BGHZ 13, 395) dargelegt hat, nicht auf die Geltendmachung von ihm nach dem Reichsleistungsgesetz gegen die Beklagte zustehenden Ansprüchen beschränkt.Auch dieser Entschädigungsanspruch umfasst einen Gewinnentgang, den der Kläger aus dem Eingriff in seinen eingerichteten Gewerbebetrieb erlitten hat (Urteil des Senats vom 10. Juni 1954 - III ZR 89/53 -, insoweit in BGHZ 13, 395 nicht veröffentlicht).
- BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51
Besatzungsanordnungen
Auszug aus BGH, 14.02.1955 - III ZR 262/53
Die Zurückweisung offenkundig unberechtigter Zweifel eines Beteiligten zu einer Inzidentfrage ist ganz allgemein keine Entscheidung im Sinne der letztgenannten Bestimmung (so BVerfG in NJW 1953, 657 [BVerfG 18.03.1953 - I BvL 11/51] [659] und die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
- BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52
Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts
Auszug aus BGH, 14.02.1955 - III ZR 262/53
Er kann vielmehr unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs (BGHZ 6, 270 [290/91]) für den Entzug seines Gewerberaums von der Beklagten eine Entschädigung verlangen. - BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51
Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs
Auszug aus BGH, 14.02.1955 - III ZR 262/53
Das braucht nicht notwendig durch Zustellung einer Verfügung geschehen; es kann unter Umständen genügen, wenn der Inhalt der schriftlich niedergelegten Verfügung dem Betroffenen zur Einsicht vorgelegt wird (siehe im einzelnen BGHZ 4, 10 [20, 21]). - BGH, 29.11.1951 - IV ZR 35/50
Leistungsanforderung. Nachprüfung von Verwaltungsakten
Auszug aus BGH, 14.02.1955 - III ZR 262/53
Es genügt auch, wenn die Leistungsanforderung an einen Mitbesitzer gerichtet wird (BGHZ 4, 77 [78, 79]). - BGH, 28.09.1953 - III ZR 352/51
Entschädigungspflichtiger bei Aufopferungsanspruch
Auszug aus BGH, 14.02.1955 - III ZR 262/53
Die Beklagte ist nämlich, da der Laden des Klägers und die anderweitige Verwertung des Raumes dem Wohle der Gemeindeangehörigen und der Funktionierung des öffentlichen Lebens im Gebiet der Beklagten, somit der Erfüllung einer Aufgabe der Beklagten, dienen sollte, durch den Eingriff begünstigt worden und damit das Subjekt der aus einem enteignungsgleichen Tatbestand abgeleiteten Entschädigungspflicht (BGHZ 11, 248 [251]; vgl. auch BGHZ 13, 371 [BGH 01.06.1954 - III ZR 9/53] ). - BGH, 07.10.1954 - III ZR 197/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 14.02.1955 - III ZR 262/53
Dieses hypothetische Ereignis wäre zu berücksichtigen, da der hypothetische Ursachenzusammenhang hier an Umstände (die politische Belastung des Klägers und das Ges Nr. 8 MilReg) anknüpft, die schon zur Zeit der Verfügung des Bürgermeisters in den Verhältnissen des Klägers begründet waren (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 7. Oktober 1954 - III ZR 197/53 - S. 19 mit Nachweisen). - BGH, 28.02.1952 - III ZR 38/51
Reichsleistungsgesetz. Fristversäumung
Auszug aus BGH, 14.02.1955 - III ZR 262/53
Dass die Versäumung der in § 27 Abs. 1 Satz 4 RLG bestimmten Frist die Geltendmachung der Ansprüche aus § 26 RLG vor den ordentlichen Gerichten nicht verwehrt, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (vgl. u.a. BGHZ 5, 202). - BGH, 01.06.1954 - III ZR 9/53
Wohnraumbeschaffung für Flüchtlinge
Auszug aus BGH, 14.02.1955 - III ZR 262/53
Die Beklagte ist nämlich, da der Laden des Klägers und die anderweitige Verwertung des Raumes dem Wohle der Gemeindeangehörigen und der Funktionierung des öffentlichen Lebens im Gebiet der Beklagten, somit der Erfüllung einer Aufgabe der Beklagten, dienen sollte, durch den Eingriff begünstigt worden und damit das Subjekt der aus einem enteignungsgleichen Tatbestand abgeleiteten Entschädigungspflicht (BGHZ 11, 248 [251]; vgl. auch BGHZ 13, 371 [BGH 01.06.1954 - III ZR 9/53] ). - BGH, 21.10.1954 - III ZR 87/53
Rechtsmittel
- BGH, 17.05.1954 - III ZR 22/53
Rechtsmittel
- BGH, 22.09.1955 - III ZR 218/54
Rechtsmittel
In einem solchen Fall braucht auch das in § 26 Abs. 4, § 27 RLG vorgesehene Verfahren nicht durchgeführt zu werden (Urteil vom 14. Februar 1955 - III ZR 262/53 - mit weiteren Nachweisen).Der Entschädigungsanspruch, der seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt einem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch in wesentlichen Beziehungen gleichsteht, umfasst daher namentlich, wie der Senat mehrfach entschieden hat, einen Gewinnentgang, den der Betroffene als Folge des Eingriffs in seinen eingerichteten Gewerbebetrieb erlitten hat (Urteil vom 10. Juni 1954 - III ZR 89/53 -, insoweit in BGHZ 13, 395 nicht abgedruckt, und vom 14. Februar 1955 - III ZR 262/53 - S. 20).
Sie ist, da die Inanspruchnahme des Ladenlokals nebst seiner Einrichtung der Erfüllung einer der Beklagten auferlegten Aufgabe dienen sollte, durch den Eingriff begünstigt worden und damit das Subjekt, der aus dem enteignungsgleichen Tatbestand abgeleiteten Entschädigungspflicht (siehe Urteil vom 14. Februar 1955 - III ZR 262/53 - S. 19/20).
- BGH, 25.11.1957 - III ZR 79/56
Rechtsmittel
Der Entschädigungsanspruch aus oder entsprechend § 26 RLG unterliegt nicht der kurzen Verjährung, sondern der von 30 Jahren (vgl. Urteile des Senats vom 24. Februar 1955 - III ZR 262/53 - S. 2 und vom 14. Juli 1956 - III ZR 5/55 - S. 30). - BGH, 30.01.1956 - III ZR 216/54
Rechtsmittel
Stellen sich aber die Maßnahmen des Wohnungsamtes der Beklagten als eigene Verwaltungsakte der Beklagten dar, so bietet sich als Rechtsgrundlage für sie das auch von der Beklagten selbst in Anspruch genommene Reichsleistungsgesetz an (Urteile des Senats vom 6. Mai 1954 - III ZR 42/55 - S 7 ff, vom 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53 - S 8 ff und vom 14. Februar 1955 - III ZR 262/53 - S 8).
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