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Rechtsprechung
   BGH, 26.05.1955 - III ZR 269/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,5225
BGH, 26.05.1955 - III ZR 269/53 (https://dejure.org/1955,5225)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1955 - III ZR 269/53 (https://dejure.org/1955,5225)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1955 - III ZR 269/53 (https://dejure.org/1955,5225)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52

    Rechtsnatur eines Hilfsantrages

    Auszug aus BGH, 26.05.1955 - III ZR 269/53
    Er hätte deshalb, wenn er nur einen Teilbetrag seines angeblichen Gesamtschadens klageweise verlangen wollte, die Klagesumme entweder ziffernmässig auf die einzelnen Ansprüche verteilen oder - wie er es bei dem Entschädigungsanspruch aus Enteignung im Verhältnis zu den Amtshaftungsansprüchen getan hat - auch die beiden selbständigen Amtshaftungsansprüche dadurch in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander bringen müssen, dass er den einen als Haupt- und den anderen als Hilfsanspruch geltend machte (vgl. MDR 1953, 164; BGHZ 11, 193 ff [BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52] ).

    Der aufgezeigte Verfahrensmangel kann jedoch zumindest dann, wenn - wie hier - die einzelnen Ansprüche als solche nach Grund und Betrag (wenigstens bis zur Höhe der Klagesumme) eindeutig bestimmt sind, nach den Ausführungen in BGHZ 11, 193 [BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52] noch in der Revisionsinstanz behoben werden.

  • BGH, 15.12.1952 - III ZR 102/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.05.1955 - III ZR 269/53
    Er hätte deshalb, wenn er nur einen Teilbetrag seines angeblichen Gesamtschadens klageweise verlangen wollte, die Klagesumme entweder ziffernmässig auf die einzelnen Ansprüche verteilen oder - wie er es bei dem Entschädigungsanspruch aus Enteignung im Verhältnis zu den Amtshaftungsansprüchen getan hat - auch die beiden selbständigen Amtshaftungsansprüche dadurch in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander bringen müssen, dass er den einen als Haupt- und den anderen als Hilfsanspruch geltend machte (vgl. MDR 1953, 164; BGHZ 11, 193 ff [BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52] ).
  • BGH, 16.11.1953 - III ZR 158/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.05.1955 - III ZR 269/53
    In dem Rechtsstreit, der schon früher zwischen den Parteien geschwebt hat, hat der Senat in seinem Urteil vom 16. November 1953 - III ZR 158/52 - (insoweit in NJW 1954, 150 und JZ 1954, 325 nicht abgedruckt) bereits im einzelnen ausgeführt: Soweit der Kläger Ersatz geleisteter Soforthilfeabgaben begehre, mache er einen öffentlich-rechtlichen Anspruch geltend, für den der Rechtsweg vor den Zivilgerichten ausgeschlossen sei.
  • BGH, 18.02.1955 - V ZR 48/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.05.1955 - III ZR 269/53
    Einer Verweisung der Sache gemäss § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 an ein Finanzgericht (vgl. dazu die Entscheidung des V. Zivilsenats des BGH in NJW 1955, 501 = DÖV 1955, 307) bedurfte es hier nicht, da der Kläger vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, dass er eine abschliessende Entscheidung des Bundesgerichtshofs und keinesfalls eine Verweisung der Sache an ein anderes Gericht wünsche.
  • RG, 21.12.1934 - III 161/34

    1. Ist der Rechtsweg zulässig für eine Klage aus Amtspflichtverletzung auf …

    Auszug aus BGH, 26.05.1955 - III ZR 269/53
    Dementsprechend hat der Senat in der erwähnten Entscheidung vom 16. November 1953 an dem vom Reichsgericht (RGZ 146, 257 ff u.a.) aufgestellten Grundsatz festgehalten, dass der Rechtsweg vor den Zivilgerichten auch bei einer Klagebegründung aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf (jetzt Art. 34 GrundG) dann nicht eröffnet ist, wenn es dem Kläger trotz des äusseren Gewandes einer Amtshaftungsklage in Wahrheit nur darum geht, Steuerbeträge zurückzuverlangen.
  • BGH, 28.11.1966 - III ZR 251/64

    Rückzahlung eines Darlehens - Abrede über den Ersatz des vollen Kursverlustes …

    Ein Ausspruch in der Formel, daß die Klage (nur) derzeit unbegründet sei, ist ebensowenig nötig (siehe auch Urteil vom 26. Mai 1955 III ZR 269/53) wie der Ausspruch, daß eine Klage (nur) als unzulässig abgewiesen werde.
  • BGH, 27.06.1957 - III ZR 54/56

    Rechtsmittel

    Richtig ist, daß nach der vom erkennenden Senat fortgeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGZ 146, 257 ff; Urteile des Senats vom 16. November 1953 - III ZR 158/52 - S 6 [insoweit NJW 1954, 150 nicht abgedruckt] und vom 26. Mai 1955 - III ZR 269/53 - S 6) der Rechtsweg vor den Zivilgerichten auch bei einer Klagebegründung aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf oder Art. 34 GrundG dann nicht eröffnet ist, wenn es in Wahrheit nur darum geht, Steuerbeträge auf dem Umweg über angeblich schuldhafte Pflichtverletzungen beteiligter Beamten zurückzuverlangen, wenn also die entscheidende Frage die ist, ob der Kläger zu Recht oder zu Unrecht zu der in Rede stehenden Steuer herangezogen worden ist.
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