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| BGH, 27.06.1955 - III ZR 275/53 |
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- BGH, 13.07.1954 - III ZR 54/53
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Auszug aus BGH, 27.06.1955 - III ZR 275/53
Da das Anpassungs- und Änderungsgesetz erst ab 1. April 1951 in Kraft getreten ist, könnten Beschneidungen von bisher gegebenen Rechten auf Grund seiner Vorschriften frühestens auch erst vom 1. April 1951 ab in Betracht kommen, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 13. Juli 1954 - III ZR 54/53 - entschieden hat. - BGH, 08.07.1954 - III ZR 13/53
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Auszug aus BGH, 27.06.1955 - III ZR 275/53
Dass die Ansprüche des Klägers, die ihm nach der 1. Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zustehen, durch die Nichtberücksichtigung seiner Ernennung zum Beamten gemäss § 7 G 131 nicht berührt werden, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 8. Juli 1954 - III ZR 13/53 -) mit Recht angenommen.
- BGH, 05.04.1956 - III ZR 182/54
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Wie der Senat in seinen Urteilen vom 27. Juni 1955 - III ZR 275/53, 18. Oktober 1954 - III ZR 74/52 und 24. Oktober 1955 - III ZR 57/54 - insoweit in BGHZ 18, 308 nicht abgedruckt - dargelegt hat, hat nur derjenige Beamte einen Anspruch auf Wiedereinstellung gemäß § 3 Abs. 1 der VO, der die Wiedereinstellung binnen der Ausschlußfrist des § 3 Abs. 6 (30. September 1949) beantragt hat, wobei zur Fristwahrung eine Antragstellung vor der erfolgten Einstufung in Kategorie V nicht genügt.Die Einführung einer Frist für die Geltendmachung von Wiedereinstellungsansprüchen diente, wie der Senat in seiner genannten Entscheidung vom 27. Juni 1955 - III ZR 275/53 - ausgeführt hat, dazu, den Dienstherren einen abschließenden Überblick über die Beamten zu verschaffen, die von dem ihnen verliehenen Recht auf Wiedereinstellung Gebrauch machen wollten; die Dienstherren sollten in den Stand gesetzt werden, ihre Befugnisse zur Umgestaltung der bisherigen Beamtenverhältnisse gemäß § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 der Ersten Sparverordnung binnen der hierfür gesetzten Fristen (30. November 1949) in der den dienstlichen Erfordernissen am besten entsprechenden Weise wahrzunehmen.
- BGH, 01.07.1957 - III ZR 63/56
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In seinen Entscheidungen (siehe hierzu außer III ZR 275/53 vom 27.6.1955 auch III ZR 74/52 vom 18.10.1954, III ZR 57/54 vom 24.10.1955; III ZR 182/54 vom 5.4.1956), hat der Senat die gegenüber dieser Auffassung vorgebrachten Bedenken, die sich mit denen der Revision decken, angesichts des allein die Auffassung des Senats rechtfertigenden Zwecks der Bestimmung nicht durchgreifen lassen; dieser geht dahin, mit dem Ablauf des 30. September 1949 den öffentlichen Dienstherren einen klaren, sich nicht mehr wesentlich verändernden Überblick darüber zu geben, wieviele Beamte der Kategorie V sie wieder einstellen müssen, und sie rechtzeitig in die Lage zu versetzen, den Beamten gegenüber bis zum 30. November 1949 die in der Verordnung vorgesehenen befristeten Maßnahmen zu treffen. - BGH, 24.10.1955 - III ZR 57/54
Oberste Dienstbehörde bei Ressortwechsel
Das hat der Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 1955 - III ZR 275/53 - mit näherer Begründung (siehe auch Urteil vom 18. Oktober 1954 - III ZR 74/52 -) dargelegt. - BGH, 27.10.1955 - III ZR 45/54
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Auf die vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung - im Gegensatz zum Berufungsgericht - vertretene Auffassung, daß die §§ 3, 4, 5 der 1. SparVO beamtenrechtliche Ansprüche - hier insbesondere den Anspruch auf Wiedereinstellung und auf Gehalt - erst vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Einstufung eines Beamten in die Kategorie IV oder V gewähren (vgl. die Zusammenstellung im Urteil vom 23. Juni 1955 - III ZR 6/54 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 27. Juni 1955 - III ZR 275/53), braucht hier nicht nochmals eingegangen zu werden. - BGH, 13.01.1958 - III ZR 125/56
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Einer solchen Nachprüfung (vgl. zu der von der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage Urteil des Senats vom 8. Juli 1954 - III ZR 13/53; vom 27. Juni 1955 - III ZR 275/53 = LM Nr. 12 zur Ersten Sparverordnung) bedarf es nicht.
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