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| BGH, 07.05.1956 - III ZR 277/54 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.02.1955 - III ZR 180/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 07.05.1956 - III ZR 277/54
Vom erkennenden Senat ist nun in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits wiederholt ausgesprochen worden, daß das Verhalten eines Beamten in der Regel dann nicht als schuldhaft angesehen werden kann, wenn ein Kollegialgericht das Vorgehen dieses Beamten als rechtmäßig angesehen hat (vgl. die Zusammenstellung im Urteil des Senats vom 24. Februar 1955 - III ZR 180/53 S. 6/7 -).
- BGH, 27.06.1957 - III ZR 54/56
Rechtsmittel
Wenn aber ein Kollegialgericht das Verhalten der mit dieser Angelegenheit befaßten Beamten als objektiv rechtmäßig bezeichnet hat, dann kann nach den vom Reichsgericht entwickelten und vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung übernommenen Grundsätzen (vgl. die Zusammenstellung im Urteil vom 24. Februar 1955 - III ZR 180/53 - S 6/7; ferner Urteile vom 15. März 1956 - III ZR 101 und 163/55 - S 11/13 und vom 7. Mai 1956 - III ZR 277/54 - S 6) diesen Beamten grundsätzlich nicht, mehr der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden. - BGH, 13.06.1957 - III ZR 25/56
Rechtsmittel
Wenn aber das Kammergericht als Kollegialgericht die Rechtslage in dieser Hinsicht so gesehen hat, dann kann nach den vom Reichsgericht entwickelten und vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung übernommenen Grundsätzen (vgl. die Zusammenstellung im Urteil vom 24. Februar 1955 - III ZR 180/53 S 6/7; ferner Urteile vom 15. März 1956 - III ZR 101 und 163/55 - S 11/13 und vom 7. Mai 1956 - III ZR 277/54 - S 6) den mit dieser Angelegenheit befaßten Beamten keinesfalls ein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn sie bei ihren Maßnahmen ebenfalls von dieser Rechtsauffassung ausgegangen sind.
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