Rechtsprechung
| BGH, 03.12.1953 - III ZR 281/52 |
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Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- RG, 06.10.1939 - III 2/39
1. Handelt der Fahrdienstleiter der Reichsbahn bei der Regelung der …
Auszug aus BGH, 03.12.1953 - III ZR 281/52
Das Berufungsgericht betrachtet den Bahnbetrieb schlechthin als Ausübung hoheitlicher Gewalt; es weicht dabei bewusst von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 161, 341 ff) ab, weil "diese Auffassung nicht mehr dem Wesen des Bahnbetriebs entspreche und seiner Bedeutung in der heutigen Zeit nicht gerecht werde".Der Senat hat sich bereits in BGHZ 9, 145 ff den grundsätzlichen Ausführungen, auf denen das Reichsgericht in RGZ 161, 341 ff aufbaut, angeschlossen.
Auf die überzeugenden Ausführungen in RGZ 161, 341 ff kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.
Wenn das Berufungsgericht dabei auf § 2 der Satzung - richtiger auf Art. IV des Abkommens - hinweist, wonach die Betriebsvereinigung "eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit" ist, so übersieht es dabei folgendes: Die grundlegende Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 161, 341 [349]) betrifft nicht die "Deutsche Reichsbahngesellschaft", nach dem Reichsbahngesetz vom 13. März 1930 (RGBl II 369), die als Aktiengesellschaft aufgezogen war, auch nicht die "Deutsche Reichsbahngesellschaft", wie sie durch das Gesetz zur Neuregelung der Verhältnisse der Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn vom 10. Februar 1937 (RGBl II 47) umgestaltet und unter dem Namen "Deutsche Reichsbahn" praktisch als öffentlich-rechtliches Unternehmen fortgeführt wurde, sondern die "Deutsche Reichsbahn", unter welchem Namen das Reich nach dem Reichsbahngesetz vom 4. Juli 1939 (RGBl I 1205) "das Reichseisenbahnvermögen als ein Sondervermögen des Reiches mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung" verwaltet.
An Organisationsform und Aufgaben der Bahn hat sich daher durch Schaffung der Betriebsvereinigung anstelle der Deutschen Reichsbahn gegenüber dem Zustand, der der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 161, 341 ff zugrunde lag, in den Grundsätzen überhaupt nichts geändert.
- RG, 19.01.1940 - III 75/39
Übt der Schrankenwärter der Reichsbahn bei Bedienung der Schranken hoheitliche …
Auszug aus BGH, 03.12.1953 - III ZR 281/52
Das Reichsgericht hat die gleiche Rechtsansicht in RGZ 162, 364 ff für ortsbediente Schranken vertreten.Dass das Verbot des § 79 EBBO nicht durch das Schliessen der Schranken ausgesprochen wird, ergibt sich, wie das Reichsgericht bereits in RGZ 162, 364 [368/9] ausgeführt hat, daraus, dass das Verbot des Betretens des Bahnkörpers bei Annäherung eines Zuges immer gilt, gleichgültig, ob Schranken vorhanden sind oder nicht, und ob vorhandene Schranken geschlossen sind oder nicht.
Sie ist in gewissem Umfang für die Unterhaltung der Strasse, die der Gleiskörper schienengleich kreuzt, verpflichtet (vgl. Zusammenstellung in RGZ 162, 364 [367]).
- BGH, 26.03.1953 - III ZR 220/52
Rechtliche Stellung einer Universitätsklinik
Auszug aus BGH, 03.12.1953 - III ZR 281/52
Der Senat hat sich bereits in BGHZ 9, 145 ff den grundsätzlichen Ausführungen, auf denen das Reichsgericht in RGZ 161, 341 ff aufbaut, angeschlossen. - RG, 01.07.1942 - III 2/42
1. Hat ein durch die Kriegsverhältnisse Betroffener, nachdem der Gegner Revision …
Auszug aus BGH, 03.12.1953 - III ZR 281/52
Es besteht daher kein Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die zuletzt noch in RGZ 170, 1 [9] ausdrücklich aufrecht erhalten worden ist, abzutweichen. - BGH, 06.10.1952 - III ZA 71/52
Auszug aus BGH, 03.12.1953 - III ZR 281/52
Das Reichsgericht hat in JW 1933, 840 verneint, dass die Fernbedienung von Schranken Bahnpolizeidienst und damit Ausübung öffentlicher Gewalt ist; der Senat ist dieser Auffassung bereits im Beschluss vom 6. Oktober 1952 - III ZA 71/52 - beigetreten.
- BGH, 04.06.1956 - III ZR 238/54
Rechtsmittel
Selbst wenn sich die Höhe des Schadens nur über die Verrechnung ausländischer Währungen ermitteln läßt, sind das bloße Rechnungsgrößen für die Feststellung des in der geltenden Währung zu leistenden Schadensersatzes (BGHZ 14, 212; Urteil des Senats vom 3. Dezember 1953 - III ZR 281/52 - S. 15).
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