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| BGH, 11.07.1955 - III ZR 286/53 |
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Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- RG, 18.02.1933 - V 380/32
1. Besteht eine Amtspflicht des Gerichtsvollziehers bei der Pfändung auch …
Auszug aus BGH, 11.07.1955 - III ZR 286/53
Das Verhältnis des Klägers als Pflichtteilsberechtigten zu den hier beteiligten Beamten ist nicht anders zu beurteilen als das Verhältnis zwischen dem Bürgen des Pfandgläubigers und dem pfändenden Gerichtsvollzieher, das ebenfalls keine Amtspflichten des Gerichtsvollziehers gegenüber dem Bürgen zu begründen vermag (RGZ 147, 142 [143] und 140, 43 [45]). - RG, 26.02.1935 - III 243/34
Besteht eine Amtspflicht des pfändenden Gerichtsvollziehers auch gegenüber dem …
Auszug aus BGH, 11.07.1955 - III ZR 286/53
Das Verhältnis des Klägers als Pflichtteilsberechtigten zu den hier beteiligten Beamten ist nicht anders zu beurteilen als das Verhältnis zwischen dem Bürgen des Pfandgläubigers und dem pfändenden Gerichtsvollzieher, das ebenfalls keine Amtspflichten des Gerichtsvollziehers gegenüber dem Bürgen zu begründen vermag (RGZ 147, 142 [143] und 140, 43 [45]). - BGH, 12.04.1951 - III ZR 99/50
Amtshaftung. Dienstwagen der Polizei
Auszug aus BGH, 11.07.1955 - III ZR 286/53
Die Frage, ob im Einzelfall eine bestimmte Person als ein derartiger "Dritter" anzusehen ist, dem gegenüber eine Amtspflicht besteht, muß sich im wesentlichen nach dem Zweck entscheiden, dem die Amtspflicht zu dienen bestimmt ist (RGZ 140, 424 [427]; BGHZ 1, 388 [394] und 10, 123 [124]). - RG, 01.11.1932 - III 436/31
1. Unter welchen Umständen gehört zum ordnungsgemäßen Gebrauch eines …
Auszug aus BGH, 11.07.1955 - III ZR 286/53
Zwar wird von der Rechtsprechung der Kreis der "Dritten" im Sinne des § 839 BGB sehr weit gezogen und werden dazu nicht nur die bei dem Amtsgeschäft unmittelbar Beteiligten, sondern alle Personen gerechnet, deren Interesse nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts durch dieses berührt und in deren Rechtskreis dadurch eingegriffen werden kann, auch wenn sie durch die Amtsausübung nur mittelbar betroffen werden (RGZ 170, 129 [135]; 138, 309 [313] mit weiteren Nachweisen). - RG, 30.10.1942 - III 24/42
Welche Ansprüche hat der Betroffene, wenn das Jugendamt von der …
Auszug aus BGH, 11.07.1955 - III ZR 286/53
Zwar wird von der Rechtsprechung der Kreis der "Dritten" im Sinne des § 839 BGB sehr weit gezogen und werden dazu nicht nur die bei dem Amtsgeschäft unmittelbar Beteiligten, sondern alle Personen gerechnet, deren Interesse nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts durch dieses berührt und in deren Rechtskreis dadurch eingegriffen werden kann, auch wenn sie durch die Amtsausübung nur mittelbar betroffen werden (RGZ 170, 129 [135]; 138, 309 [313] mit weiteren Nachweisen).
- BGH, 13.04.1961 - III ZR 28/60
Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und …
Die Nichtausübung des Fragerechts aus § 139 ZPO kann - nach der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (LM zu § 139 ZPO Nr. 3; Urteile des erkennenden Senats vom 31. März 1952 - III ZR 55/51 - und vom 11. Juli 1955 - III ZR 286/53 -) - nur dann mit Erfolg von der Revision gerügt werden, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Parteien Beweismittel und etwaige noch nötige Behauptungen hätten beibringen können und wollen, daß das Nichtvorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, daß die Partei die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt hat. - BGH, 27.06.1963 - III ZR 62/62
Rechtsmittel
Des weiteren kann die Nichtausübung des Fragerechts aus § 139 ZPO nach der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (LM zu § 139 ZPO Nr. 3; Urteile des erkennenden Senats vom 31. März 1952 - III ZR 55/51 - vom 11. Juli 1955 - III ZR 286/53 - vom 13. April 1961 - III ZR 28/60 - und vom 6. November 1961 - III ZR 125/60 -) nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Parteien Beweismittel und etwa noch nötige Behauptungen hätten beibringen können und wollen, daß das Nichtvorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, daß die Partei die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt hat.
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