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| BGH, 28.11.1955 - III ZR 306/54 |
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- BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 28.11.1955 - III ZR 306/54
Dazu gehört einmal jede Dienstfahrt, mit der unmittelbar Hoheitsaufgaben erfüllt werden, wie z.B. die Fahrt des Postkraftwagens, der Briefe und Pakete befördert, weil hier die Erfüllung der Hoheitsaufgabe in der Beförderung des Postgutes bis zum Empfänger besteht, der Transport im Kraftwagen also ein wesentlicher Bestandteil des Beförderungsvorganges ist (BGH 16, 111 mit Nachweisen).Eine Aufspaltung in einen nicht hoheitlichen Teil (die Bewegung im öffentlichen Verkehr) und einen hoheitlichen Teil (die Beförderung der Dienstpost) ist, wie der Senat (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] [112/3]) bereits entschieden hat, nicht angängig.
Denn dem hoheitlich handelnden Beamten obliegt auch jedem unbeteiligten Dritten gegenüber die Amtspflicht, bei der Amtsausübung in keiner Weise unzulässig in dessen Bereich einzugreifen, also auch die Verkehrsregeln zu beachten, wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] [113]) angenommen hat.
- RG, 15.10.1929 - III 14/29
1. Wieweit reicht das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht des Revisionsgerichts …
Auszug aus BGH, 28.11.1955 - III ZR 306/54
Ausübung öffentlicher Gewalt oder eines öffentlichen Amtes ist jede dienstliche Betätigung eines Beamten, die sich nicht lediglich als Wahrnehmung bürgerlichrechtlicher Belange des Staates darstellt (so u.a. RGZ 126, 28 [32]; 155, 186 [189]; 161, 145 [151]). - RG, 10.01.1941 - III 2/40
1. Unter welchen Voraussetzungen haftet das Reich für das Verschulden seiner …
Auszug aus BGH, 28.11.1955 - III ZR 306/54
Nach der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 165, 365 [370/ff]; 166, 1 [6 ff]), der der Senat folgt, gehört dazu aber auch jede Handlung, die - wenn auch nur mittelbar - "der Ausführung eines hoheitsrechtlichen Geschäftes dient", "die in einer solchen Beziehung zu der unmittelbaren Verwirklichung des staatshoheitlichen Zieles steht, daß sie mit dieser als ein einheitlicher Lebensvorgang angesehen wird".
- RG, 10.01.1941 - III 43/40
1. Nach welchen Gesichtspunkten ist zu beurteilen, ob das Verhalten eines …
Auszug aus BGH, 28.11.1955 - III ZR 306/54
Nach der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 165, 365 [370/ff]; 166, 1 [6 ff]), der der Senat folgt, gehört dazu aber auch jede Handlung, die - wenn auch nur mittelbar - "der Ausführung eines hoheitsrechtlichen Geschäftes dient", "die in einer solchen Beziehung zu der unmittelbaren Verwirklichung des staatshoheitlichen Zieles steht, daß sie mit dieser als ein einheitlicher Lebensvorgang angesehen wird". - RG, 30.06.1939 - III 185/38
1. Kann ein Gerichtsassessor (oder Assessor) vertretungsweise als Vorsitzender …
Auszug aus BGH, 28.11.1955 - III ZR 306/54
Ausübung öffentlicher Gewalt oder eines öffentlichen Amtes ist jede dienstliche Betätigung eines Beamten, die sich nicht lediglich als Wahrnehmung bürgerlichrechtlicher Belange des Staates darstellt (so u.a. RGZ 126, 28 [32]; 155, 186 [189]; 161, 145 [151]). - RG, 29.06.1937 - III 182/36
1. Befindet sich ein Landespolizeibeamter, der als Fahrer eines Dienstfahrzeugs …
Auszug aus BGH, 28.11.1955 - III ZR 306/54
Ausübung öffentlicher Gewalt oder eines öffentlichen Amtes ist jede dienstliche Betätigung eines Beamten, die sich nicht lediglich als Wahrnehmung bürgerlichrechtlicher Belange des Staates darstellt (so u.a. RGZ 126, 28 [32]; 155, 186 [189]; 161, 145 [151]).
- BGH, 08.12.1958 - III ZR 235/56
Amtshaftung bei Dienstfahrten
In seinem Urteil vom 28. November 1955 - III ZR 306/54 - LM Art. 34 GG Nr. 25 (Kurierfahrt) hat der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 165, 365, 370 ff; 166, 1, 6 ff) die Auffassung vertreten, daß jede Handlung, die - wenn auch nur mittelbar - der Ausführung des hoheitsrechtlichen Geschäfts diene, in den Bereich der hoheitlichen Betätigung des Beamten falle, wenn sie in einer solchen Beziehung zu der unmittelbaren Verwirklichung des Staatshoheitlichen Zieles stehe, daß sie mit dieser als ein einheitlicher Lebensvorgang angesehen werde. - BGH, 04.06.1956 - III ZR 264/54
Umfang der Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Denn dem hoheitlich tätig werdenden Beamten obliegt auch jedem unbeteiligten Dritten gegenüber die Amtspflicht, bei der Amtsausübung nicht in irgend einer Weise unzulässig in dessen Bereich einzugreifen, also auch die Verkehrsregeln zu beachten (BGHZ 16, 111 [113]; Urteil des Senats vom 28. November 1955 - III ZR 306/54 - S 7; RGZ 139, 149 [153/154]; 158, 83 [93/94]). - BGH, 23.02.1956 - III ZR 324/54
Personenbeförderung der Bundespost
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 28.06.1971 - III ZR 142/68
Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Anspruch auf Schadensersatz …
Einen derartigen Zusammenhang hat der erkennende Senat für die Kurierfahrten eines Bundesministeriums angenommen, die der Beförderung von Dienstpost zu anderen obersten Bundesbehörden dienen (Urteil vom 28. November 1955 - III ZR 306/54 = LM a.a.O. Nr. 25); für die Fahrten eines Amtsarztes (BGHZ 29, 38 [BGH 08.12.1958 - III ZR 235/56] ); regelmäßig für Dienstfahrten der Wehrmacht und der fremden in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen (BGHZ 42, 176, 180) [BGH 16.04.1964 - III ZR 182/63] ; für Fahrten zum Transport von Straßenbaumaterial durch die Bediensteten eines Straßenbauamts (…LM a.a.O. Nr. 62); für eine Probefahrt mit einem Feuerlöschwagen (…LM a.a.O. Nr. 64); für den Dienstgang eines Postbediensteten, der für den Kabelbau erforderliche Pläne von der Dienst- zur Arbeitsstelle holte (…LM a.a.O. Nr. 66); - dort ist gesagt:.
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