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| BGH, 04.10.1954 - III ZR 320/52 |
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50
Revision. Berücksichtigung neuen Rechts
Auszug aus BGH, 04.10.1954 - III ZR 320/52
Bei dieser Sach- und Rechtslage können dem Kläger auch die für die Zeit nach dem 1. April 1951 geltend gemachten, in der jetzigen Lage des Rechtsstreits zur Entscheidung stehenden Ansprüche aus der 1. Sparverordnung mit Rücksicht auf § 7 des Bundesgesetzes und § 2 Abs. 2 Satz 3 des in der Revisionsinstanz nach den in BGHZ 9, 101 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50] entwickelten Grundsätzen anzuwendenden Änderungs- und Anpassungsgesetzes nicht versagt werden. - BGH, 10.05.1951 - III ZR 184/50
Sparverordnung Nordrhein-Westfalen
Auszug aus BGH, 04.10.1954 - III ZR 320/52
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 8. Juli 1954 - III ZR 13/53 - die Auffassung vertreten, dass die in der 1. Sparverordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen getroffene Regelung für den aus einem Amt ausgeschiedenen und zu dem Personenkreis des § 63 des Bundesgesetzes gehörenden Beamten günstiger als das Bundesgesetz sei (vgl. auch BGHZ 2, 117 und LM Nr. 2 zu § 71 GVG Leitsatz b); ferner, dass ebenso wie in § 7 des Bundesgesetzes auch die in § 2 Abs. 2 Satz 3 des Landes-Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 vorgesehene Möglichkeit der Nichtberücksichtigung von Ernennungen nicht automatisch eintrete, sondern erst, wenn die zuständige Dienstbehörde eine solche Entscheidung erlasse. - BGH, 08.02.1954 - III ZR 231/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 04.10.1954 - III ZR 320/52
Daß im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen der Regierungspräsident für die Kommunalbeamten oberste Dienstbehörde im Sinne des § 143 DBG mindestens für die Zeit ab 1. April 1948 ist, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 8. Februar 1954 - III ZR 231/52 - S. 5, 6 des näheren ausgeführt.
- RG, 14.03.1941 - III 60/40
1. Beginnt der Lauf der Klageausschlußfrist des § 143 Abs. 1 DBG. auch dann 6 …
Auszug aus BGH, 04.10.1954 - III ZR 320/52
Ferner hat der Senat in seinem Urteil vom 19. März 1953 (LM Nr. 6 zu § 143 DBG) die Rechtsprechung des Reichsgerichts übernommen, daß die formlose Bekanntgabe des Vorbescheides den Klageweg in jedem Fall eröffnet (vgl. RGZ 166, 296; 164, 72 [78]). - BGH, 08.07.1954 - III ZR 20/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 04.10.1954 - III ZR 320/52
Denn in § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes ist den Beamten, denen höhere Bezüge als nach dem Bundesrecht zustanden - ohne dass es also darauf ankommt, ob diese ihm auch tatsächlich gezahlt worden sind - dieser Rechtsstand gewahrt worden (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juli 1954 - III ZR 20/53 - S. 9; Verwaltungsvorschriften vom 15. Juni 1953 zur Durchführung des Änderungs- und Anpassungsgesetzes zu § 2 Ziff 5, MinBl NRhWf 1953 S. 883; stenographischer Bericht über die 68. Sitzung des Landtags Nordrhein-Westfalen - 2. Wahlperiode - Bd. 3 S. 2576). - BGH, 08.07.1954 - III ZR 13/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 04.10.1954 - III ZR 320/52
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 8. Juli 1954 - III ZR 13/53 - die Auffassung vertreten, dass die in der 1. Sparverordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen getroffene Regelung für den aus einem Amt ausgeschiedenen und zu dem Personenkreis des § 63 des Bundesgesetzes gehörenden Beamten günstiger als das Bundesgesetz sei (vgl. auch BGHZ 2, 117 und LM Nr. 2 zu § 71 GVG Leitsatz b); ferner, dass ebenso wie in § 7 des Bundesgesetzes auch die in § 2 Abs. 2 Satz 3 des Landes-Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 vorgesehene Möglichkeit der Nichtberücksichtigung von Ernennungen nicht automatisch eintrete, sondern erst, wenn die zuständige Dienstbehörde eine solche Entscheidung erlasse. - RG, 24.05.1940 - III 142/39
1. Welche Behörde ist zuständig, Vorbescheide gemäß § 143 Abs. 1 DBG. an im …
Auszug aus BGH, 04.10.1954 - III ZR 320/52
Ferner hat der Senat in seinem Urteil vom 19. März 1953 (LM Nr. 6 zu § 143 DBG) die Rechtsprechung des Reichsgerichts übernommen, daß die formlose Bekanntgabe des Vorbescheides den Klageweg in jedem Fall eröffnet (vgl. RGZ 166, 296; 164, 72 [78]).
- BGH, 23.06.1955 - III ZR 6/54
Rechtsmittel
Andererseits hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die §§ 3, 4, 5 der 1. SparVO beamtenrechtliche Ansprüche, also auch Versorgungsansprüche, erst vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Einstufung eines Beamten in die Kategorie IV oder V gewähren (LM Nr. 7 zur 1. SparVO; Urteile vom 21. Dezember 1951 - III ZR 96/52 -, vom 4. Oktober 1954 - III ZR 320/52 -, vom 28. Februar 1955 - III ZR 146/53 -, vom 2. Juni 1955 - III ZR 27/54 -). - BGH, 28.02.1955 - III ZR 141/53
Rechtsmittel
Jedoch ist in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes den Beamten und Versorgungsempfängern, denen höhere Bezüge als nach dem Bundesrecht zustanden ohne daß es darauf ankommt, ob diese ihm tatsächlich gezahlt worden sind - dieser Rechtsstand gewahrt worden (Urteile des Senats vom 8. Juli 1954 - III ZR 20/53 - S. 9; und vom 4. Oktober 1954 - III ZR 320/52 - S. 11). - BGH, 28.04.1955 - III ZR 184/53
Rechtsmittel
Die Rechte nach §§ 3 ff der 1. SparVO werden den Beamten zwar gewährt unabhängig davon, ob diese bereits bei dem Inkrafttreten der Sparverordnung rechtskräftig entnazifiziert sind oder nicht, aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts erst für die Zeit nach dem Rechtskräftigwerden des Entnazifizierungsbescheides bzw. dem Ersten des Monats, in dem die rechtskräftige Einstufung erfolgt ist (siehe hierzu DB zu § 5 Abs. 1 Nr. 5); namentlich erwirbt auch ein in Gruppe V eingestufter Beamter nicht rückwirkend Ansprüche für die Zeit vor seiner Einstufung; etwas anderes lässt sich dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen und den Durchführungsbestimmungen nicht entnehmen (so die ständige Rechtsprechung des Senats, insbesondere Urteile vom 22. Januar 1953 - III ZR 269/51-, 21. Dezember 1953 - III ZR 96/52-, 4. Oktober 1954 - III ZR 320/52-, 25. Oktober 1954 - III ZR 43/53 -). - BGH, 28.02.1955 - III ZR 146/53
Rechtsmittel
Demgegenüber ist daran festzuhalten, daß beim Fehlen von Motiven oder sonstigen gesetzlichen Vorarbeiten zur Ersten Sparverordnung die Durchführungsbestimmungen und die Ministerialerlasse zur Ermittlung dessen heranzuziehen sind, was der Gesetzgeber der Sparverordnung, der ja in diesem Fall die Landesregierung selbst war, bestimmen wollte, sofern nur - wie hier - der Wortlaut der Verordnung eine Auslegung im Sinne der Durchführungsbestimmungen und sonstigen Erlasse zuläßt (Urteil des Senates III ZR 268/55 vom 20.12.54 S. 12; vgl. auch III ZR 320/52 vom 4.10.54 S. 8).
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