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Rechtsprechung
   BGH, 09.10.1952 - III ZR 335/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1952,1505
BGH, 09.10.1952 - III ZR 335/51 (https://dejure.org/1952,1505)
BGH, Entscheidung vom 09.10.1952 - III ZR 335/51 (https://dejure.org/1952,1505)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1952 - III ZR 335/51 (https://dejure.org/1952,1505)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 97
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.12.1951 - III ZR 72/51

    Rechtsnatur und Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Dienste

    Auszug aus BGH, 09.10.1952 - III ZR 335/51
    Entgegen den Ausführungen von Beitzke (JZ 1952, 333 f) und von G. und D. Reinecke (MDR 1952, 461 f) hält der Senat an den für die Bemessung von Geldrenten aus § 845 BGB entwickelten Grundsätzen seiner Rechtsprechung fest (BGHZ 4, 123 ff; Urteil vom 5. Juni 1952 - III ZR 150/51 - abgedruckt MDR 1952, 540).

    Wie der Senat in dem Urteil vom 3. Dezember 1951 - III ZR 72/51 - (BGHZ 4, 123 ff) mit eingehender Begründung ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Anspruch aus § 845 BGB nicht um einen reinen Wertersatzanspruch, sondern um einen Schadensersatzanspruch besonderer Art, der sich auf Ersatz des dem Dienstberechtigten infolge des Wegfalls der Dienste tatsächlich entstandenen Schadens richtet.

    So habe der Ehemann z.B. keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch Unredlichkeit oder Untüchtigkeit einer für die Getötete eingestellten Ersatzkraft entstehe; er könne auch nicht Ersatz des Gewinns verlangen, der ihm etwa infolge Wegfalls der Dienste der Getöteten entgehe; es wäre unbillig, wenn man ihm zwar den ersparten Unterhalt abziehe, ihm aber die erwähnten Schäden nicht ersetzen würde; die Ersparnis an Unterhalt werde durch die nicht zu ersetzenden Schäden aufgewogen, die der Tod der Ehefrau für den Ehemann sonst noch mit sich bringe (ebenso im Ergebnis Beitzke in der Anmerkung zu der Entscheidung des Senats vom 3. Dezember 1951 - III ZR 72/51 - in JZ 1952, 333 f).

    Soweit Beitzke a.a.O. meint, "schön die Erwägung, dass zusätzliche Kosten für die Hilfskraft in der Regel nur der Barlohn seien, sei ungenau", ist darauf hinzuweisen, dass nach der Entscheidung BGHZ 4, 123 [131] die zusätzlichen Aufwendungen in der Regel nicht etwa "nur", sondern "mindestens" in dem Barlohn und den sozialen Abgaben bestehen, die für eine anstelle des Getöteten tretende Hilfskraft zu zahlen sind.

  • BGH, 05.06.1952 - III ZR 150/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.10.1952 - III ZR 335/51
    Entgegen den Ausführungen von Beitzke (JZ 1952, 333 f) und von G. und D. Reinecke (MDR 1952, 461 f) hält der Senat an den für die Bemessung von Geldrenten aus § 845 BGB entwickelten Grundsätzen seiner Rechtsprechung fest (BGHZ 4, 123 ff; Urteil vom 5. Juni 1952 - III ZR 150/51 - abgedruckt MDR 1952, 540).

    Ob und in welcher Höhe für die Unterbringung einer Haushälterin oder Hausgehilfin zusätzliche Aufwendungen erforderlich sind, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der geltenden Wohnraumbeschränkungen entschieden werden (Urteil des Senats vom 5. Juni 1952 - III ZR 150/51, abgedruckt in MDR 1952, 540).

    Wegen der durch die Unterbringung der Hilfskraft entstehenden "zusätzlichen" Kosten kann auf die bereits erwähnte Entscheidung des Senats vom 5. Juni 1952 - III ZR 150/51 - Bezug genommen werden.

  • RG, 10.01.1936 - VI 167/36

    Hat im Falle der Tötung der Schädiger dem geschädigten Dritten nach § 845 BGB. …

    Auszug aus BGH, 09.10.1952 - III ZR 335/51
    Beide Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 152, 208; RG in DR 1944, 771) den dem Kläger aus § 845 BGB zustehenden Rentenanspruch als einen reinen "Wertersatzanspruch" angesehen und bei der Bemessung der Rente den durch den Tod der Ehefrau ersparten Unterhalt in keiner Weise berücksichtigt.
  • RG, 16.12.1942 - III 61/42

    1. Besteht die Amtspflicht eines beamteten Kraftfahrers zur ordnungsmäßigen …

    Auszug aus BGH, 09.10.1952 - III ZR 335/51
    Dabei wird die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen entsprechend den von der Revision vorgetragenen Erwägungen, mit der sie unter Hinweis auf die Entscheidung RGZ 170, 311 [315 f] eine Beschränkung der Haftung der Beklagten darzulegen versucht hat, ergänzen können.
  • BGH, 10.11.1959 - VI ZR 201/58

    Rechtsmittel

    Bei der Bemessung der Geldrente aus § 845 BGB gemäß den in BGHZ 4, 123 und im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1952 - III ZR 335/51 - (NJW 1953, 97) entwickelten Grundsätzen ist auch dem Gedanken der Zumutbarkeit Rechnung zu tragen.
  • BGH, 14.06.1960 - VI ZR 81/59

    Rechtsmittel

    Bei der nach dem Recht der Bundesrepublik vorzunehmenden Bemessung der dem Kläger zustehenden Geldrente hat das Berufungsgericht den hierzu vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (BGHZ 4, 123; Urteil des BGH vom 9. Oktober 1952 - III ZR 335/51 - NJW 1953, 97), auch zur Frage, in welcher Währung die Rente zu zahlen ist (BGHZ 14, 212), Rechnung getragen.
  • BGH, 30.06.1959 - VI ZR 122/58

    Rechtsmittel

    Seine Berechnungsweise entspricht dem Zweck des Gesetzes und den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hierzu entwickelt hat (vgl. BGHZ 4, 123 und das Urteil vom 9. Oktober 1952 - III ZR 335/51 - NJW 1953, 97 Nr. 3).
  • BGH, 30.06.1959 - VI ZR 116/58

    Rechtsmittel

    Der Anspruch aus § 845 BGB stellt aber einen echten Schadensersatzanspruch dar, der nur die Besonderheit aufweist, daß er der Höhe nach durch den Wert der entgangenen Dienste begrenzt wird (BGHZ 4, 123 [129]; NJW 53, 97).
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