Rechtsprechung
| BGH, 10.04.1961 - III ZR 36/60 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 35, 27
- NJW 1961, 1358
- MDR 1961, 577
- DVBl 1961, 797
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.01.1959 - III ZR 197/57 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 01.02.1965 - III ZR 106/63
Reicht ein abstrakter Hinweis auf die Möglichkeit eines besonders hohen Schadens?
Zur Frage des mitwirkenden Verschuldens des Grundstückseigentümers (Verpächters), dem andere Nutzungsmöglichkeiten dadurch entgehen, daß nach Auflösung des Pachtverhältnisses die Familie des Pächters als obdachlos von der Polizei in einem Teil des Pachtanwesens eingewiesen wird und die Polizei die Obdachlosen nicht rechtzeitig anderweit unterbringt (Ergänzung zu BGHZ 35, 27).Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil vom 10. April 1961 - III ZR 36/60 - (BGHZ 35, 27) das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Aufhebung des ersten Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht beruhten auf nachstehenden Erwägungen (vgl. BGHZ 35, 27, 30) [BGH 10.04.1961 - III ZR 36/60] : Sofern eine ausdrückliche landesrechtliche Regelung fehlt, ist eine Zeitpanne von sechs Monaten die äußerste Grenze, über die hinaus die Aufrechterhaltung der Einweisung des Räumungsschuldners in seine bisherige Wohnung unter polizeirechtlichen Gesichtspunkten für den Regelfall nicht mehr zu verantworten ist.
Das erste Revisionsurteil (BGHZ 35, 27, 30) [BGH 10.04.1961 - III ZR 36/60] nimmt, soweit es die Frage der höchst zulässigen Dauer einer Einweisung behandelt, Bezug auf das Urteil des Senats vom 12. Januar 1959 (LM zu BGB § 839 Fe Nr. 18 = NJW 1959, 768 = MDR 1959, 375).
Tür den Regelfall nicht mehr zu rechtfertigen sei (vgl. auch BGHZ 35, 27, 31) [BGH 10.04.1961 - III ZR 36/60] , und das erste Revisionsurteil betont dies, indem es ergänzend hervorhebt, die Behörde müsse schon vom Tage der Einweisung an zielstrebig auf eine Lösung hinarbeiten, sinnvolle und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten, die die Gewähr dafür bieten, daß der Obdachlose "alsbald" (Leitsatz) oder "so rasch wie möglich" (…a.a.O. S. 32), längstens aber in sechs Monaten anderweit untergebracht werden kann.
Die Amtspflichtverletzung soll vielmehr hier - nach dem Vortrag des Klägers (vgl. BGHZ 35, 27, 32) [BGH 10.04.1961 - III ZR 36/60] - darin liegen, daß das beklagte Amt nicht vom Tage der Einweisung an zielstrebig durch sinnvolle und zweckentsprechende Maßnahmen auf die geeignete Lösung hingearbeitet habe.
- VG Berlin, 25.05.2018 - 23 L 193.18
Sicherstellung einer Wohnung zur Abwehr von Obdachlosigkeit
Jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten sei die äußerste Grenze erreicht (BGH, Urteil vom 10. April 1991 - III ZR 36/60 -, juris Rn. 9; OVG Saarland…, Beschluss vom 14. April 2014 - 1 B 213/14 -, juris Rn. 13 f.; VG Köln…, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 23 L 1816/89 -, juris Rn. 3).
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