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Rechtsprechung
   BGH, 09.07.1953 - III ZR 372/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,2911
BGH, 09.07.1953 - III ZR 372/51 (https://dejure.org/1953,2911)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1953 - III ZR 372/51 (https://dejure.org/1953,2911)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1953 - III ZR 372/51 (https://dejure.org/1953,2911)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 09.07.1953 - III ZR 372/51
    Eine anderweite Ersatzmöglichkeit liegt nämlich auch in dem eine wirksame Beorderung voraussetzenden Entschädigungsanspruch des § 26 RLG, und zwar selbst dann, wenn der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 26 RLG und der aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB sich gegen die gleiche öffentlich-rechtliche Verwaltung bzw. Dienststelle richtet (vgl. Urteil des Senats in BGHZ 4, 10 [45/46]).

    Hiernach setzt die Annahme eines öffentlichen Notstandes mehr voraus als eine allgemein Verknappung von Waren bzw. Baustoffen (vgl. Urteil des Senats in BGHZ 4, 10 ff und in LM Nr. 4 zu § 15 RLG und Nr. 4 zu § 23 RLG).

    Auch die Tatsache, daß die Dachbleche zwar zunächst zu Gunsten des Beklagten zu 1) in Anspruch genommen, jedoch alsdann einzelnen Bauträgern zum Zwecke der Befriedigung deren Bedarfs zugewiesen sind, macht die Beorderung nicht unwirksam, da sie jedenfalls nicht lediglich zum Zwecke der Befriedigung persönlicher Luxus- und Bequemlichkeitsinteressen eines Privatmannes erfolgt ist (vgl. Urteil des Senats in BGHZ 4, 10 [28]).

    Schließlich käme eine Nichtigkeit in Frage, wenn die sachbearbeitenden Bediensteten des Beklagten zu 1) die Beorderungsverfügung erlassen hätten, ohne überhaupt eine Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen vorgenommen zu haben, also eine rein willkürliche Maßnahme vorliegen würde, bzw. sich der Verwaltungsakt so weit von den an eine ordnungsmäßige Verwaltung, zu stellenden Anforderungen entfernt hätte, daß er als Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden kann, vielmehr außerhalb aller verwaltungsmäßigen Erwägungen liegt (vgl. BGHZ 4, 10 [28, 32] und 302 ff; 2, 366; auch RGZ 164, 162 [176]; 168, 129 [137]).

    Daher ist schon aus diesem Grunde der geltend gemachte Anspruch auf den vollen, bisher noch nicht von dem Beklagten zu 1) in Form von Ersatzlieferung ausgeglichenen Schaden zur Zeit nicht gerechtfertigt (vgl. auch BGHZ 4, 10 ff).

  • BGH, 11.02.1952 - III ZR 140/50

    Amtshaftung. Lieferung vertretbarer Sachen

    Auszug aus BGH, 09.07.1953 - III ZR 372/51
    Der Senat hat zwar in BGHZ 5, 103 [BGH 11.02.1952 - III ZR 140/50] grundsätzlich die Auffassung vertreten, daß auch im Falle einer Amtspflichtverletzung die haftende Körperschaft zur Lieferung vertretbarer Sachen verurteilt werden kann, sofern damit keine Verurteilung zur Aufhebung oder Vornahme eines Verwaltungsaktes verbunden ist, da sich aus dem Gesichtspunkt der Abgrenzung von Justiz und Verwaltung weder gegen eine privatrechtliche ehe noch gegen eine aus unerlaubter Handlung herzuleitende Verpflichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Lieferung vertretbarer Sachen Bedenken grundsätzlicher Art ergeben.

    Falls etwa die Klägerin die Lieferung der zu Fertighäusern verarbeiteten Bleche nur wiederum gegen Ware, d.h. hier also Bleche, oder u.U. gegen Hergabe neuer Eisenkontingentscheine vorgenommen hätte, könnte allerdings ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Ersatzlieferung gegeben sein, zumal es sich hier entsprechend den in BGHZ 5, 103 [BGH 11.02.1952 - III ZR 140/50] aufgestellten Grundsätzen um die Lieferung vertretbarer Sachen handelt und Hoheitsakte damit nicht begehrt werden.

  • BGH, 28.02.1952 - III ZR 38/51

    Reichsleistungsgesetz. Fristversäumung

    Auszug aus BGH, 09.07.1953 - III ZR 372/51
    Selbst wenn man mit der Revision und entsprechend der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile in LM Nr. 4 zu § 15 RLG und in BGHZ 5, 202 - insoweit dort nicht abgedruckt) die besonderen Zeitverhältnisse der Jahre 1945/1946 und die damaligen zweifelhaften Auffassungen zur Anwendung und Auslegung des Reichsleistungsgesetzes würdigt, so liegen doch hier solche Pflichtwidrigkeiten vor und ist ein solch fehlsames Verhalten des Angestellten B. gegeben, daß der Vorderrichter mit Recht ein schuldhaftes Handeln festgestellt hat.
  • BGH, 21.06.1951 - III ZR 134/50

    Amtshaftung für Angestellte bei Auftragsangelegenheiten

    Auszug aus BGH, 09.07.1953 - III ZR 372/51
    Auch der erkennende Senat hat in seinen Urteilen BGHZ 2, 350 (353) [BGH 21.06.1951 - III ZR 134/50] und 6, 213 (223) ausdrücklich offen gelassen, ob die sog. Anstellungstheorie auch für den Fall gelte, wenn eine öffentliche Körperschaft durch den Angestellten einer anderen ihre eigenes Verwaltungsaufgaben mit erledigen läßt.
  • BGH, 28.06.1951 - IV ZR 88/50

    Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wegen Willkür

    Auszug aus BGH, 09.07.1953 - III ZR 372/51
    Schließlich käme eine Nichtigkeit in Frage, wenn die sachbearbeitenden Bediensteten des Beklagten zu 1) die Beorderungsverfügung erlassen hätten, ohne überhaupt eine Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen vorgenommen zu haben, also eine rein willkürliche Maßnahme vorliegen würde, bzw. sich der Verwaltungsakt so weit von den an eine ordnungsmäßige Verwaltung, zu stellenden Anforderungen entfernt hätte, daß er als Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden kann, vielmehr außerhalb aller verwaltungsmäßigen Erwägungen liegt (vgl. BGHZ 4, 10 [28, 32] und 302 ff; 2, 366; auch RGZ 164, 162 [176]; 168, 129 [137]).
  • RG, 22.06.1940 - II 141/39

    1. Ist die Vollstreckungsbehörde, die einen von ihr im Verwaltungszwangsverfahren …

    Auszug aus BGH, 09.07.1953 - III ZR 372/51
    Schließlich käme eine Nichtigkeit in Frage, wenn die sachbearbeitenden Bediensteten des Beklagten zu 1) die Beorderungsverfügung erlassen hätten, ohne überhaupt eine Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen vorgenommen zu haben, also eine rein willkürliche Maßnahme vorliegen würde, bzw. sich der Verwaltungsakt so weit von den an eine ordnungsmäßige Verwaltung, zu stellenden Anforderungen entfernt hätte, daß er als Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden kann, vielmehr außerhalb aller verwaltungsmäßigen Erwägungen liegt (vgl. BGHZ 4, 10 [28, 32] und 302 ff; 2, 366; auch RGZ 164, 162 [176]; 168, 129 [137]).
  • RG, 28.06.1919 - I 37/19

    Zusammenstoß von Schiffen.

    Auszug aus BGH, 09.07.1953 - III ZR 372/51
    Zwar läge der Fall anders, wenn bereits jetzt feststände daß die Klägerin auf diesem Wege nur zu einem bestimmten Bruchteil entschädigt würde (RGZ 96, 164 [166]).
  • RG, 12.11.1941 - III 19/41

    Unter welchen Voraussetzungen kann die Reichsärztekammer mit ihren Maßnahmen in …

    Auszug aus BGH, 09.07.1953 - III ZR 372/51
    Schließlich käme eine Nichtigkeit in Frage, wenn die sachbearbeitenden Bediensteten des Beklagten zu 1) die Beorderungsverfügung erlassen hätten, ohne überhaupt eine Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen vorgenommen zu haben, also eine rein willkürliche Maßnahme vorliegen würde, bzw. sich der Verwaltungsakt so weit von den an eine ordnungsmäßige Verwaltung, zu stellenden Anforderungen entfernt hätte, daß er als Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden kann, vielmehr außerhalb aller verwaltungsmäßigen Erwägungen liegt (vgl. BGHZ 4, 10 [28, 32] und 302 ff; 2, 366; auch RGZ 164, 162 [176]; 168, 129 [137]).
  • RG, 29.06.1937 - III 205/36

    1. Ist der Rechtsweg zulässig für eine Klage, die auf Verurteilung der Deutschen …

    Auszug aus BGH, 09.07.1953 - III ZR 372/51
    Ein fahrlässiges Handeln des Beamten wird dann angenommen werden müssen, wenn er bei Beobachtung der für ihn in seiner Amtsstellung objektiv erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen, daß er seiner Amtspflicht zuwider handle, wobei nicht maßgebend ist, welche Kenntnisse der Beamte tatsächlich besitzt, sondern welche zur Führung seines Amtes erforderlich sind (RGZ 156, 34 [51]).
  • BGH, 12.04.1954 - III ZR 65/53

    Rechtsmittel

    Ist dem aber so, dann sind die Amtswalter und unter ihnen derjenige, der Frau M. in die Wohnung der Klägerin eingesetzt hat, als in einem Dienstverhältnis zu der Beklagten stehend anzusehen mit der Folge, dass im Fall einer schuldhaften Pflichtwidrigkeit ihrerseits die Beklagte einzustehen hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juli 1953 - III ZR 372/51).
  • BGH, 31.01.1955 - III ZR 139/53

    Rechtsmittel

    Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Haftung aus § 839 BGB im Einzelfall auch eine andere Körperschaft treffen kann (vgl. Urteil des Senats vom 9. Juli 1953 - III ZR 372/51 - S. 9 bis 10; vom 16. November 1953 - III ZR 146/52 - S. 8; vom 25. Juni 1953 - III ZR 175/51 - S. 12; vgl. auch BGHZ 6, 215 [223/4] und LM Nr. 4 zu Art. 34 GrundG; außerdem RG in DR 1941, 1294 Nr. 18 und in HRR 1934, 388; RGZ 168, 361 [369]; Schröer in JZ 1952 S. 129 ff).
  • BGH, 24.03.1955 - III ZR 174/53

    Rechtsmittel

    Endlich liegt hier auch nicht ein Sachverhalt vor, wie er in dem im Urteil des Senates vom 9. Juli 1953 (III ZR 372/51 S 8/10) entschieden, worden ist.
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