Rechtsprechung
| BGH, 03.06.1954 - III ZR 387/52 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.03.1953 - V ZR 143/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 03.06.1954 - III ZR 387/52
Wird ein solches Geschäft ohne die erforderliche Genehmigung abgeschlossen, so ist es nach der herrschenden Meinung, der sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20. März 1953 - V ZR 143/51 - = LM z MilRegG 52 I 1 = BB 1953, 548) angeschlossen hat und von der abzuweichen kein Anlaß besteht, zwar nicht nichtig, wohl aber bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung oder dem Wegfall der Genehmigungspflicht schwebend unwirksam.
- BGH, 28.09.1959 - III ZR 112/58
Widerruf gemeinschaftlichen Testaments. Notarhaftung
Für das Vorhandensein einer anderweiten Ersatzmöglichkeit ist entscheidend, ob der Geschädigte aus demselben Tatsachenkreise heraus, aus dem die Klageforderung entstanden ist, einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens, gleichviel welcher Art, erlangt hat (RGZ 170, 37) Demgemäß geht § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Feststellung eines Schadens aus und stellt auf das objektive Vorhandensein eines anderweiten Ersatzanspruchs oder wenigstens einer tatsächlichen Ersatzmöglichkeit ab (Urt. des Senats vom 3. Juni 1954 - III ZR 387/52 -), während § 254 BGB die Frage behandelt, wie weit der Geschädigte selbst den Schaden schuldhaft mitverursacht hat oder wie weit er den Schaden hätte abwenden können und müssen.
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