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Rechtsprechung
   BGH, 25.10.1954 - III ZR 43/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,3303
BGH, 25.10.1954 - III ZR 43/53 (https://dejure.org/1954,3303)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1954 - III ZR 43/53 (https://dejure.org/1954,3303)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1954 - III ZR 43/53 (https://dejure.org/1954,3303)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.10.1954 - III ZR 123/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.10.1954 - III ZR 43/53
    Dies hat der Senat in der Sache III ZR 123/51 in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25. Oktober 1954 näher begründet.
  • BGH, 22.01.1953 - III ZR 269/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.10.1954 - III ZR 43/53
    Hinsichtlich dieser besteht aber bereits eine feste Rechtsprechung des Senats, dass Ansprüche nach der 1. SparVO den Beamten erst vom Beginn des Monats an, in welchem sie rechtskräftig in eine ihnen günstige Kategorie eingestuft worden sind, zustehen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1953 - III ZR 269/51 -).
  • BGH, 14.01.1957 - III ZR 154/55

    Rechtsmittel

    In seinem Urteil vom 25. Oktober 1954 - III ZR 43/53 - hat der Senat mit Bezug auf die Bestimmung des § 18 der 3. Nordrhein-Westfälischen Sparverordnung vom 19. März 1949, die die in § 85 Abs. 1 Ziff 1 DBG vorgesehene Möglichkeit der Anrechnung einer hauptberuflichen Vordienstzeit bei der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen beseitigte, ausgeführt, es sei danach nicht zulässig, daß jemand für seinen Dienst in der NSDAP irgend eine Vergütung, auch in Gestalt einer Verbesserung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit, beanspruche.
  • BGH, 28.04.1955 - III ZR 184/53

    Rechtsmittel

    Die Rechte nach §§ 3 ff der 1. SparVO werden den Beamten zwar gewährt unabhängig davon, ob diese bereits bei dem Inkrafttreten der Sparverordnung rechtskräftig entnazifiziert sind oder nicht, aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts erst für die Zeit nach dem Rechtskräftigwerden des Entnazifizierungsbescheides bzw. dem Ersten des Monats, in dem die rechtskräftige Einstufung erfolgt ist (siehe hierzu DB zu § 5 Abs. 1 Nr. 5); namentlich erwirbt auch ein in Gruppe V eingestufter Beamter nicht rückwirkend Ansprüche für die Zeit vor seiner Einstufung; etwas anderes lässt sich dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen und den Durchführungsbestimmungen nicht entnehmen (so die ständige Rechtsprechung des Senats, insbesondere Urteile vom 22. Januar 1953 - III ZR 269/51-, 21. Dezember 1953 - III ZR 96/52-, 4. Oktober 1954 - III ZR 320/52-, 25. Oktober 1954 - III ZR 43/53 -).
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