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| BGH, 31.03.1952 - III ZR 55/51 |
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Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 28.02.1952 - IV ZR 59/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 31.03.1952 - III ZR 55/51
Die Nichtausübung des Fragerechts nach § 139 ZPO kann nur dann mit Erfolg von der Revision gerügt werden, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Parteien Beweismittel und etwaige noch nötige Behauptungen hätten beibringen können und wollen, daß das Nichtvorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, daß die Partei die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt hat (Urteil des IV. Zivilsenats vom 28. Februar 1952 - IV ZR 59/51 -). - BGH, 04.06.1951 - III ZR 120/50
Beamtenansprüche. Rechtsweg
Auszug aus BGH, 31.03.1952 - III ZR 55/51
Für solche Ansprüche ist aber, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 2, 273 [BGH 04.06.1951 - III ZR 120/50]) ausgeführt hat, der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. - RG, 23.06.1914 - III 150/14
Unfallpension. Widerruflichkeit.
Auszug aus BGH, 31.03.1952 - III ZR 55/51
Der Bescheid vom 13. Juni 1944 ist daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht unabänderlich, sondern ist zu ändern, sobald sich herausstellt, daß die Voraussetzungen der Unfallfürsorge nicht vorlagen oder nicht mehr vorliegen (…Nadler-Wittland a.a.O. § 123 Anm. 11; RGZ 85, 189 ff).
- BGH, 13.04.1961 - III ZR 28/60
Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und …
Die Nichtausübung des Fragerechts aus § 139 ZPO kann - nach der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (LM zu § 139 ZPO Nr. 3; Urteile des erkennenden Senats vom 31. März 1952 - III ZR 55/51 - und vom 11. Juli 1955 - III ZR 286/53 -) - nur dann mit Erfolg von der Revision gerügt werden, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Parteien Beweismittel und etwaige noch nötige Behauptungen hätten beibringen können und wollen, daß das Nichtvorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, daß die Partei die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt hat. - BGH, 27.06.1963 - III ZR 62/62
Rechtsmittel
Des weiteren kann die Nichtausübung des Fragerechts aus § 139 ZPO nach der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (LM zu § 139 ZPO Nr. 3; Urteile des erkennenden Senats vom 31. März 1952 - III ZR 55/51 - vom 11. Juli 1955 - III ZR 286/53 - vom 13. April 1961 - III ZR 28/60 - und vom 6. November 1961 - III ZR 125/60 -) nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Parteien Beweismittel und etwa noch nötige Behauptungen hätten beibringen können und wollen, daß das Nichtvorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, daß die Partei die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt hat.
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