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Rechtsprechung
   BGH, 26.04.1954 - III ZR 6/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,355
BGH, 26.04.1954 - III ZR 6/53 (https://dejure.org/1954,355)
BGH, Entscheidung vom 26.04.1954 - III ZR 6/53 (https://dejure.org/1954,355)
BGH, Entscheidung vom 26. April 1954 - III ZR 6/53 (https://dejure.org/1954,355)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zur Auslegung des Begriffs "Urteil in einer Rechtssache" - Kostenentscheidung im Sinne des § 91a Abs. 1 ZPO als Urteil im prozessrechtlichen Sinne - Isolierte Kostenentscheidungen als Urteile in der äußeren Form

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 13, 142
  • NJW 1954, 1283
 
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Wird zitiert von ... (23)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.05.1953 - III ZR 272/51

    Amtspflichtverletzung einer Spruchkammer

    Auszug aus BGH, 26.04.1954 - III ZR 6/53
    Der Senat hat in seinem Urteil in BGHZ 10, 55 (59-61) entgegen einer vielfach in der Rechtslehre und Rechtsprechung vertretenen Meinung (…vgl. die Zitate bei Soergel BGB 8. Aufl § 839 Anm. IX S 802), den Begriff "Urteil" im rein prozesstechnischen Sinn aufzufassen, bereits ausgesprochen, dass auch ein "Spruch" ein "Urteil" im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB darstellen kann.
  • BGH, 09.07.1953 - III ZR 193/51

    Haftung aus Funktionsnachfolge

    Auszug aus BGH, 26.04.1954 - III ZR 6/53
    Wesentlich sei vielmehr, dass die richterliche Entscheidung das Prozessrechtsverhältnis für die Instanz beende, und diese Entscheidung unter den für ein Urteil wesentlichen Voraussetzungen - insbesondere mit der Möglichkeit vorherigen rechtlichen Gehörs der Beteiligten - ergangen sei (vgl. Anm. zu LM Nr. 1 zu§ 839 (G) BGB; zustimmend Dürig in NJW 1953, 1667 zu Nr. 3 Anm. Abs. 3).
  • RG, 15.05.1917 - III 65/17

    Anforderungen an eine Berichtigung wegen einer Unrichtigkeit in einem Urteil

    Auszug aus BGH, 26.04.1954 - III ZR 6/53
    Denn die äussere Bezeichnung allein kann im Hinblick auf das nach Erlass des Bürgerlichen Gesetzbuches in vielen Punkten umgewandelte Verfahren der Zivilprozessordnung keine ausreichende Grundlage darstellen, um den mit dem § 839 Abs. 2 BGB verfolgten Zweck zu erreichen, der dahin geht, dem Spruchrichter die erforderliche richterliche Unabhängigkeit zu wahren (vgl. auch RGZ 90, 228 [230]).
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