Rechtsprechung
| BGH, 27.03.1961 - III ZR 62/60 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vertrag über die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Schaffung von Einstellplätzen durch "Ablösen" der Baupflicht - Rechtsnatur eines solchen Vertrages
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1961, 580
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- BGH, 25.04.1960 - III ZR 81/59
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Auszug aus BGH, 27.03.1961 - III ZR 62/60
Ob ein Vertrag dem öffentlichen oder privaten Recht zuzurechnen ist, hängt entscheidend von dem Gegenstand der vertraglichen Regelung ab (Urteil des Senats vom 25. April 1960 in BGHZ 32, 214;… Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. Einl. Anm. 89;… Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 17. Aufl. S. 255;… Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung 1. Aufl. S. 115 Rn 3; Menger, VerwArch 1961, 100).Hiernach muß den Kernpunkt der Untersuchung die Frage bilden, ob sich die Vereinbarung unmittelbar auf ein von der gesetzlichen Ordnung öffentlichrechtlich oder privatrechtlich geordnetes Sachverhältnis bezieht, mag damit auch, wie der Senat in BGHZ 32, 214 ausführte, die endgültige Einordnung der Vereinbarung noch nicht immer möglich sein.
Wenn nun im Anschluß daran vereinbart wurde, daß die Klägerin berechtigt sein soll, den von dem Beklagten zu zahlenden Betrag treuhänderisch zum Bau einer Gemeinschaftsanlage zu verwenden, so hat damit die Gemeinde, anders als in dem in BGHZ 32, 214 entschiedenen Fall, nicht die Leistungspflicht des Beklagten - etwa gar in Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe - übernommen, sondern lediglich die Bereitschaft erklärt, über ihren gesetzlichen Pflichtenkreis hinaus dem Beklagten bei der Erfüllung seiner unveränderten Pflicht behilflich zu sein.
Gegenüber dieser an die besondere Natur des einzelnen Vertrages anknüpfenden Abgrenzung des Zivilrechtswegs von dem Verwaltungsrechtsweg kann auch das von Menger zu BGHZ 32, 214 im VerwArch 1961, 100 erhobene Bedenken nicht durchgreifen, es läge dann mehr oder weniger in der Hand der Parteien, einem Vertrag über den gleichen Gegenstand durch entsprechende Formulierung öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Charakter zu verleihen.
- BGH, 21.11.1957 - III ZR 250/55
Ausnahmegenehmigung von einer Bausperre
Auszug aus BGH, 27.03.1961 - III ZR 62/60
Mit Rücksicht darauf kann unerörtert bleiben, ob eine Vereinbarung, mit der eine mittelbare Änderung der gesetzlichen Leistungspflicht dergestalt verbunden ist, daß die Vereinbarung die Voraussetzung für einen Dispens nach § 58 RGaO sein soll, deswegen allein schon als öffentlich-rechtliche "Ablösungsvereinbarung" angesehen werden darf oder ob nicht in diesem Falle ein privatrechtlicher Vertrag vorliegt, der im Blick auf den Dispens nichts anderes darstellt, als eine rechtsneutrale tatsächliche Voraussetzung für dessen Erteilung (vgl. dazu Entscheidungen des Senats vom 21. November 1957 - III ZR 250/55, abgedruckt in BGHZ 26, 84 [BGH 21.11.1957 - III ZR 250/55] , und vom 27. Oktober 1960 - III ZR 157/59, abgedruckt in NJW 1961, 73). - BGH, 27.03.1961 - III ZR 6/60
Verträge zur Reichsgaragenordnung
Auszug aus BGH, 27.03.1961 - III ZR 62/60
Diese Auslegung der Vereinbarung, die, weil sie der Abgrenzung des Zivilrechtswegs dient, unabhängig von Verfahrensrügen in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 27. März 1961 - III ZR 6/60), wird der Sach- und Rechtslage nicht gerecht.
- BVerwG, 07.11.1957 - II C 109.55
Auszug aus BGH, 27.03.1961 - III ZR 62/60
Desgleichen ist bei der Beantwortung der Frage, ob ein Vertrag öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, darauf Bedacht zu nehmen, wie das Rechtsverhältnis nach der "Natur der Sache" zu beurteilen ist (vgl. BVerwG NJW 1958, 394, 395 [BVerwG 07.11.1957 - II C 109/55] im Anschluß an von Turegg, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 3. Aufl. S. 25). - BGH, 27.10.1960 - III ZR 157/59
Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträgen - …
Auszug aus BGH, 27.03.1961 - III ZR 62/60
Mit Rücksicht darauf kann unerörtert bleiben, ob eine Vereinbarung, mit der eine mittelbare Änderung der gesetzlichen Leistungspflicht dergestalt verbunden ist, daß die Vereinbarung die Voraussetzung für einen Dispens nach § 58 RGaO sein soll, deswegen allein schon als öffentlich-rechtliche "Ablösungsvereinbarung" angesehen werden darf oder ob nicht in diesem Falle ein privatrechtlicher Vertrag vorliegt, der im Blick auf den Dispens nichts anderes darstellt, als eine rechtsneutrale tatsächliche Voraussetzung für dessen Erteilung (vgl. dazu Entscheidungen des Senats vom 21. November 1957 - III ZR 250/55, abgedruckt in BGHZ 26, 84 [BGH 21.11.1957 - III ZR 250/55] , und vom 27. Oktober 1960 - III ZR 157/59, abgedruckt in NJW 1961, 73). - BVerwG, 17.10.1958 - VII C 183.57
Auszug aus BGH, 27.03.1961 - III ZR 62/60
Eine öffentlich-rechtliche Zielsetzung bedingt nicht schlechthin, daß die Mittel, die die Verwaltung zur Erreichung dieses Zieles einsetzt, öffentlich-rechtlicher Natur sind (vgl. Entscheidung des Senats vom 18. Januar 1960 - III ZK 20/59 S. 13; BVerwGE 7, 264 [BVerwG 17.10.1958 - VII C 183/57] ; BayVerfGH DÖV 1960, 833, 834). - VerfGH Bayern, 28.09.1960 - 146-VI-56
Auszug aus BGH, 27.03.1961 - III ZR 62/60
Eine öffentlich-rechtliche Zielsetzung bedingt nicht schlechthin, daß die Mittel, die die Verwaltung zur Erreichung dieses Zieles einsetzt, öffentlich-rechtlicher Natur sind (vgl. Entscheidung des Senats vom 18. Januar 1960 - III ZK 20/59 S. 13; BVerwGE 7, 264 [BVerwG 17.10.1958 - VII C 183/57] ; BayVerfGH DÖV 1960, 833, 834). - BGH, 18.01.1960 - III ZR 20/59
Eröffnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten - Beurteilung der …
Auszug aus BGH, 27.03.1961 - III ZR 62/60
Sie ist ebenso privatrechtlicher Natur, wie etwa die Treuhänderschaft eines Maklers, der eine Gemeinschaftsanlage mittels eines Vorschusses für die Anlage sicherstellen soll (Urteil des Senats vom 18. Januar 1960 - III ZR 20/59 S. 13 f).
- BGH, 12.07.1971 - III ZR 252/68
Rechtsweg für Streit aus Anbauverträgen
Öffentlich-rechtlicher Charakter ist ihr, insbesondere dann zuzusprechen, wenn der Vertrag eine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Verschiebung öffentlich-rechtlicher Lasten und Pflichten vorsieht (BGHZ 32, 214; Urteile des erkennenden Senats vom 10. Juli 1961 - III ZR 62/60 und vom 14. Juni 1962 - III ZR 52/61 = WM 1962, 1114). - BGH, 25.09.1963 - V ZR 203/61 Wieso er bei Beurteilung des streitigen Rechtsverhältnisses gegen die "Natur der Sache" verstoßen haben soll (BGH Urteil vom 27. März 1961, III ZR 62/60, LM a.a.O. Nr. 69), hat die Revision nicht darzutun vermocht.
- BGH, 06.10.1967 - V ZR 139/64
Kauf eines Grundstücks - Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss
Es mag dahinstehen, ob die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Stadt öffentlich-rechtlichen Charakter hat, wie das Berufungsgericht angenommen hat, oder ob ihr Abschluß mit Rücksicht darauf, daß die (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung des Beklagten zur Schaffung von Einstellplätzen zunächst unberührt blieb und nur die Voraussetzungen für einen etwaigen späteren Dispens geschaffen werden sollten, außerhalb des obrigkeitlichen Bereichs der Stadt lag und privatrechtlicher Natur war (vgl. hierzu BGH Urteil vom 27. März 1961 - III ZR 6/60 - BGHZ 35, 69 und das am selben Tag ergangene Urteil III ZR 62/60, MDR 1961, 580, von Böttcher besprochen in MDR 1961, 754).
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