Rechtsprechung
| BGH, 29.09.1952 - III ZR 65/52 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 18.10.1957 - VI ZR 209/56 Es hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. September 1952 - III ZR 65/52 - VRS 5, 38 Nr. 8) ausgeführt, auch wenn das Fehlen dieser Sicherungsmaßnahmen nicht zu beanstanden sei, so bedeute es doch für die Verkehrsteilnehmer auf der Straße eine erhöhte Gefährdung, die auf die Beschaffenheit der Bahnanlage zurückzuführen sei und die daher der Betriebsgefahr der Bahn zugerechnet werden müsse (vgl. auch die Urteile vom 8. Juni 1956 - VI ZR 102/55 - VersR 1956, 656 und vom 11. Januar 1957 - VI ZR 233/55 - VRS 12, 172 Nr. 79 = VersR 1957, 166).
- BGH, 08.06.1956 - VI ZR 102/55
Rechtsmittel
Ebenso fehl geht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, das Fehlen von Schranken an einem Bahnübergang bedeute eine Erhöhung der Betriebsgefahr (vgl. BGH III ZR 65/52 = VRS 5 S. 38; Urteile des erkennenden Senats - VI ZR 22/53 vom 31. März 1954 und VI ZR 47/55 vom 5. Mai 1956).
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