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| BGH, 28.05.1962 - III ZR 7/61 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Erhebung eines Branntweinaufschlages - Zahlungsaufschub für Branntweinsteuer - Amtspflichtverletzung durch Finanzbeamte
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.03.1961 - 4 StR 30/61
Gemeinschaftliche Begehung eines Diebstahls - Beschränkung auf geistige …
Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 7/61
Demgegenüber ist zunächst, was die Revision nicht bedenkt, den Beamten des Hauptzollamts zugute zu halten, daß die Klägerin nicht ersichtlich ihren Stundungsantrag gegenüber dem Hauptzollamt, was das gesetzliche Erfordernis einer erheblichen Härte bei sofortiger Zahlung im besonderen angeht, nicht - wie dies für nötig gehalten wird (vgl. Pfaff in NJW 1962, 377, 379) [BGH 10.03.1961 - 4 StR 30/61] - begründet hatte. - BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57
Amtspflichten gegenüber Antragsteller
Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 7/61
Kann die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Beamten bei dem Erlaß des Gesetzes als rechtlich vertretbar angesehen werden und hält er an ihr bis zur Klärung der Rechtslage durch die dazu berufenen Gerichte fest, so kann ihm jedenfalls der Umstand nicht rückschauend zum Verschulden angerechnet werden, daß seine Rechtsauffassung später von den Finanzgerichten mißbilligt wird (vgl. hierzu III ZR 200/60 vom 19. Februar 1962, III ZR 207/57 vom 23. März 1959; S. 10;… BGB-RGRK 11. Aufl. § 839, Anm. 46 a.E., 47). - BGH, 19.02.1962 - III ZR 200/60
Verzinslichkeit eines Erstattungsanspruchs nach § 32 AGLondSchAbk
Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 7/61
Kann die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Beamten bei dem Erlaß des Gesetzes als rechtlich vertretbar angesehen werden und hält er an ihr bis zur Klärung der Rechtslage durch die dazu berufenen Gerichte fest, so kann ihm jedenfalls der Umstand nicht rückschauend zum Verschulden angerechnet werden, daß seine Rechtsauffassung später von den Finanzgerichten mißbilligt wird (vgl. hierzu III ZR 200/60 vom 19. Februar 1962, III ZR 207/57 vom 23. März 1959; S. 10;… BGB-RGRK 11. Aufl. § 839, Anm. 46 a.E., 47).
- BGH, 20.09.1962 - III ZR 98/60 Insoweit kommt auch einem Ministerialbeamten zugute, was der erkennende Senat wiederholt, so in neuerer Zeit in III ZR 218/60 vom 5. Februar 1962 und III ZR 7/61 vom 28. Mai 1962 aus gesprochen hat, nämlich: Einem Beamten gereicht eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht zum Verschulden, wenn der Inhalt der gesetzlichen Regelung nicht klar und bestimmt ist, sondern zweifelhaft sein kann und noch keine Klärung durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung erfahren hat; kann die nach sorgfältiger Prüfung gev/onnene Rechtsansicht des Beamten als rechtlich vertretbar angesehen werden und hält er an ihr bis zur Klärung der Rechtslage durch die dazu berufenen Gerichte fest, so kann ihm jedenfalls der Umstand nicht rückschauend zum Verschulden angelastet werden, daß scino Rechtsauffassung später von den Gerichten mißbilligt worden ist; eine unrichtige Gesetzesauslegung ist dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung stellto.
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