Rechtsprechung
| BGH, 10.06.1976 - III ZR 71/74 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 10.05.1976 - III ZR 71/74
- BGH, 10.06.1976 - III ZR 71/74
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Frankfurt, 02.02.2017 - 26 Sch 6/16
Vertragsbeirat kein Schiedsgericht im Sinne von §§ 1025 ff. ZPO
So wird in Nr. 4 des Vertrages unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.6.1976, III ZR 71/74) auf die Zulässigkeit eines Feststellungs-Schiedsspruchs sowie die Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung eines solchen Schiedsspruchs hingewiesen und in Nr. 5 des Vertrages "für ein faires Verfahren" ergänzend die Geltung der das schiedsrichterliche Verfahren betreffenden Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO angeordnet. - OLG Nürnberg, 29.11.2024 - 14 U 2527/23
Berufung, Gutachten, Auslegung, Rechtsmittel, Vertragsauslegung, Revision, …
Insbesondere obliegt die Auslegung, was die Parteien im Rahmen einer Schiedsgutachtenabrede im Einzelfall gewollt haben, dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 10.06.1976, III ZR 71/74, juris Rn. 11). - BGH, 11.03.1982 - III ZR 171/80
Bejahung eines Feststellungsinteresses - Anerkennung eines deutschen Urteils aus …
Es kann offenbleiben, ob die Zulässigkeit dieses Antrages schon daran scheitert, daß die Äußerung Dr. Sc. - wie auch die Klägerin meint - sachlich ein Schiedsgutachten darstellt, auf das die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO auch nicht entsprechend anwendbar sind (BGHZ 6, 335, 341; Senatsurteil vom 10. Juni 1976 - III ZR 71/74 - WM 1976, 910, 911).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| BGH, 10.05.1976 - III ZR 71/74 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs und Kostenschiedsspruchs - Anpassung des Mietzinses entsprechend dem gestiegenen Lebenshaltungskostenindex - Schiedsgutachterabrede im Unterschied zur Schiedsgerichtsvereinbarung - Echte Schiedsklausel in einem ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- BGH, 10.05.1976 - III ZR 71/74
- BGH, 10.06.1976 - III ZR 71/74
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (4)
- BGH, 25.06.1952 - II ZR 104/51
Nachprüfung eines Schiedsgutachtens
Auszug aus BGH, 10.05.1976 - III ZR 71/74
Was die Parteien im Einzelfall gewollt haben, hat der Tatrichter durch Auslegung zu ermitteln (BGHZ 6, 335, 339; LM Nr. 7 zu § 1025 ZPO; VersR 1963, 390, 391).Der Umstand, daß in dem Vertrag vom 25. Mai 1959 das zur Entscheidung berufene Gremium von den Parteien als "Schiedsgericht" bezeichnet worden ist, und auch die Tatsache, daß dieses Gremium über die Anpassung des Mietzinses nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 des Vertrages "entscheiden" sollte, mögen im Rahmen einer Auslegung auch nur als Indizien dafür gewertet werden können, daß die Parteien eine Schiedsgerichtsabrede getroffen haben (vgl. BGHZ 6, 335, 338).
Eine auch nur entsprechende Anwendung der §§ 1025 ff ZPO im Schiedsgutachterverfahren ist wegen der Wesensverschiedenheit von Schiedsgutachten und Schiedsgericht nicht möglich (BGHZ 6, 335, 340; RGZ 152, 201, 204).
- BGH, 30.04.1959 - VII ZR 191/57
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 10.05.1976 - III ZR 71/74
Ihm können die Parteien eine weitergehende Befugnis zur Rechtsgestaltung, als sie dem ordentlichen Gericht zukommt, einräumen (RGZ 147, 22, 24; BGH LM Nr. 7 zu § 1025 ZPO; NJW 1959, 1493, 1494). - RG, 21.08.1936 - II 154/36
1. Finden auf das Schiedsgutachterverfahren die Vorschriften des X. Buches der …
Auszug aus BGH, 10.05.1976 - III ZR 71/74
Eine auch nur entsprechende Anwendung der §§ 1025 ff ZPO im Schiedsgutachterverfahren ist wegen der Wesensverschiedenheit von Schiedsgutachten und Schiedsgericht nicht möglich (BGHZ 6, 335, 340; RGZ 152, 201, 204). - RG, 01.02.1935 - VII 313/34
Kann den Schiedsrichtern von den Schiedsparteien, den Gesellschaftern einer …
Auszug aus BGH, 10.05.1976 - III ZR 71/74
Ihm können die Parteien eine weitergehende Befugnis zur Rechtsgestaltung, als sie dem ordentlichen Gericht zukommt, einräumen (RGZ 147, 22, 24; BGH LM Nr. 7 zu § 1025 ZPO; NJW 1959, 1493, 1494).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".