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| BGH, 05.03.1964 - III ZR 73/63 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Papierfundstellen
- VersR 1964, 725
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 21.01.1988 - III ZR 66/86
Überwachung einer Brücke über eine Bundeswasserstraße
Insbesondere begründet ihre Verletzung keinen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, weil die aus der Unterhaltung der Brücke folgenden Pflichten keine Amtspflichten sind, die einem Dritten - dem einzelnen Brückenbenutzer - gegenüber bestehen (vgl. BGHZ 86, 152, 153 [BGH 15.11.1982 - II ZR 206/81] ; zur insoweit vergleichbaren Straßenbaulast:Senatsurteil vom 20. März 1967 - III ZR 29/65 = NJW 1967, 29 [BVerfG 18.11.1966 - 1 BvR 173/63] und zur Deichunterhaltungspflicht: BGH VersR 1964, 725, 726) [BGH 05.03.1964 - III ZR 73/63] . - BGH, 14.07.1966 - III ZR 180/65
Schadenersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung - Feststellung eines …
Die in dem Rechtsstreit D. gegen Gemeinde L. erörterten Zweifel (vgl. Urteil des Senats vom 5. März 1964 - III ZR 73/63 -), ob der ordentliche Rechtsweg nach den Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes (§§ 325 ff) ausgeschlossen sei, können in der vorliegenden Sache nicht entstehen, weil es sich um den Abriß eines unbeschädigten Hauses handelt, der nicht als ein Kriegssachschaden im Sinne des § 13 XAG zu werten ist.Dafür ließe sich auch aus der Verordnung über Neuordnungsmaßnahmen vom 2. Dezember 1940 nichts entnehmen; der Senat hat in seinem Urteil vom 5. März 1964 in Sachen Dörr ./. Ludweiler - III ZR 73/63 - hierzu gesagt, daß Neuordnung und Wiederaufbau als eine eigene Aufgabe des Reiches durch die Verwaltung des Reiches selbst geführt wurden.
- BGH, 24.05.1973 - III ZR 18/71
Rechtmäßigkeit des Abrisses eines Hauses - Voraussetzungen für das Vorliegen …
Selbst wenn der Vortrag der Anschlußrevision richtig sein sollte, daß der Kläger im Jahre 1948 zur Abgeltung von Kriegssachschäden ein zinsloses Wiederaufbaudarlehen in Anspruch genommen und erhalten habe, könnte das zu einer anderen Beurteilung der Frage, ob tatsächlich ein Kriegssachschaden vorgelegen hat, nicht führen (vgl. dazu Urteil vom 5. März 1964 - III ZR 73/63 = WM 1964, 703 = VersR 1964, 725).
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