Rechtsprechung
| BGH, 17.11.1952 - III ZR 74/51 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DVBl 1953, 214
- DB 1953, 59
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (5)
- RG, 14.03.1941 - III 60/40
1. Beginnt der Lauf der Klageausschlußfrist des § 143 Abs. 1 DBG. auch dann 6 …
Auszug aus BGH, 17.11.1952 - III ZR 74/51
Es ist, wie das Reichsgericht (RGZ 164, 72 [77] und 166, 296 [299]) bereits zutreffend entschieden hat, kein Grund dafür einzusehen, dass die Form der Bekanntgabe für die in Abs. 1 genannten Bescheide eine andere sein sollte als für die ihnen gleichgestellten Bescheide in Abs. 2. Hinzu kommt die ausdrückliche Bestimmung des § 163 DBG, wonach Entscheidungen, die dem Beamten bekanntzugeben sind, zugestellt werden müssen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Vermögensrechte des Beamten berührt werden.Der Senat hat dagegen im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 163, 181 [186]; 164, 72 [77]; 166, 296 [299];… ebenso auch OGH in MDR 1950, 607 und Brandt: Deutsches Beamtengesetz, 4. Aufl. Anm. 2 zu § 163) bereits in seinen Urteilen vom 28. Juni 1951 (BGHZ 3, 1 [31]) für die Zustellung einer Widerrufsverfügung und vom 29. Oktober 1951 (BGHZ 3, 307) für die Zustellung eines Vorbescheids dahin entschieden, dass die nach § 163 DBG vorgeschriebene Bekanntgabe einer Verfügung nur dann wirksam ist, wenn sie formgerecht geschieht, und ein formloser Zugang der Verfügung an den Beamten nicht genügt.
- RG, 24.05.1940 - III 142/39
1. Welche Behörde ist zuständig, Vorbescheide gemäß § 143 Abs. 1 DBG. an im …
Auszug aus BGH, 17.11.1952 - III ZR 74/51
Es ist, wie das Reichsgericht (RGZ 164, 72 [77] und 166, 296 [299]) bereits zutreffend entschieden hat, kein Grund dafür einzusehen, dass die Form der Bekanntgabe für die in Abs. 1 genannten Bescheide eine andere sein sollte als für die ihnen gleichgestellten Bescheide in Abs. 2. Hinzu kommt die ausdrückliche Bestimmung des § 163 DBG, wonach Entscheidungen, die dem Beamten bekanntzugeben sind, zugestellt werden müssen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Vermögensrechte des Beamten berührt werden.Der Senat hat dagegen im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 163, 181 [186]; 164, 72 [77]; 166, 296 [299];… ebenso auch OGH in MDR 1950, 607 und Brandt: Deutsches Beamtengesetz, 4. Aufl. Anm. 2 zu § 163) bereits in seinen Urteilen vom 28. Juni 1951 (BGHZ 3, 1 [31]) für die Zustellung einer Widerrufsverfügung und vom 29. Oktober 1951 (BGHZ 3, 307) für die Zustellung eines Vorbescheids dahin entschieden, dass die nach § 163 DBG vorgeschriebene Bekanntgabe einer Verfügung nur dann wirksam ist, wenn sie formgerecht geschieht, und ein formloser Zugang der Verfügung an den Beamten nicht genügt.
- BGH, 28.06.1951 - III ZR 6/50
Rechtsstellung verdrängter Beamter
Auszug aus BGH, 17.11.1952 - III ZR 74/51
Der Senat hat dagegen im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 163, 181 [186]; 164, 72 [77]; 166, 296 [299];… ebenso auch OGH in MDR 1950, 607 und Brandt: Deutsches Beamtengesetz, 4. Aufl. Anm. 2 zu § 163) bereits in seinen Urteilen vom 28. Juni 1951 (BGHZ 3, 1 [31]) für die Zustellung einer Widerrufsverfügung und vom 29. Oktober 1951 (BGHZ 3, 307) für die Zustellung eines Vorbescheids dahin entschieden, dass die nach § 163 DBG vorgeschriebene Bekanntgabe einer Verfügung nur dann wirksam ist, wenn sie formgerecht geschieht, und ein formloser Zugang der Verfügung an den Beamten nicht genügt. - BGH, 29.10.1951 - III ZR 8/51
Zustellung des Vorbescheids an Beamte
Auszug aus BGH, 17.11.1952 - III ZR 74/51
Der Senat hat dagegen im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 163, 181 [186]; 164, 72 [77]; 166, 296 [299];… ebenso auch OGH in MDR 1950, 607 und Brandt: Deutsches Beamtengesetz, 4. Aufl. Anm. 2 zu § 163) bereits in seinen Urteilen vom 28. Juni 1951 (BGHZ 3, 1 [31]) für die Zustellung einer Widerrufsverfügung und vom 29. Oktober 1951 (BGHZ 3, 307) für die Zustellung eines Vorbescheids dahin entschieden, dass die nach § 163 DBG vorgeschriebene Bekanntgabe einer Verfügung nur dann wirksam ist, wenn sie formgerecht geschieht, und ein formloser Zugang der Verfügung an den Beamten nicht genügt. - RG, 02.02.1940 - III 86/39
Bedürfen Verfügungen, durch die ein Beamter in den Ruhestand versetzt wird, zu …
Auszug aus BGH, 17.11.1952 - III ZR 74/51
Der Senat hat dagegen im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 163, 181 [186]; 164, 72 [77]; 166, 296 [299];… ebenso auch OGH in MDR 1950, 607 und Brandt: Deutsches Beamtengesetz, 4. Aufl. Anm. 2 zu § 163) bereits in seinen Urteilen vom 28. Juni 1951 (BGHZ 3, 1 [31]) für die Zustellung einer Widerrufsverfügung und vom 29. Oktober 1951 (BGHZ 3, 307) für die Zustellung eines Vorbescheids dahin entschieden, dass die nach § 163 DBG vorgeschriebene Bekanntgabe einer Verfügung nur dann wirksam ist, wenn sie formgerecht geschieht, und ein formloser Zugang der Verfügung an den Beamten nicht genügt.
- BGH, 19.03.1953 - III ZR 155/52
Rechtsmittel
Da der Vorbescheid vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten berührt und durch ihn auch eine Frist in Lauf gesetzt wird, ist er gemäss § 163 DBG förmlich zuzustellen, wobei es nicht genügt, wenn der Bescheid an den Beamten formlos ausgehändigt wird oder der Beamte in anderer Weise vom Inhalt des Bescheides tatsächlich Kenntnis nimmt (Urteil des Senats vom 29. März 1951 in BGHZ 3, 307 und vom 17. November 1952 - III ZR 74/51 - ebenso RG in JW 1938, 2365; RG in DR 1941, 1223; RGZ 164, 72 [77]; 166, 296 [299]; Brand, DBG 1942 S. 787; Fischbach, DBG 1951 S 1014/15).Im Zeitpunkt der Währungsumstellung bestand somit ein für eine Umstellung geeigneter Abfindungsanspruch, der seiner rechtlichen Natur nach zwar ein Ruhegehaltsanspruch im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff 1 UmstG und deshalb im Verhältnis 1 : 1 umzustellen gewesen wäre (so Urteil des Senats vom 17. November 1952 - III ZR 74/51 -), nicht mehr.
- BGH, 21.05.1953 - III ZR 215/52
Rechtsstellung verdrängter Beamter
Wenn die Entlassungsverfügung einen von einer zuständigen Stelle ergangenen Vorbescheid im Sinne des § 143 DBG enthielte, so würde die erst am 11. Mai 1951 bei Gericht eingereichte und am 21. Mai 1951 zugestellte Klage - vorher waren nur Armenrechtsgesuche, aber keine Klageschrift eingereicht - in der Tat nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 143 Abs. 1 erhoben sein, während hinsichtlich des Beschwerdebescheids des Ministers noch zu prüfen wäre, ob und wann er "förmlich" (vgl. BGHZ 3, 307 und Urteil des Senats vom 17. November 1952 - III ZR 74/51) bekanntgegeben worden ist, um die Wahrung der Frist des § 143 Abs. 1 DBG prüfen zu können. - BGH, 17.10.1960 - III ZR 15/59
Zulässigkeit der Neufestsetzung von Versorgungsbezügen auf Grund einer …
Diese Vorschrift galt auch auf dem Gebiete des Beamtenrechts, und zwar in der britischen Zone bis 31. März 1948 (BGH III ZR 74/51 vom 17. November 1952; BGH LM Nr. 4 zu Kriegsmaßnahmeverordnungen).
- BGH, 29.01.1953 - III ZR 135/52
Rechtsmittel
Es mangelt aber, wie die Personalakten des Klägers erweisen, an der gemäß § 163 DBG erforderlichen Zustellung (vgl. BGHZ 3, 307; Urteil des Senats vom 17.11.1952 - III ZR 74/51). - BGH, 21.12.1953 - III ZR 96/52
Rechtsmittel
Die Anwendbarkeit der "Postzustellungsverordnung" vom 23. August 1943 (RGBl. I, 527) auf die im vorliegenden Falle vorzunehmende Bekanntmachung des Bescheides haben die Vorinstanzen mit Recht verneint; für die Bekanntgabe nach § 163 DBG in Verbindung mit § 19 Ziff 3 RDStO waren nicht die allgemeinen Vorschriften für die öffentliche Verwaltung, sondern ausschliesslich die Vorschriften der Zivilprozessordnung massgebend (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. November 1952 - III ZR 74/51 -). - BGH, 12.03.1956 - III ZR 19/55 Der Bescheid des Regierungspräsidenten vom 12. September 1952 ist dem Kläger nicht zugestellt worden, hat also die Frist des § 143 Abs. 1 Satz 2 DBG nicht in Lauf gesetzt (III ZR 74/51 vom 17. November 1952).
- BGH, 22.02.1954 - III ZR 207/52
Rechtsmittel
Für die Zustellung der nach dem Deutschen Beamtengesetz den Beamten bekanntzugebenden Entscheidungen gelten jedoch nicht, wie bereits in dem bei Lindenmaier-Möhring unter Nr. 2 zu § 143 DBG abgedruckten Urteil des Senats vom 17. November 1952 (III ZR 74/51) sowie in dem Urteil vom 21. Dezember 1953 (III ZR 96/52) ausgeführt ist, die für die öffentliche Verwaltung bestehenden allgemeinen Vorschriften, sondern gemäss § 163 DBG die besonderen Bestimmungen der Reichsdienststrafordnung. - BGH, 22.12.1952 - III ZR 366/51
Rechtsmittel
Ausserdem ist die Verfügung nicht zugestellt und konnte mithin - wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGZ 166, 296 [299]) bereits in seinen Urteilen vom 29. Oktober 1951 (BGHZ 3, 307) und vom 17. November 1952 (III ZR 74/51) entschieden hat - die sechsmonatige Klageausschlußfrist des § 143 Abs. 1 DBG nicht in Lauf setzen. - BGH, 03.10.1957 - III ZR 33/57
Rechtsmittel
Den genannten Bescheiden kann schon deshalb keine Bedeutung zukommen, weil sie dem Kläger ausweislich der Personalakten, auf die sich die Revision selbst bezieht, nicht durch Zustellung, wie es § 143 Abs. 2 Satz 2 DBG verlangt (vgl. hierzu auch Urt. des Senats vom 17. November 1952 - III ZR 74/51 -, LM 2 zu § 143 DBG), bekannt gemacht worden sind.
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