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| BGH, 11.10.1951 - III ZR 75/51 |
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- BGH, 10.05.1951 - III ZR 184/50
Sparverordnung Nordrhein-Westfalen
Auszug aus BGH, 11.10.1951 - III ZR 75/51
Der Senat hat die Rechtsgültigkeit der Ersten SparVO, insbesondere auch des § 5, bereits in dem Urteil vom 10. Mai 1951 (BGHZ 2, 117, [126-130]) geprüft und alle hiergegen in formeller wie in sachlicher Hinsicht erhobenen Einwendungen nicht für gerechtfertigt erachtet (ebenso im Ergebnis Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Urteil vom 18. Januar 1951 - IV A 374/50 -, Abschrift Bl. 19 ff SA, auszugsweise abgedruckt bei Köhnen-Wirth, I. Nachtragsband S. 46 f).Auch wenn man annimmt, dass die Beamten einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung und auf Zahlung ihrer Bezüge hatten, wird die von der Landesregierung getroffene Regelung durch die Ermächtigung des § 27 Abs. 2 UmstG gedeckt, weil die Landesregierung die Regelung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen für geboten hielt und halten konnte (BGHZ 2, 128 f [BGH 10.05.1951 - III ZR 184/50] unter c).
Der Kläger meint, dass die Vorschriften der Ersten SparVO, wenn die in der Entscheidung des Senats BGHZ 2, 117 [128 f] dargelegten Gründe als richtig unterstellt würden, jedenfalls dann nicht angewendet werden könnten, wenn der Beamte seine Dienstbezüge oder einen rechtlich gesicherten Anspruch auf diese Bezüge gehabt hätte.
- BGH, 21.06.1951 - III ZR 72/50
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Auszug aus BGH, 11.10.1951 - III ZR 75/51
An dieser Entscheidung ist festzuhalten (vgl. bereits Urteil vom 21.6.1951 - III ZR 72/50 - unter Ziff 3 a).
- BGH, 19.06.1952 - III ZR 147/50
Honorarabführung durch Klinikdirektoren
Damit ist aber den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2c UmstG genügt, denn die Grenze der Ermächtigung des § 27 Abs. 2c UmstG liegt hinsichtlich der Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen nicht bei der objektiven Nützlichkeit oder Eignung einer Massnahme für diesen Zweck, sondern darin, ob die Massnahme der Landesregierung im Hinblick auf diesen Zweck geboten erschienen ist und erscheinen konnte (BGHZ 2, 117 [129]; 324 [329]; Urteil des erkennenden Senats vom 11. Oktober 1951 - III ZR 75/51 - S 7 und 8). - BGH, 05.05.1959 - VI ZR 112/58
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Der Hinweis der Revision auf die in dem Urteil des III. Zivilsenats vom 26. Mai 1952 - III ZR 75/51 - = LM § 823 (C) BGB Nr. 4 ausgesprochenen Rechtssätze geht fehl, da in dieser Entscheidung vorausgesetzt ist, daß die Unfallbehinderung mitursächlich für den Verdienstausfall war. - BGH, 25.10.1954 - III ZR 123/51
Rechtsmittel
Die Rechtsgültigkeit dieser Verordnung ist von dem erkennenden Senat bereits in dem Urteil vom 11. Oktober 1951 - III ZR 75/51 - (LM Nr. 3 z 2. SparVO NRhWf) bejaht worden, wird von dem Kläger auch nicht angezweifelt.
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