Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BGH, 26.10.1972 - III ZR 78/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,1177
BGH, 26.10.1972 - III ZR 78/71 (https://dejure.org/1972,1177)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1972 - III ZR 78/71 (https://dejure.org/1972,1177)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1972 - III ZR 78/71 (https://dejure.org/1972,1177)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1972,1177) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Verkehrswertes einer Vorgartenfläche nach dem gewöhnlichen Markt - Berücksichtigung des fiktiven Marktes - Anforderungen an die Ermittlung des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    §§ 95, 141 Abs. 2 BBauG; § 7 Wertermittlungsverordnung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 287
  • DB 1973, 374
  • BauR 1973, 107
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.09.1957 - III ZR 171/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.10.1972 - III ZR 78/71
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats - wie auch der des Reichsgerichts - lassen sich bei Teilenteignungen von Grundstücken die Nachteile, die der Eigentümer durch den Verlust der Teilfläche erleidet, im Regelfall am sichersten nach dem Unterschiedsbetrag bemessen, um den der Wert des Restgrundstücks nach der (Teil-)Enteignung hinter dem Wert des Gesamtgrundstücks vor der Enteignung zurückbleibt (vgl. BGH WM 1958, 78; 1964, 698, 701/2; Senatsurteile vom 25. Februar 1960 - III ZR 27/59 - und vom 12. Februar 1962 - III ZR 215/60; RGZ 32, 350, 353; 53, 194, 197 f; 62, 268, 272; Pagendarm WM 1965 II Sonderbeilage Nr. 5 S. 20;… Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, 2. Aufl., S. 129).

    Es darf zwar für den Regelfall davon ausgegangen werden, daß vor der Baufluchtlinie liegende unbebaubare Vorgartenflächen weniger wertvoll sind als das übrige, baulich nutzbare Grundstück; daher wird der Bodenwert solcher Vorgartenteile im allgemeinen unter dem Durchschnittswert des Gesamtgrundstücks einschließlich der bebaubaren Fläche liegen (BGH WM 1958, 78, 79; Fuhlendorf, NJW 1966, 581, 583; Ganschezian/Finck, NJW 1966, 1396; vgl. auch RGZ 62, 268, 271).

    Bei der Ermittlung des Wertes des enteigneten Teilstückes durch Vergleich des Wertes des Gesamtgrundstücks vor der Enteignung mit dem Wert des Restgrundstücks wird es sich empfehlen, die Verkaufswerte (vgl. BGH WM 1958, 78, 80 aE; WM 1964, 698, 702 linke Spalte) des Gesamt- und des Restgrundstücks, soweit sie nicht auf ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen beruhen (vgl. § 141 Abs. 2 BBauG; s. dazu u.a. BGHZ 39, 198, 209 [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] /217 f), einander gegenüberzustellen.

  • BGH, 16.03.1964 - III ZR 11/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.10.1972 - III ZR 78/71
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats - wie auch der des Reichsgerichts - lassen sich bei Teilenteignungen von Grundstücken die Nachteile, die der Eigentümer durch den Verlust der Teilfläche erleidet, im Regelfall am sichersten nach dem Unterschiedsbetrag bemessen, um den der Wert des Restgrundstücks nach der (Teil-)Enteignung hinter dem Wert des Gesamtgrundstücks vor der Enteignung zurückbleibt (vgl. BGH WM 1958, 78; 1964, 698, 701/2; Senatsurteile vom 25. Februar 1960 - III ZR 27/59 - und vom 12. Februar 1962 - III ZR 215/60; RGZ 32, 350, 353; 53, 194, 197 f; 62, 268, 272; Pagendarm WM 1965 II Sonderbeilage Nr. 5 S. 20;… Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, 2. Aufl., S. 129).

    Dies bedarf aber für den Einzelfall der tatrichterlichen Feststellung (vgl. BGH WM 1964, 698, 702; Senatsurteil vom 25. Februar 1960 - III ZR 27/59, S. 8), denn der gewöhnliche Geschäftsverkehr kann in bestimmten Gebieten auch dahin gehen, Grundstücke ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit unbebaubaren Vorgartengeländes nach einem vom Verhältnis des bebaubaren Teils zum unbebaubaren Teil unabhängigen einheitlichen Bodenpreis zu handeln (Senatsurteil vom 12. Februar 1962 - III ZR 215/60).

    Bei der Ermittlung des Wertes des enteigneten Teilstückes durch Vergleich des Wertes des Gesamtgrundstücks vor der Enteignung mit dem Wert des Restgrundstücks wird es sich empfehlen, die Verkaufswerte (vgl. BGH WM 1958, 78, 80 aE; WM 1964, 698, 702 linke Spalte) des Gesamt- und des Restgrundstücks, soweit sie nicht auf ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen beruhen (vgl. § 141 Abs. 2 BBauG; s. dazu u.a. BGHZ 39, 198, 209 [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] /217 f), einander gegenüberzustellen.

  • RG, 09.01.1906 - VII 77/05

    Muß bei der Teilenteignung von Bauland ein für das Restgrundstück von der …

    Auszug aus BGH, 26.10.1972 - III ZR 78/71
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats - wie auch der des Reichsgerichts - lassen sich bei Teilenteignungen von Grundstücken die Nachteile, die der Eigentümer durch den Verlust der Teilfläche erleidet, im Regelfall am sichersten nach dem Unterschiedsbetrag bemessen, um den der Wert des Restgrundstücks nach der (Teil-)Enteignung hinter dem Wert des Gesamtgrundstücks vor der Enteignung zurückbleibt (vgl. BGH WM 1958, 78; 1964, 698, 701/2; Senatsurteile vom 25. Februar 1960 - III ZR 27/59 - und vom 12. Februar 1962 - III ZR 215/60; RGZ 32, 350, 353; 53, 194, 197 f; 62, 268, 272; Pagendarm WM 1965 II Sonderbeilage Nr. 5 S. 20;… Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, 2. Aufl., S. 129).

    Es darf zwar für den Regelfall davon ausgegangen werden, daß vor der Baufluchtlinie liegende unbebaubare Vorgartenflächen weniger wertvoll sind als das übrige, baulich nutzbare Grundstück; daher wird der Bodenwert solcher Vorgartenteile im allgemeinen unter dem Durchschnittswert des Gesamtgrundstücks einschließlich der bebaubaren Fläche liegen (BGH WM 1958, 78, 79; Fuhlendorf, NJW 1966, 581, 583; Ganschezian/Finck, NJW 1966, 1396; vgl. auch RGZ 62, 268, 271).

    Gerade wenn unterstellt wird, daß für Teilflächen dieser Art eine Nachfrage besteht, weil sie als Parkplatz, Vorgarten oder zur Abrundung eines Grundstücks - also zu vielerlei Zwecken - verwendet werden können, bedarf es der Feststellung im Einzelfall, wie der Bodenmarkt im Hinblick auf Lage, Größe und Beschaffenheit des jeweiligen Grundstücks dieses Interesse bewertet (vgl. dazu auch RGZ 62, 268, 271).

  • BGH, 12.02.1962 - III ZR 215/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.10.1972 - III ZR 78/71
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats - wie auch der des Reichsgerichts - lassen sich bei Teilenteignungen von Grundstücken die Nachteile, die der Eigentümer durch den Verlust der Teilfläche erleidet, im Regelfall am sichersten nach dem Unterschiedsbetrag bemessen, um den der Wert des Restgrundstücks nach der (Teil-)Enteignung hinter dem Wert des Gesamtgrundstücks vor der Enteignung zurückbleibt (vgl. BGH WM 1958, 78; 1964, 698, 701/2; Senatsurteile vom 25. Februar 1960 - III ZR 27/59 - und vom 12. Februar 1962 - III ZR 215/60; RGZ 32, 350, 353; 53, 194, 197 f; 62, 268, 272; Pagendarm WM 1965 II Sonderbeilage Nr. 5 S. 20;… Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, 2. Aufl., S. 129).

    Dies bedarf aber für den Einzelfall der tatrichterlichen Feststellung (vgl. BGH WM 1964, 698, 702; Senatsurteil vom 25. Februar 1960 - III ZR 27/59, S. 8), denn der gewöhnliche Geschäftsverkehr kann in bestimmten Gebieten auch dahin gehen, Grundstücke ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit unbebaubaren Vorgartengeländes nach einem vom Verhältnis des bebaubaren Teils zum unbebaubaren Teil unabhängigen einheitlichen Bodenpreis zu handeln (Senatsurteil vom 12. Februar 1962 - III ZR 215/60).

  • BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Auszug aus BGH, 26.10.1972 - III ZR 78/71
    Bei der Ermittlung des Wertes des enteigneten Teilstückes durch Vergleich des Wertes des Gesamtgrundstücks vor der Enteignung mit dem Wert des Restgrundstücks wird es sich empfehlen, die Verkaufswerte (vgl. BGH WM 1958, 78, 80 aE; WM 1964, 698, 702 linke Spalte) des Gesamt- und des Restgrundstücks, soweit sie nicht auf ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen beruhen (vgl. § 141 Abs. 2 BBauG; s. dazu u.a. BGHZ 39, 198, 209 [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] /217 f), einander gegenüberzustellen.
  • RG, 16.12.1902 - VII 289/02

    Festsetzung der Entschädigung bei Teilenteignung

    Auszug aus BGH, 26.10.1972 - III ZR 78/71
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats - wie auch der des Reichsgerichts - lassen sich bei Teilenteignungen von Grundstücken die Nachteile, die der Eigentümer durch den Verlust der Teilfläche erleidet, im Regelfall am sichersten nach dem Unterschiedsbetrag bemessen, um den der Wert des Restgrundstücks nach der (Teil-)Enteignung hinter dem Wert des Gesamtgrundstücks vor der Enteignung zurückbleibt (vgl. BGH WM 1958, 78; 1964, 698, 701/2; Senatsurteile vom 25. Februar 1960 - III ZR 27/59 - und vom 12. Februar 1962 - III ZR 215/60; RGZ 32, 350, 353; 53, 194, 197 f; 62, 268, 272; Pagendarm WM 1965 II Sonderbeilage Nr. 5 S. 20;… Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, 2. Aufl., S. 129).
  • RG, 14.02.1894 - V 281/93

    Teilenteignung. Mehrwert d. Trennstückes. Minderwert d. Restgrundstückes.

    Auszug aus BGH, 26.10.1972 - III ZR 78/71
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats - wie auch der des Reichsgerichts - lassen sich bei Teilenteignungen von Grundstücken die Nachteile, die der Eigentümer durch den Verlust der Teilfläche erleidet, im Regelfall am sichersten nach dem Unterschiedsbetrag bemessen, um den der Wert des Restgrundstücks nach der (Teil-)Enteignung hinter dem Wert des Gesamtgrundstücks vor der Enteignung zurückbleibt (vgl. BGH WM 1958, 78; 1964, 698, 701/2; Senatsurteile vom 25. Februar 1960 - III ZR 27/59 - und vom 12. Februar 1962 - III ZR 215/60; RGZ 32, 350, 353; 53, 194, 197 f; 62, 268, 272; Pagendarm WM 1965 II Sonderbeilage Nr. 5 S. 20;… Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, 2. Aufl., S. 129).
  • LG Hamburg, 06.01.2017 - 351 O 1/15

    Formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts an der …

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lassen sich bei Teilenteignungen von Grundstücken die Nachteile, die der Eigentümer durch den Verlust der Teilfläche erleidet, im Regelfall am sichersten nach dem Unterschiedsbetrag bemessen, um den der Wert des Restgrundstücks nach der (Teil-)Enteignung hinter dem Wert des Gesamtgrundstücks vor der Enteignung zurückbleibt (BGH, Urt. v. 26.10.1972, III ZR 78/71, juris, Rn. 9).
  • BGH, 17.11.1988 - III ZR 210/87

    Bewertung eines privaten Flurstücks

    Nach der Rechtsprechung des Senats lassen sich zwar bei Teilenteignungen - wenn Vergleichspreise eines Marktes für Teilflächen nicht zur Verfügung stehen - die Nachteile, die der Eigentümer durch den Verlust der Teilfläche erleidet, im Regelfall am sichersten nach dem Unterschiedsbetrag bemessen, um den der Wert des Restgrundstücks nach der (Teil-)Enteignung hinter dem Wert des Gesamtgrundstücks vor der Enteignung zurückbleibt (Senatsurteil vom 26. Oktober 1972 - III ZR 78/71 = LM Nr. 1 zu § 141 BBauG m.w. Nachw.).
  • BGH, 14.10.1982 - III ZR 174/81

    Gully mit breiten Öffnungen verstoßen gegen Verkehrssicherungspflicht

    Ob aber darüber hinaus die Beschränktheit der öffentlichen Mittel ein - wenn auch nur zeitweiliges - völliges Untätigsein des Verkehrssicherungspflichtigen rechtfertigt, ist zweifelhaft (verneinend Arndt aaO, dahingestellt im Senatsurteil vom 26.10.1972 - III ZR 78/71 S. 11 = VersR 1973, 126).
  • BGH, 07.05.1981 - III ZR 67/80

    Ermittlung der Wertminderung des Restgrundstücks bei Teilenteignung für …

    Es begegnet ferner keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht im Anschluß an den Sachverständigen für den gesamten Grundbesitz einen einheitlichen Durchschnittspreis angenommen und diesen auch der Bewertung der Teilfläche von 99 qm zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile NJW 1973, 287, 288 und WM 1975, 640, 641 sowie Aust/Jacobs, Die Enteignungsentschädigung, 1978, S. 26 f und Gelzer/Busse, Der Umfang des Entschädigungsanspruchs aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff, 2. Aufl. Rdn. 274 f, jeweils für Vorgartenflächen).
  • BGH, 20.04.1989 - III ZR 237/87

    Enteignungsentschädigung für Vorgartengrundstücke

    Nach der Rechtsprechung des Senats lassen sich zwar bei Teilenteignungen - wenn Vergleichspreise eines Marktes für Teilflächen nicht zur Verfügung stehen - die Nachteile, die der Eigentümer durch den Verlust der Teilfläche erleidet, im Regelfall am sichersten nach dem Unterschiedsbetrag bemessen, um den der Wert des Restgrundstücks nach der (Teil-) Enteignung hinter dem Wert des Gesamtgrundstücks vor der Enteignung zurückbleibt (Senatsurteil vom 26. Oktober 1972 - III ZR 78/71 = LM Nr. 1 zu § 141 BBauG m.w.Nachw.).
  • OLG Brandenburg, 11.05.2022 - 18 U 2/18

    Rechtmäßigkeit einer bebauungsplanakzessorischen Administrativenteignung; Keine …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lassen sich bei Teilenteignungen von Grundstücken die Nachteile (Wertminderungen), die der Eigentümer durch den Verlust der Teilfläche erleidet, im Regelfall am sichersten nach dem Unterschiedsbetrag bemessen, um den der Wert des Restgrundstücks nach der (Teil-) Enteignung hinter dem Wert des Gesamtgrundstücks vor der Enteignung zurückbleibt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1972 - III ZR 78/71 -, juris Rn. 9, Jarass/Kment, BauGB , 2. Aufl., § 93 Rn. 9).
  • BGH, 23.06.1983 - III ZR 39/82

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Er darf sich allerdings keines Bewertungsverfahrens bedienen, das das Wertbild verzerrt (Senatsurteil vom 26. Oktober 1972 - III ZR 78/71 - NJW 1973, 284).
  • OLG Hamburg, 30.06.2025 - 1 U 6/20

    Höhe der Entschädigung für Grundstücksverlust unter Berücksichtigung der …

    Rn. 59 Anzuwenden ist die Differenzmethode, nach der bei dem Vorkauf von Teilgrundstücken die Nachteile, die der Eigentümer durch den Verlust der Teilfläche erleidet, nach dem Unterschiedsbetrag bemessen werden, um den der Wert des Restgrundstücks nach dem Teilvorkauf hinter dem Wert des Gesamtgrundstücks vor dem Vorkauf zurückbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1972, Az. III ZR 78/71, juris).
  • LG Hamburg, 07.08.2020 - 351 O 1/17

    Erwerb eines Vorkaufsgrundstücks zwecks Nutzung als öffentliche Parkanlage; …

    Rn. 49 Zwar lassen sich bei Teilenteignungen von Grundstücken die Nachteile, die der Eigentümer durch den Verlust der Teilfläche erleidet, im Regelfall am sichersten nach dem Unterschiedsbetrag bemessen, um den der Wert des Restgrundstücks nach der (Teil-)Enteignung hinter dem Wert des Gesamtgrundstücks vor der Enteignung zurückbleibt (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1972, III ZR 78/71, juris Rn. 9;… LG Hamburg, Urt. v. 6.1.2017, 351 O 1/15 , juris Rn. 47 ).
  • BGH, 20.03.1975 - III ZR 153/72

    Bemessung der Entschädigung bei Teilenteignung

    Die vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode muß jedoch geeignet sein, mit ihrer Hilfe den vollen Gegenwert für den dem Eigentümer genommenen Gegenstand zu erfassen; eine Bewertungsmethode, die das Wertbild verzerrt, hat daher auszuscheiden (vgl. das Senatsurteil in WM 1973, 819 = NJW 1973, 287).
  • BVerwG, 10.05.1973 - I D 5.73

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht