Rechtsprechung
| BGH, 02.07.1959 - III ZR 79/58 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.11.1954 - V ZR 58/53
Enteignungscharakter von Bausperren
Auszug aus BGH, 02.07.1959 - III ZR 79/58
Nach den Grundsätzen, die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1954 (BGHZ 15, 268) entwickelt worden seien, stehe ihm ein Anspruch auf Entschädigung zu.Demgegenüber hat die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, geltend gemacht: Selbst wenn man von dem in BGHZ 15, 268 veröffentlichten Urteil, das in Rechtsprechung und im Schrifttum Widerspruch gefunden habe, ausgehe, sei der Anspruch des Klägers unbegründet.
Zum Grund des Anspruchs: Nach den Grundsätzen der in BGHZ 15, 268 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ziehe eine Bausperre eine Entschädigungspflicht nach sich, soweit sie durch Objekte gesamtstädtischer oder überörtlicher Art veranlaßt oder ihre Dauer durch die Einbeziehung solcher Objekte in die Planung gegenüber der Dauer der lokalen Teilplanung verlängert wird.
- BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57
Bausperre aus Planungsgründen
Auszug aus BGH, 02.07.1959 - III ZR 79/58
Der Senat hat sich in seinem grundlegenden und zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs vorgesehenen Urteil vom 25. Juni 1959 III ZR 220/57 eingehend mit der Frage befaßt, ob und unter welchen Voraussetzungen aus Planungsgründen verhängte Bausperren als entschädigungslos zulässige Eigentumsbegrenzung oder als entschädigungsfähige Enteignung anzusehen sind. - BVerwG, 25.10.1956 - I C 86.55
Auszug aus BGH, 02.07.1959 - III ZR 79/58
Das genannte Urteil habe zwar in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch im Schrifttum Widerspruch gefunden (BVerwGE 4, 120; Forsthoff DÖV 1955, 193; Dittus DÖV 1955, 161 und 196), der jedoch keinen Anlaß gebe, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen.
- BGH, 27.11.1961 - III ZR 112/60
Schadensersatz auf Grund von Verzögerungen bei der Erteilung einer Baugenehmigung …
Tatsache verbleibt jedoch zumindest, daß die Klägerin bis zur Aufhebung durch Maßnahmen der Beklagten unter Umständen einer rechtswidrigen vorübergehenden faktischen Bausperre unterworfen war, die, weil ihr der Makel der Rechtswidrigkeit angehaftet haben kann, von vornherein unsachgemäß und daher unbeschadet ihrer Dauer ein enteignungsgleicher Eingriff gewesen sein kann (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. Juni 1959 - III ZR 220/57 = BGHZ 30, 338, 350 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] und vom 2. Juli 1959 - III ZR 79/58).
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