Rechtsprechung
| BGH, 21.11.1955 - III ZR 85/54 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1956, 423
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (8)
- BGH, 28.02.1952 - III ZR 69/51
Inanspruchnahme eines Pensionsbetriebes
Auszug aus BGH, 21.11.1955 - III ZR 85/54
Daß die Beklagte das Reichsleistungsgesetz nicht erwähnt hat, ist ohne Bedeutung; denn einer besonderen Bezugnahme darauf hat es nicht bedurft (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. Februar 1952 - III ZR 69/51 - sowie BGHZ 10, 363 f [BGH 15.10.1953 - III ZR 182/52] ), sondern es genügte, daß sich die Beklagte - objektiv gesehen - in einer dem Reichsleistungsgesetz entsprechenden Weise betätigte, als sie von dem Ehemann der Klägerin die Überlassung seines Hauses forderte, um so die Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe zu ermöglichen.Auch in dem Falle, daß eine Gemeinde zu Inanspruchnahmen Dritter greift, um von ihr nach dem Reichsleistungsgesetz von der zuständigen Stelle geforderte Leistungen zu erbringen, haftet dem Dritten die Gemeinde, nicht aber die die Gemeinde anweisende Stelle (vgl. BGHZ 5, 217).
- BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52
Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts
Auszug aus BGH, 21.11.1955 - III ZR 85/54
Es liegt insoweit ein enteignungsgleicher Eingriff vor (vgl. BGHZ 6, 270 [290]), der ebenso wie eine rechtmäßige Enteignung einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wie sie schon das erstinstanzliche Urteil der Klägerin zugesprochen hat, ausgelöst hat. - BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51
Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs
Auszug aus BGH, 21.11.1955 - III ZR 85/54
Daß die Klägerin den sich aus § 26 Abs. 3 RLG ergebenden Anspruch auf Entschädigung wegen der Beschädigung des Hauses unmittelbar vor den ordentlichen Gerichten - ohne eine vorhergehende Festsetzung durch die Verwaltungsbehörden (§ 27 RLG) - verfolgen kann, ergibt sich aus früheren Urteilen des erkennenden Gerichts (vgl. BGHZ 4, 50 ff [BGH 15.11.1951 - III ZR 21/51] und 273 ff).
- BGH, 27.04.1954 - I ZR 239/52
Requisitionsansprüche. Rechtsweg
Auszug aus BGH, 21.11.1955 - III ZR 85/54
Die Frage kann bei diesem Sachverhalt, der wesentlich anders gelagert ist wie der Sachverhalt in den in BGHZ 11, 45, BGHZ 12, 521 und BGHZ 13, 145 entschiedenen Fällen, nicht die sein, ob die Beklagte lediglich als "verlängerter Arm der Militärregierung", d.h. als bloße Übermittlerin einer von der Militärregierung schon verfügten Inanspruchnahme, gehandelt habe, sondern nur die, ob bei einem von der Militärregierung befohlenen eigenen Akt der deutschen Behörden diese von den sich nach dem deutschen Recht für sie hieraus ergebenden Entschädigungspflichten freigestellt werden. - BGH, 08.10.1953 - III ZR 310/51
Urteilsnichtigkeit nach AllHohKommG 13
Auszug aus BGH, 21.11.1955 - III ZR 85/54
Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 10, 355 f [BGH 08.10.1953 - III ZR 310/51] sowie BGHZ 11, 49 mit Literaturhinweis). - BGH, 15.10.1953 - III ZR 182/52
Umstellung im Grundverfahren
Auszug aus BGH, 21.11.1955 - III ZR 85/54
Daß die Beklagte das Reichsleistungsgesetz nicht erwähnt hat, ist ohne Bedeutung; denn einer besonderen Bezugnahme darauf hat es nicht bedurft (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. Februar 1952 - III ZR 69/51 - sowie BGHZ 10, 363 f [BGH 15.10.1953 - III ZR 182/52] ), sondern es genügte, daß sich die Beklagte - objektiv gesehen - in einer dem Reichsleistungsgesetz entsprechenden Weise betätigte, als sie von dem Ehemann der Klägerin die Überlassung seines Hauses forderte, um so die Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe zu ermöglichen. - BGH, 08.11.1954 - III ZR 47/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 21.11.1955 - III ZR 85/54
Deshalb hatte der Wohnungsreferent gegenüber dem Ehemann der Klägerin die Amtspflicht, alles Erforderliche zu tun, damit das Vorgehen seiner nachgeordneten Beamten nicht zu Folgen führte, die ganz außerhalb des Rahmens desjenigen lagen, was durch die Anordnung der Militärregierung gedeckt war (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 8. November 1954 - III ZR 47/53 - = LM Nr. 11 zu § 839 [C]BGB). - BGH, 21.10.1954 - III ZR 87/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 21.11.1955 - III ZR 85/54
Deshalb muß auch bei der "Betreuung der Verfolgten", die sich in der späteren Zeit - nach Erlaß deutscher Wiedergutmachungsgesetze - eindeutig - auch im positivrechtlichen Sinne - als eine deutsche Angelegenheit erwiesen hat, daran festgehalten werden, daß sie kraft ihrer Natur als solcher nicht als ein Teil der Durchführung der Besetzung charakterisiert werden kann (vgl. auch Urteil des Senats vom 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53 -).
- BGH, 24.04.1956 - III ZR 259/54
Rechtsmittel
Wenn dem aber so war, dann liegt der vorliegende Fall rechtlich nicht anders als der eine Hausbeschlagnahme in München betreffende Fall in der Sache III ZR 85/54; in dieser Sache hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. November 1955 bereits mit näherer Begründung entschieden, daß eine nach deutschem Recht begründete Entschädigungspflicht nicht deshalb entfällt, weil die Behörde ihre Maßnahme auf Befehl der Militärregierung durchgeführt hat, wenn die betreffende Inanspruchnahme nicht für Zwecke der Besatzungsmacht oder zugunsten einer in die Organisationen der Besatzungsmacht eingegliederten Stelle ausgesprochen worden ist.Auch insoweit ist der vorliegende Fall nicht anders zu beurteilen wie der in dem Urteil vom 21. November 1955 - III ZR 85/54 - behandelte.
- BGH, 17.12.1956 - III ZR 134/55
Rechtsmittel
Bei einer solchen Fallgestaltung entfällt eine nach deutschem Recht begründete Entschädigungsforderung bei dem Fehlen einer Sonderregelung jedenfalls dann nicht, wenn der durch die Inanspruchnahme Begünstigte weder in die Organisation der Besatzungsmacht eingegliedert war noch unmittelbare Zwecke der Besatzungsmacht verfolgte (s. hierzu das ebenfalls einen Münchener Fall betreffende Urteil des Senats vom 21. November 1955 - III ZR 85/54 - in NJW 1956, 423, sowie die Entscheidungen des Senats vom 30. Januar 1956 - III ZR 216/54 - S 17, 18 und vom 14. Juli 1956 - III ZR 5/55 - S 16, 17).Der jetzt erkennende Senat hat aber seitdem in ständiger Rechtsprechung den Rechtsgrundsatz aufgestellt, daß ein Hoheitsträger dann, wenn er sich in einer dem Reichsleistungsgesetz entsprechenden Weise betätigt, in entsprechender Anwendung des Gesetzes zu Entschädigungsleistungen an den Betroffenen herangezogen werden kann: die entsprechende Haftung tritt auch dann ein, wenn die die Beorderung enthaltende Verwaltungsverfügung, etwa wegen eines Formmangels, nicht rechtsgültig geworden sein sollte (s. hierzu Entscheidungen in LM Nr. 12 zu § 26 RLG und in BGHZ 13, 395 [397], sowie die Entscheidungen vom 21. November 1955 - III ZR 85/54 - S 7 [NJW 1956, 423] und vom 24. April 1956 - III ZR 260/54 - S 10).
- BGH, 24.04.1956 - III ZR 260/54
Rechtsmittel
In diesen Fällen entfiele die Haftung einer deutschen Stelle sowohl dann, wenn diese die Maßnahmen der Militärregierung bekanntzugeben und weisungsgemäß ohne eigenen Verwaltungsakt durchzuführen hatte als auch dann, wenn die deutsche Behörde einen eigenen Verwaltungsakt deshalb vornahm, weil der Befehl der Besatzungsmacht nur im Verhältnis zu der deutschen Behörde in Erscheinung trat und sie darum nach außen im Verhältnis zu dem Betroffenen einen eigenen Verwaltungsakt vornehmen sollte und wollte, um den mit dem Befehl verfolgten Zweck zu verwirklichen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 21. November 1955 in NJW 1956, 423).
- BGH, 18.11.1957 - III ZR 82/56
Rechtsmittel
Das Vorgehen der Beklagten ist daher als die Anforderung einer Leistung im Sinne des Reichsleistungsgesetzes zu behandeln das, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung (Urteile vom 24. März 1955 - III ZR 176/53 = MDR 1955, 735 [BGH 24.03.1955 - III ZR 176/53]; 2. Juni 1955 - III ZR 215/54 - S. 9; 21. November 1955 - III ZR 85/54 - S. 7, insoweit in NJW 1956, 423 nicht abgedruckt; 30. Januar 1956 - III ZR 216/54 - S. 18/19; 11. Juni 1956 - III ZR 316/54 - S. 9) herausgestellt hat, schon dann anwendbar ist, wenn sich die in Anspruch nehmende Behörde objektiv gesehen entsprechend diesem Gesetz betätigt, und dessen entsprechende Anwendung im Falle einer rechtswidrigen, aber noch rechtswirksamen, wie im Falle einer rechtswidrigen und nichtigen Inanspruchnahme die Bedarfsstelle mindestens zur Leistung der jenigen Entschädigung anhält, die sie im Falle einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach dem Gesetz zu erbringen hätte. - BGH, 22.02.1956 - V ZR 99/54
Rechtsmittel
Im Einzelfall kann auch eine spezielle Anordnung der Militärregierung die eigene Verantwortlichkeit der deutschen Dienststelle nicht aufheben, wie dies der III. Zivilsenat für einen besonderen Sachverhalt im Urteil vom 21. November 1955 - III ZR 85/54 - ausgesprochen hat. - BGH, 10.04.1958 - III ZR 219/56
Rechtsmittel
Das bedeutet, daß die Beklagte nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 und 4 RLG eine Entschädigung für den Verlust, die Zerstörung oder eine - nicht etwa durch eine von den eingewiesenen Personen entrichtete Nutzungsentschädigung abgegoltene - Beschädigung des Anwesens und des Inventars an den Kläger zu entrichten hat (vgl. hierzu namentlich Urteile des Senats vom 21. November 1955 III ZR 85/54 in NJW 1956, 423, vom 24. April 1956 III ZR 260/54 in WM 56, 829 und 17. Dezember 1956 III ZR 134/55). - BGH, 23.09.1957 - III ZR 198/56
Rechtsmittel
Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 21. November 1955 - III ZR 85/54 - und vom 24. April 1956 - III ZR 260/54 - (LM Nr. 18 zu § 26 RLG und Nr. 16 zu WeimVerf Art. 153) bereits des näheren ausgeführt hat, entfällt eine nach § 26 RLG begründete Entschädigungsverpflichtung nicht deshalb, weil die deutsche Stelle die Inanspruchnahme auf Grund eines - sogar speziellen - Befehls der Besatzungsmacht ausgesprochen hat, wenn die begünstigte Stelle weder in die Organisation der Besatzungsmacht eingegliedert war noch unmittelbare Zwecke der Besatzungsmacht verfolgt hat. - BGH, 16.12.1965 - III ZR 12/64
Beschlagnahme und Veräußerung von Getreide als unrechtmäßige Anordnung einer …
In den Rahmen dieser Bewirtschaftung fügten sich die hier von der Besatzungsmacht getroffenen Maßnahmen ein, wobei die Besatzungsmacht, die hier deutsche Hoheitsbefugnisse wahrnahm (vgl. Proklamation Nr. 1 der Militärregierung Deutschland - amerikanische Zone), dann, wenn die von ihr verfolgten Zwecke anders nicht erreicht wurden, sich nicht in allen Einzelheiten an die deutschen Bestimmungen zu halten brauchte, ohne daß deswegen ihre Anordnungen oder auf ihre Anordnungen gestützte Maßnahmen deutscher Dienststellen als rechtswidrig angesprochen werden könnten (vgl. BGHZ 10, 255, 258 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] ; Urt. v. 21. November 1955 III ZR 85/54 S. 13;… Urt. v. 25. September 1958 III ZR 9/57 S. 16). - BGH, 11.06.1956 - III ZR 316/54
Rechtsmittel
Der erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtssprechung die Ansicht, dass ebenso, wie jeder Verwaltungsakt getragen wird von der für ihn geltenden gesetzlichen Grundlage, ohne dass es einer ausdrücklichen Bezugnahme auf diese bedarf, so auch für die Annahme einer Beorderung nach dem Reichsleistungsgesetz ein ausdrücklicher Hinweis auf dieses Gesetz in der Beorderungsverfügung nicht erforderlich ist; ferner dass nicht entscheidend ist, ob die eingreifende Behörde selbst das Reichsleistungsgesetz zur Grundlage ihres Vorgehens machen wollte, sondern es genügt, wenn die Behörde sich - objektiv gesehen - in einer dem Reichsleistungsgesetz entsprechenden Weise betätigt hat; und schliesslich, dass auch ein Handeln einer deutschen Behörde auf Grund einer allgemeinen Anordnung der Besatzungsmacht (hier u.U. ganz allgemein: bevorzugte Unterbringung und Ausstattung von politisch verfolgten und verschleppten Personen) grundsätzlich im Rahmen des deutschen Rechts zu erfolgen hatte und auch erfolgt ist (vgl. BGHZ 10, 355 [363 ff]; Urteile des Senats vom 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53 sowie vom 21. November 1955 - III ZR 85/54 - u.a.). - BGH, 30.01.1956 - III ZR 216/54
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. November 1955 - III ZR 85/54 - entschieden, daß eine etwa nach § 26 RLG begründete Entschädigungspflicht deswegen, weil die deutsche Stelle auf Grund einer speziellen Anordnung der Militärregierung die Inanspruchnahme ausgesprochen und vollzogen hat, jedenfalls dann nicht entfällt, wenn die begünstigte Stelle weder in die Organisation der Besatzungsmacht eingegliedert war noch unmittelbar Zwecke der Besatzungsmacht verfolgt hat.
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