Rechtsprechung
| BGH, 25.11.1982 - III ZR 86/81 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1983, 381
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 25.11.1982 - III ZR 86/81
Das wird zu bejahen sein, wenn eine Gebühr "erdrosselnd" wirkt, etwa einen bestimmten Wirtschaftszweig an die Grenze des Ruins bringt und damit prohibitiv wirkt; es reicht dagegen nicht aus, daß eine Gebühr von Einfluß auf die Preiskalkulation des Gebührenschuldners ist und zur Preiserhöhung führen kann (BVerwGE 12, 162, 166 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] ; 13, 214, 222; 26, 305, 309; 29, 214, 215/216).Die Erhebung von Gebühren, die den Kostenaufwand der Verwaltung erheblich übersteigen, verstößt nicht gegen das zum Wesen der Gebühr gehörende Äquivalenzprinzip, sofern nur der Wert der Amtshandlung für den Betroffenen und die Höhe der Gebühr in einem angemessenen Verhältnis stehen und die Gebühr nicht so hoch festgesetzt ist, daß sie von der Beantragung der Amtshandlung abzuschrecken geeignet ist (BVerwGE 13, 214, 222 [BVerwG 08.12.1961 - BVerwG VII C 2.61] ).
Aus dem Wesen der Gebühr kann eine allgemeine Geltung des Kostendeckungsprinzips nicht hergeleitet werden (BVerwGE 12, 162, 167 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] ; 13, 214, 222).
Im übrigen würde aber auch das Kostendeckungsprinzip erst verletzt sein, wenn die Gesamtheit der Gebühren für die besonderen Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen überstiegen (BVerwGE 12, 162, 166 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] ), oder wenn die Tarifgestaltung nicht auf das Ziel der Beschränkung der Gebühreneinnahme auf die Höhe des Verwaltungsaufwands ausgerichtet wäre, etwa derart, daß von vornherein ein Gebührenüberschuß angestrebt würde (BVerwGE 13, 214, 223 [BVerwG 08.12.1961 - BVerwG VII C 2.61] ).
- BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
Auszug aus BGH, 25.11.1982 - III ZR 86/81
Das wird zu bejahen sein, wenn eine Gebühr "erdrosselnd" wirkt, etwa einen bestimmten Wirtschaftszweig an die Grenze des Ruins bringt und damit prohibitiv wirkt; es reicht dagegen nicht aus, daß eine Gebühr von Einfluß auf die Preiskalkulation des Gebührenschuldners ist und zur Preiserhöhung führen kann (BVerwGE 12, 162, 166 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] ; 13, 214, 222; 26, 305, 309; 29, 214, 215/216).Die vom Berufungsgericht hergestellte Relation zwischen Gebühr und Verwaltungsaufwand wird durch das Kostendeckungsprinzip erfaßt, das vom Äquivalenzprinzip zu unterscheiden ist (BVerwGE 12, 162, 169 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] ).
Aus dem Wesen der Gebühr kann eine allgemeine Geltung des Kostendeckungsprinzips nicht hergeleitet werden (BVerwGE 12, 162, 167 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] ; 13, 214, 222).
Im übrigen würde aber auch das Kostendeckungsprinzip erst verletzt sein, wenn die Gesamtheit der Gebühren für die besonderen Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen überstiegen (BVerwGE 12, 162, 166 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] ), oder wenn die Tarifgestaltung nicht auf das Ziel der Beschränkung der Gebühreneinnahme auf die Höhe des Verwaltungsaufwands ausgerichtet wäre, etwa derart, daß von vornherein ein Gebührenüberschuß angestrebt würde (BVerwGE 13, 214, 223 [BVerwG 08.12.1961 - BVerwG VII C 2.61] ).
- BVerwG, 03.08.1960 - VII C 106.60
Verwerfung einer Revision
Auszug aus BGH, 25.11.1982 - III ZR 86/81
Das wird zu bejahen sein, wenn eine Gebühr "erdrosselnd" wirkt, etwa einen bestimmten Wirtschaftszweig an die Grenze des Ruins bringt und damit prohibitiv wirkt; es reicht dagegen nicht aus, daß eine Gebühr von Einfluß auf die Preiskalkulation des Gebührenschuldners ist und zur Preiserhöhung führen kann (BVerwGE 12, 162, 166 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] ; 13, 214, 222; 26, 305, 309; 29, 214, 215/216).Die vom Berufungsgericht hergestellte Relation zwischen Gebühr und Verwaltungsaufwand wird durch das Kostendeckungsprinzip erfaßt, das vom Äquivalenzprinzip zu unterscheiden ist (BVerwGE 12, 162, 169 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] ).
Aus dem Wesen der Gebühr kann eine allgemeine Geltung des Kostendeckungsprinzips nicht hergeleitet werden (BVerwGE 12, 162, 167 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] ; 13, 214, 222).
Im übrigen würde aber auch das Kostendeckungsprinzip erst verletzt sein, wenn die Gesamtheit der Gebühren für die besonderen Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen überstiegen (BVerwGE 12, 162, 166 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] ), oder wenn die Tarifgestaltung nicht auf das Ziel der Beschränkung der Gebühreneinnahme auf die Höhe des Verwaltungsaufwands ausgerichtet wäre, etwa derart, daß von vornherein ein Gebührenüberschuß angestrebt würde (BVerwGE 13, 214, 223 [BVerwG 08.12.1961 - BVerwG VII C 2.61] ).
- BVerfG, 24.02.1970 - 2 BvL 12/69
Postgebühren
Auszug aus BGH, 25.11.1982 - III ZR 86/81
Für die auf der Grundlage des § 14 PostVwG durch Rechtsverordnung festgesetzten Gebühren der Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens ist die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips nicht gesetzlich vorgeschrieben (vgl. BVerfGE 28, 66, 85 ff.; Klingler, ArchivPF 1976, 584/586).Wie das Berufungsgericht an sich zutreffend ausführt, steht der Beklagten in der Frage, ob und in welcher Höhe sie bestimmte Kosten (etwa nach dem Veranlassungsprinzip) bestimmten Leistungen (Gebührenpositionen) "zuordnen" will, ein weites Gestaltungsermessen zu (zur Zulässigkeit des innerbetrieblichen Kostenausgleichs bei der Bundespost vgl. BVerfGE 28, 66, 87).
- BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
Auszug aus BGH, 25.11.1982 - III ZR 86/81
Das wird zu bejahen sein, wenn eine Gebühr "erdrosselnd" wirkt, etwa einen bestimmten Wirtschaftszweig an die Grenze des Ruins bringt und damit prohibitiv wirkt; es reicht dagegen nicht aus, daß eine Gebühr von Einfluß auf die Preiskalkulation des Gebührenschuldners ist und zur Preiserhöhung führen kann (BVerwGE 12, 162, 166 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] ; 13, 214, 222; 26, 305, 309; 29, 214, 215/216).Die einzelne "Amtshandlung", auf deren Nutzen für den Gebührenschuldner es bei der Prüfung des Äquivalenzprinzips ankommt (BVerwGE 26, 305, 309 [BVerwG 14.04.1967 - IV C 179.65] ; Bachof, JZ 1966, 789; Menger und Erichsen, VerwArch. 1968, 81), stellt deshalb hier die (Zulassung der) Verbindung der gesamten Nebenstellenanlage mit dem öffentlichen Fernsprechnetz dar.
- BGH, 11.12.1980 - III ZR 130/79
Gemeindeverbände - Kommunale Zweckverbände - Behörde
Auszug aus BGH, 25.11.1982 - III ZR 86/81
Hieran hat der Senat auch in seinem Urteil vom 11. Dezember 1980 (III ZR 130/79 = ArchivPF 1982, 104) grundsätzlich festgehalten.Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG gemachte Ausnahme vom Genehmigungszwang beschränkt sich auf Fernmeldeanlagen, die ausschließlich dem inneren Dienst einzelner Behörden gewidmet sind (Senatsurteil vom 11. Dezember 1980 aaO).
- BGH, 28.05.1980 - III ZR 176/78
Benutzungsvorgang innerhalb des öffentlichen Netzes als Fernmeldeanlage - …
Auszug aus BGH, 25.11.1982 - III ZR 86/81
Zur Zulässigkeit der Erhebung von Ausgleichsgebühren für Telefongespräche, die innerhalb der von einer Gemeindebehörde eingerichteten Nebenstellenanlage im Ortsnetz der Hauptstelle geführt werden (im Anschluß an das Senatsurteil vom 28. Mai 1980 - III ZR 176/78).Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 28. Mai 1980 (III ZR 176/78 = ArchPF 1980, 355) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
- BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56
Werkfernverkehr
Auszug aus BGH, 25.11.1982 - III ZR 86/81
Anders liegt es aber, wenn die Wirksamkeit einer Norm von einem "Tatsachenurteil" (etwa über die Richtigkeit einer "Prognose" des Gesetzgebers, vgl. BVerfGE 16, 147, 166 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] , 181) abhängt, das von einem Gericht aufgrund tatsächlicher Ermittlungen gefällt werden kann. - BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64
Bundesrecht in Berlin
Auszug aus BGH, 25.11.1982 - III ZR 86/81
Das hier zu beachtende Äguivalenzprinzip besagt, daß Gebühren in keinem Mißverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfen (BVerfGE 20, 257, 270). - BVerwG, 15.03.1968 - VII C 189.66
Erhebung von Anstaltnutzungsgebühren durch den Bayerischen Rundfunk - Wirksamkeit …
Auszug aus BGH, 25.11.1982 - III ZR 86/81
Das wird zu bejahen sein, wenn eine Gebühr "erdrosselnd" wirkt, etwa einen bestimmten Wirtschaftszweig an die Grenze des Ruins bringt und damit prohibitiv wirkt; es reicht dagegen nicht aus, daß eine Gebühr von Einfluß auf die Preiskalkulation des Gebührenschuldners ist und zur Preiserhöhung führen kann (BVerwGE 12, 162, 166 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] ; 13, 214, 222; 26, 305, 309; 29, 214, 215/216).
- BGH, 08.11.1984 - III ZR 91/83
Erhebung von Ausgleichsgebühren für innerhalb einer Nebenstellenanlage geführter …
Nach alledem bleiben im Streitfall bei der Festsetzung der umstrittenen Ausgleichsgebühren gemäß Abschnitt 4.2 Nr. 2 FGV die gebührenrechtlichen Auswirkungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 b FAG enthaltenen Vergünstigungen (…vgl. dazu Senatsurteile vom 28. Mai 1980 a.a.O. und vom 25. November 1982 - III ZR 86/81 = LM PostVerwG Nr. 2) außer Betracht.Die in Abschnitt 4.2 Nr. 2 FGV festgesetzte "Ausgleichsgebühr" beruht zunächst auf der Erwägung, die Bundespost für den Ausfall von Gebühren zu entschädigen, den sie dadurch erleidet, daß Gespräche desselben Fernsprechteilnehmers von und zu außenliegenden Nebenstellen nicht wie Gespräche im sonstigen Ortsverkehr mit zur Zeit 0, 23 DM je Gesprächsverkehr berechnet werden (…vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 1980 a.a.O. unter II 1 c und vom 25. November 1982 a.a.O. unter 5).
Die genannte Ausgleichsgebühr gilt ferner Vorteile ab, die sich für den Teilnehmer aus dem Anschluß seiner Nebenstellenanlage an das öffentliche Fernsprechnetz ergeben (…Senatsurteile vom 28. Mai 1980 a.a.O. unter II 1 e und vom 25. November 1982 a.a.O. unter 3 a).
Die Beklagte erbringt zudem für Nebenstellenanlagen besondere Leistungen, Kosten und Aufwendungen, die durch andere Gebühren als solche nach der Tarifstelle 4.2 Nr. 2 FGV nicht abgedeckt werden (…vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 1980 a.a.O. unter II 2 und vom 25. November 1982 a.a.O. unter 4).
Das hier zu beachtende Äquivalenzprinzip (das Kostendeckungsprinzip findet keine Anwendung) besagt, daß Gebühren in keinem Mißverhältnis zu der von der öffentlichen Hand gebotenen Leistung stehen dürfen (Senatsurteil vom 25. November 1982 a.a.O. unter 3 mit näheren Ausführungen zur Reichweite dieses Prinzips).
Auch insoweit kommen der Klägerin jedoch die erwähnten Vorteile der Verbindung ihrer Nebenstellenanlage mit dem öffentlichen Fernsprechnetz zugute (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1982 a.a.O. unter 3 a und b).
Das Berufungsgericht hat auf Grund tatrichterlicher Würdigung im einzelnen aufgezählt, welche Überwachungsmaßnahmen insoweit anfallen (vgl. auch Senatsurteil vom 25. November 1982 a.a.O. unter 4).
Der Bundespost steht in der Frage, ob und in welcher Höhe sie bestimmte Kosten bestimmten Leistungen (Gebührenpositionen) zuordnen will, ein weites Gestaltungsermessen zu (Senatsurteil vom 25. November 1982 a.a.O. unter 4 b).
- BGH, 19.06.1986 - III ZR 177/84
Einführung eines Funkkanalzuschlags für Autotelefone
Die Geltung des Kostendeckungsprinzips ist für den Bereich des Post- und Fernmeldegebührenrechts von der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls in dem Sinne, daß das Fernsprechgebührenaufkommen nicht den Aufwand übersteigen und nicht zum innerbetrieblichen Kostenausgleich für defizitäre Postdienste verwendet werden dürfe, nicht anerkannt (BVerfGE 28, 66, 86 f.; BVerfG NJW 1984, 1871 f. [BVerfG 22.03.1984 - 2 BvR 849/82]; Senatsurteil vom 25. November 1982 - III ZR 86/81 - LM PostVerwG Nr. 2; vgl. ferner BVerwGE 12, 162, 167; 13, 214, 222; BVerwG VerwRspr.Das ergibt sich schon aus dem Wesen der Gebühr als eines leistungsbezogenen Entgelts, das nach dem Äquivalenzprinzip (so jedenfalls BVerfGE 20, 257, 270; BVerwGE 12, 162, 166; 26, 305, 309 f. [BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65]; BVerwG VerwRspr. Bd. 21, 273, 277; DÖV 1977, 676, 677) nicht in einem Mißverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen darf (BVerfGE 20, 257, 270; BVerwGE 26, 305, 308 f. [BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65]; 29, 214, 215; Senatsurteile vom 25. November 1982 - III ZR 86/81 = LW PostVerwG Nr. 2 …und vom 8. November 1984 aaO).
Das schließt das Verbot ein, auf der Grundlage einer Gebühren-Ermächtigungsnorm eine "erdrosselnde«, rein prohibitiv wirkende Gebühr zu erheben (BVerwGE 12, 162, 170
; 26, 305, 311 f. [BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65]; BVerwG VerwRspr. Bd. 21, 273, 277; Senatsurteil vom 25. November 1982 aaO m. w. Nachw.).Nur eine Gebührenerhebung, die dazu bestimmt und geeignet ist, von der Inanspruchnahme der Leistung abzuschrecken, also die Entstehung eines Gebührenaufkommens zu verhindern, anstatt es zu fördern, ist als prohibitiv und somit unzulässig anzusehen (vgl. etwa BVerwGE 12, 162, 170; 13, 214, 222; BVerwG VerwRspr. Bd. 21, 273, 277 f.; Senatsurteil vom 25. November 1982 aaO).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".