Rechtsprechung
| BGH, 08.11.1965 - III ZR 87/64 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anforderungen an das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs gegenüber einer Gemeinde für Fehler des Streudienstes oder für Mängel bei der Organisation und Beaufsichtigung des Reinigungsdienstes nach Amtshaftungsgrundsätzen - Anforderungen an die Substantiierung der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.11.1963 - III ZR 148/62
Verkehrssicherungs- bzw. Streupflicht der Gemeinde bei winterlichen …
Auszug aus BGH, 08.11.1965 - III ZR 87/64
Wenn das Berufungsgericht aus dieser Bestimmung die Pflicht der Beklagten herleitet, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Fahrdämme an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glatteis zu bestreuen, so entspricht dies zwar der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGH VersR 1956, 189; BGHZ 40, 379, 380). - BGH, 19.05.1958 - III ZR 211/56
Gemeindehaftung bei unterbliebener Wegereinigung
Auszug aus BGH, 08.11.1965 - III ZR 87/64
Haben die verfassungsmäßig berufenen Organe der Gemeinde Maßnahmen zur Durchführung des Gesetzes getrofen und einen Streudienst eingerichtet, dann haftet die Gemeinde für Fehler des Streudienstes oder für Mängel bei der Organisation und Beaufsichtigung des Reinigungsdienstes nach Amtshaftungsgrundsätzen (BGHZ 27, 278, 280 ff; 32, 352, 354 ff). - BGH, 30.05.1960 - III ZR 77/59
Wegereinigungsgesetz
Auszug aus BGH, 08.11.1965 - III ZR 87/64
Haben die verfassungsmäßig berufenen Organe der Gemeinde Maßnahmen zur Durchführung des Gesetzes getrofen und einen Streudienst eingerichtet, dann haftet die Gemeinde für Fehler des Streudienstes oder für Mängel bei der Organisation und Beaufsichtigung des Reinigungsdienstes nach Amtshaftungsgrundsätzen (BGHZ 27, 278, 280 ff; 32, 352, 354 ff).
- BGH, 22.09.1966 - III ZR 166/64
Pflichten der Gemeinde bei Abwälzung der Streupflicht auf die Straßenanlieger
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß der Wortlaut des Gesetzes eine andere Auslegung erlaubt und daß das Kammergericht die Ansicht vertreten hat, es sei im Einzolfalle zu prüfen, ob der Weg über wiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft diene" Diese Ansicht hat sich indessen nicht durchgesetzt" Vielmehr hat bereits das Preußische Oberverwaltungsgericht in 4 ständiger Rechtsprechung die hier vertretene Ansicht entwickelt las Reichsgericht hat sich ihr in soinem eingehend begründeten Urteil RGZ 155«, 161, 164 angeschlossen Sie wird auch von Schrifttum geteilt (Hecht-Hellich, Wegereinigungsgesetz 3 Aufl. § 1 Anm m; Ketterer-Priedrich, Streupflicht 2, Aufl S 28 Anm 1) Ihr hat sich auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen (BGH IM Nr. 7 zu § 823 (Eb) BGB = VersR 1956, 158; BGHZ 40, 379, 380; Urt. v. 8 November 1965 - III ZR 87/64 - S" 5) Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlaß Auf den angebotenen Sachverständigenbev/eis kam es daher nicht an II.
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