Rechtsprechung
| BGH, 08.11.1956 - III ZR 88/55 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (8)
- BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54
Amtshaftung und Enteignungsentschädigung
Auszug aus BGH, 08.11.1956 - III ZR 88/55
Denn Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzungen bestehen grundsätzlich neben Entschädigungsansprüchen aus einem Enteignungstatbestand (vgl. BGHZ 13, 88), und die Beklagte behauptet selbst nicht, daß die im Verhältnis 10 zu 1 umgestellte und an den Kläger vom Freistaat Bayern gezahlte Enteignungsentschädigung einen vollen Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens darstellte.Denn die Beklagte kann den Kläger im Rahmen des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf derartige Ansprüche nicht verweisen (BGHZ 13, 88 [101 ff]).
Unter diesen Umständen kann hier unentschieden bleiben, ob es der Beklagten nicht auch verwehrt ist, den Kläger im Rahmen des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf einen gegen den bayerischen Staat bestehenden Entschädigungsanspruch zu verweisen (vgl. BGHZ 13, 88).
- BGH, 11.06.1953 - IV ZR 181/52
requirierter Pkw des NS-Belasteten - § 935 BGB, "Abhandenkommen", Besitzaufgabe …
Auszug aus BGH, 08.11.1956 - III ZR 88/55
Auf die Rüge der Revision, der Kläger sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts Eigentümer des Wagens geblieben - C. habe nicht gutgläubig Eigentum erwerben können, weil der Wagen an ihn ausdrücklich als "Beutegut" verkauft worden sei, mithin ein guter Glaube an das Eigentum der Fahrbereitschaft nicht Platz greife und ein guter Glaube an die Verfügungsberechtigung der Fahrbereitschaft nicht ausreiche (vgl. hierzu BGHZ 10, 81 [85]), - braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. - BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51
Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs
Auszug aus BGH, 08.11.1956 - III ZR 88/55
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob Lohmann etwa deshalb keine Rechte an dem Kraftwagen erwarb, weil auch bei einem originären Eigentumserwerb durch eine Inanspruchnahme zur Verfügung (vgl. BGHZ 4, 10 [16]) der Begünstigte nicht gegen seinen Willen "begünstigt" werden kann, oder etwa deshalb, weil - wie die Beklagte selbst vorgetragen hat - die Inanspruchnahme zugunsten des Lo. überhaupt nicht durchgeführt worden ist.
- BGH, 27.10.1955 - III ZR 82/54
Amtspflicht bei behördlichem Eingriff
Auszug aus BGH, 08.11.1956 - III ZR 88/55
Es kann hier dahinstehen, ob die Beklagte oder der Bevollmächtigte für den Nahverkehr zur Rückgabe des Wagens an den Kläger schon nach dem Wegfall des Beorderungszwecks verpflichtet war oder nicht (vgl. hierzu BGHZ 9, 295 [300]; 18, 366 = LM Nr. 19 zu § 839 [C] BGB mit Anmerkung). - BGH, 27.04.1953 - III ZR 200/51
Rückgabe zur Verfügung beorderter Kraftfahrzeuge
Auszug aus BGH, 08.11.1956 - III ZR 88/55
Es kann hier dahinstehen, ob die Beklagte oder der Bevollmächtigte für den Nahverkehr zur Rückgabe des Wagens an den Kläger schon nach dem Wegfall des Beorderungszwecks verpflichtet war oder nicht (vgl. hierzu BGHZ 9, 295 [300]; 18, 366 = LM Nr. 19 zu § 839 [C] BGB mit Anmerkung). - BGH, 09.07.1953 - III ZR 193/51
Haftung aus Funktionsnachfolge
Auszug aus BGH, 08.11.1956 - III ZR 88/55
Ein Haftungsausschluß gemäß § 839 Abs. 3 BGB, wie ihn die Revision annimmt, liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Vorschrift nur "Rechtsmittel" im Auge hat, die gegen die schädigende Amtshandlung selbst gerichtet und geeignet sind, den Schaden zu verhindern, nicht auch solche, die der Verfolgung eines anderweitigen Ersatzanspruchs dienen (vgl. Urt des Senats vom 9. Juli 1953-III ZR 193/51). - BGH, 28.06.1954 - III ZR 15/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 08.11.1956 - III ZR 88/55
Nach der feststehenden Rechtsprechung des Senats könnte ein solches hypothetisches Ereignis nur dann berücksichtigt werden, wenn sein Eintritt mit Sicherheit erfolgt wäre (vgl. Urt des Senats vom 28. Juni 1954 - III ZR 15/52 - S 14 mit Nachweisen). - BGH, 11.03.1954 - III ZR 284/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 08.11.1956 - III ZR 88/55
Auf ein Verschulden kommt es nur dann an, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung die Möglichkeit eines anderweitigen Ersatzes verloren gegangen war (vgl. Urt des Senats vom 11. März 1954 - III ZR 284/52 -).
- BGH, 23.10.1958 - III ZR 91/57
Drittbezogenheit von Amtspflichten gegenüber dem Versicherer des Geschädigten; …
Nach der Rechtsprechung entfällt die Haftung des Beamten und der an seine Stelle getretenen öffentlichen Hand wegen Amtspflichtverletzung in solchen Fällen nur dann, wenn der Geschädigte eine früher vorhandene anderweitige Ersatzmöglichkeit schuldhaft verloren oder versäumt hat (RGZ 145, 258/261; 161, 109/118; BGHZ 4, 10; 10, 137 [BGH 26.06.1953 - V ZR 185/52] ; BGH III ZR 88/55 vom 8. November 1956). - BGH, 02.04.1959 - III ZR 22/58
Rechtsmittel
Dabei muß der Kläger beweisen, daß er anderweitig keinen Ersatz erlangen kann und auch nicht schuldhaft eine anderweitige Ersatzmöglichkeit versäumt hat (RGZ 161, 109; BGH III ZR 284/52 vom 11. März 1954 und III ZR 88/55 vom 8. November 1956).
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