Rechtsprechung
| OLG Hamm, 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
StPO § 81a, StPO § 344
Richterlicher Eildienst, Nachtzeit, praktischer Bedarf, Revision, Widerspruch, Begründung - openjur.de
Richterlicher Eildienst, Nachtzeit, praktischer Bedarf
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
StPO § 81 a Abs. 2
Richterlicher Eildienst, Nachtzeit, praktischer Bedarf - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bünde - 1 Cs 463/09
- OLG Hamm, 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- OLG Hamm, 22.12.2009 - 3 Ss 497/09
Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge
Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2010 - 3 RVs 9/10
Rn. 63 Danach müssen die den geltend gemachten Verstoß enthaltenen Tatsachen so genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein - oder Fehlen - eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (vgl. Senatsbeschl. v 22.12.2009, BeckRS 2010, 2551 u. v. 25.08.2008, NZV 2009, S. 90 jew. m. w. N.).Rn. 65 Ferner müssen der Widerspruch und die Revisionsbegründung die Angriffsrichtung des Widerspruchs erkennen lassen, wenn es - wie bei § 81 a StPO - mehrere mögliche Angriffsrichtungen geben kann (Senatsbeschl. v. 22.12.2009, BeckRS 2010, 2551).
- OLG Hamm, 18.08.2009 - 3 Ss 293/08
In Bielefeld und Umgebung müssen Richter auch nachts erreichbar sein
Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2010 - 3 RVs 9/10
Rn. 14 Der Senat sieht angesichts vorliegender aktueller Erkenntnisse gleichwohl Veranlassung, im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 18.08.2009 - 3 Ss 293/08 (NJW 2009, S. 3109) - seine Wertung, dass im Landgerichtsbezirk Bielefeld die Einrichtung eines richterlichen Eildienstes zur Nachtzeit verfassungsrechtlich geboten war bzw. ist, ausdrücklich zu bestätigen. - OLG Hamm, 25.08.2008 - 3 Ss 318/08
Blutentnahme; Richtervorbehalt; Gefahr im Verzug; Verfahrensrüge; Begründung; …
Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2010 - 3 RVs 9/10
Rn. 63 Danach müssen die den geltend gemachten Verstoß enthaltenen Tatsachen so genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein - oder Fehlen - eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (vgl. Senatsbeschl. v 22.12.2009, BeckRS 2010, 2551 u. v. 25.08.2008, NZV 2009, S. 90 jew. m. w. N.). - OLG Hamm, 10.09.2009 - 4 Ss 316/09
Anordnung einer Blutprobe durch eine Polizeibeamtin bei Gefahr im Verzug
Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2010 - 3 RVs 9/10
Rn. 56 Die seitens des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm mit obiter dictum vom 10.09.2009 (4 Ss 316/09, BeckRS 2009, 26392) geäußerten Befürchtungen, eine effektive sachliche richterliche Kontrolle dahingehend, ob die Voraussetzungen für die Anordnung gegeben sind, könne bei telefonischem Antrag und entsprechender Entscheidung nur sehr eingeschränkt stattfinden, erweisen sich nach der Auskunft des Präsidenten des Landgerichts Bielefeld ebenfalls als unbegründet. - OLG Hamm, 24.03.2009 - 3 Ss 53/09
Anforderungen an die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots
Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2010 - 3 RVs 9/10
Deshalb muss die Begründung des Widerspruchs die Angriffsrichtung erkennen lassen, die den Prüfungsumfang durch das Tatgericht begrenzt (Senatsbeschl. v. 24.03.2009, NStZ-RR 2009, S. 386 m. w. N.).
- OLG Hamm, 24.08.2010 - 3 RBs 223/10
Anforderungen an eine die Verletzung des § 81a Abs. 2 StPO geltend machende …
Rn. 22 Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO müssen bei Erhebung der Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so genau dargelegt werden, dass das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein - oder Fehlen - eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10;… v. 22.12.2009, BeckRS 2010, 2551 u. v. 25.08.2008, NZV 2009, S. 90, jeweils m. w. N.).Rn. 25 Der Widerspruch muss begründet werden und seine Angriffsrichtung erkennen lassen, wenn es - wie bei § 81 a Abs. 2 StPO - mehrere mögliche Angriffsrichtungen des Widerspruchs geben kann (Senatsbeschl. v. 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10 u. v. 22.12.2009, BeckRS 2010, 2551).
Deshalb muss die Begründung des Widerspruchs die Angriffsrichtung erkennen lassen, die den Prüfungsumfang durch das Tatgericht begrenzt (BGH, Beschl. v. 11.09.2007 - 1 StR 273/07; Senatsbeschl. v. 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10 u. v. 24.03.2009, NStZ-RR 2009, S. 386 m. w. N.).
- OLG Brandenburg, 16.06.2010 - 53 Ss 68/10
Beweisverwertungsverbot in Strafsachen: Verwertbarkeit der Ergebnisse einer …
Diese Rechtsprechung wendet der 3. Strafsenat des OLG Hamm auch für den einfachgesetzlichen Richtervorbehalt nach § 81a StPO an (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2009, 3 Ss 497/09, bestätigt durch Beschlüsse vom 30. März 2010 -3 RVs 7/10 und vom 30. März 2010 - 3 RVs 9/10, zit. nach juris). - OLG Celle, 15.06.2010 - 32 Ss 70/10
Allein aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration (BAK) kann nicht auf die …
Rn. 9 Da schon wegen der unzureichenden Darstellung in diesem Punkt die Rügen der Verletzung des § 81 a StPO nicht in zulässiger Weise erhoben sind, konnte der Senat dahinstehen lassen, ob die Darlegungen zur Widerspruchserhebung und -begründung in der Hauptverhandlung ausreichend sind (siehe zu den diesbezüglichen Anforderungen OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2010, 3 RVs 9/10, [...], Rdnr. 33 ff.).
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