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| AG Rosenheim, 13.02.2001 - IK 159/99 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Vergütung des vorläufigen Treuhänders
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- AG Köln, 21.01.2000 - 72 IK 69/99
Festsetzung der Vergütung
Auszug aus AG Rosenheim, 13.02.2001 - IK 159/99
Zwar hat das AG Köln in seiner Entscheidung (ZIP 2000, 418 ff.) dargelegt, dass grds. ein Bruchteil von 15% nach dem gestaffelten Ansatz aus § 2 Abs. 1 InsVVG angemessen sei, da i.a.R. die Verbraucherinsolvenzverfahren von geringerem Umfang sind, als die Regelinsolvenzverfahren.
- BGH, 12.07.2007 - IX ZB 82/03
Vergütung des vorläufigen Treuhänders im Verbraucherinsolvenzeröffnungsverfahren; …
Nach anderer Auffassung ist der vorläufige Treuhänder in Höhe eines Bruchteils der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 11 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 1 InsVV) zu entlohnen (AG Köln NZI 2000, 143 f; AG Rosenheim ZInsO 2001, 218;… Haarmeyer/Wutzke/Förster InsVV 4. Aufl. § 13 Rn. 17;… Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 13 InsVV Rn. 9; Fuchs ZInsO 2000, 429, 432). - LG Berlin, 26.02.2003 - 81 T 124/03
Voraussetzungen des Vorliegens eines insolvenzrechtlichen Aussonderungsanspruchs; …
Nach § 8 Abs. 3 InsVV fällt die Pauschale (15 % bzw. 10 %) jährlich an, sie darf dabei aber nicht eine Höchstgrenze von 250,- EURO je angefangenen Monat der Tägigkeit übersteigen (vgl. LG Hannover, Beschluss vom 15. August 2002, - 20 T 34/02 -, ZInsO 2002, 816, 817 ; AG Rosenheim, Beschluss vom 13. Februar 2001, - IK 159/99 -, ZInsO 2001, 218 ; LG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2002, - 81 1, 1040/02 -). - LG Berlin, 26.02.2003 - 81 T 766/02 Nach § 8 Abs. 3 InsVV fällt die Pauschale (15 % bzw. 10 %) jährlich an, sie darf dabei aber nicht eine Höchstgrenze von 250,- EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit übersteigen (vgl. LG Hannover, Beschluss vom 15. August 2002 - 20 T 34/02 -, ZInsO 2002, 816, 817 ; AG Rosenheim, Beschluss vom 13. Februar 2001 - IK 159/99 -, ZInsO 2001, 218 ; LG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2002 - 81 T 1040/02 -).
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