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   BFH, 23.08.1985 - IV B 53/85   

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https://dejure.org/1985,7307
BFH, 23.08.1985 - IV B 53/85 (https://dejure.org/1985,7307)
BFH, Entscheidung vom 23.08.1985 - IV B 53/85 (https://dejure.org/1985,7307)
BFH, Entscheidung vom 23. August 1985 - IV B 53/85 (https://dejure.org/1985,7307)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Freistellung von der Einkommensteuer zwecks Verkaufs von Kommanditanteilen einer KG auf Aktien bzw. Behandlung des Erlöses als Veräußerungsgewinn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.05.1972 - IV 251/64

    Einheitlicher Feststellungsbescheid - Einlegung von Rechtsbehelfen -

    Auszug aus BFH, 23.08.1985 - IV B 53/85
    ganz allgemein die Geschäftsführer mit der Wahrnehmung ihrer Belange, und zwar auch der aus der Betätigung der Gesellschaft in stehenden steuerlichen Belange, betraut" haben (Urteile vom 15. November 1967 IV R 281/66, BFHE 90, 428, BStBl II 1968, 122; vom 4. Mai 1972 IV 251/64, BFHE 105, 449, 455, BStBl II 1972, 672).
  • BFH, 28.11.1973 - IV B 33/73

    Einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheid - Zeitpunkt des Erlasses - Ausscheiden

    Auszug aus BFH, 23.08.1985 - IV B 53/85
    Allerdings vertritt der BFH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß ein nicht zur Geschäftsführung in Vertretung berufener Gesellschafter einer Personengesellschaft bei einem Streit über die Höhe des Steuerbilanzgewinns der Gesellschaft, also eines Teils des einheitlich und gesondert festzustellenden Gesamtgewinns, nur während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO von der Klagebefugnis ausgeschlossen ist; die Beschränkung der Klagebefugnis entfällt mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft (z. B. Beschluß vom 28. November 1973 IV B 33/73, BFHE 110, 506, BStBl II 1974, 220).
  • BFH, 15.11.1967 - IV R 281/66

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Gewinnverteilung - Befugnis zur

    Auszug aus BFH, 23.08.1985 - IV B 53/85
    ganz allgemein die Geschäftsführer mit der Wahrnehmung ihrer Belange, und zwar auch der aus der Betätigung der Gesellschaft in stehenden steuerlichen Belange, betraut" haben (Urteile vom 15. November 1967 IV R 281/66, BFHE 90, 428, BStBl II 1968, 122; vom 4. Mai 1972 IV 251/64, BFHE 105, 449, 455, BStBl II 1972, 672).
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 20/08

    Verfahrensrechtliche Grundlagen für den Erlass eines Änderungsbescheids als

    Demgemäß ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass ausgeschiedene Gesellschafter im Hinblick auf Streitfragen, die nur die (anderen) Mitgesellschafter persönlich angehen, nicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt sind (BFH-Beschluss vom 23. August 1985 IV B 53/85, BFH/NV 1987, 584; Steinhauff in HHSp, § 48 FGO Rz 236).
  • BFH, 31.01.1992 - VIII B 33/90

    Beiladung einer Personenhandelsgesellschaft (§ 60 Abs. 3 FGO )

    Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsstreit über die Höhe eines Sonderbetriebsgewinns oder -verlustes eines Gesellschafters keine Auswirkung auf den Gewinn oder Verlust der Gesellschaft oder eines anderen Gesellschafters hat (BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544; vgl. auch - zum Veräußerungsgewinn bei Sonderbetriebsvermögen - BFH-Beschluß vom 23. August 1985 IV B 53/85, BFH/NV 1987, 584 und - zum Entnahmegewinn bei Sonderbetriebsvermögen - BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 77/84, BFH/NV 1987, 768).

    Ihre Klagebefugnis leitet sich u. a. auch davon ab, daß die betroffenen und zur Geschäftsführung nicht berufenen Gesellschafter ganz allgemein die Geschäftsführer mit der Wahrnehmung ihrer Belange, und zwar auch der aus der Betätigung der Gesellschaft entstehenden steuerlichen Belange, betraut haben (BFH in BFHE 90, 428, BStBl II 1968, 122, und in BFHE 105, 449, 455, BStBl II 1972, 672, sowie in BFH/NV 1987, 584).

  • FG Münster, 13.06.2013 - 13 K 3679/12

    Keine inländische Betriebsstätte durch Darlehensgewährung

    Die Klagebefugnis setzt aber auch für einen ausgeschiedenen Gesellschafter gem. § 40 Abs. 2 FGO voraus, dass er durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist (BFH-Beschluss vom 23.8. 1985 IV B 53/85, BFH/NV 1987, 584; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 236; Dumke in Schwarz, FGO, § 48 Rz. 33).
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