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   BGH, 03.06.1977 - IV ZR 71/75   

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https://dejure.org/1977,2668
BGH, 03.06.1977 - IV ZR 71/75 (https://dejure.org/1977,2668)
BGH, Entscheidung vom 03.06.1977 - IV ZR 71/75 (https://dejure.org/1977,2668)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 1977 - IV ZR 71/75 (https://dejure.org/1977,2668)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers bei grob fahrlässiger Vereltzung der Aufklärungspflicht durch den Versicherungsnehmer - Anforderungen an Beweis der Kenntnis des Klägers vom Unfall bei Anklage wegen Unfallflucht - Beweispflicht des Versicherers bei Anspruch ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 7 a. F. und n. F. (VerBAV 1975, 72); VVG § 6 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1977, 920
  • VersR 1977, 733
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.12.1976 - IV ZR 1/76

    Vereitelung der objektiven Aufklärung einer tatsächlichen Alkoholbeeinflussung

    Auszug aus BGH, 03.06.1977 - IV ZR 71/75
    Beansprucht der Haftpflichtversicherer bei Unfallflucht des Versicherungsnehmers Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht, so obliegt ihm auch in den bei Inkrafttreten der Neufassung des § 7 V AKB am 1. Januar 1975 noch nicht endgültig erledigten Fällen weiterhin der Beweis, daß der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hatte (Ergänzung zu BGH LM AKB § 7 Nr. 33 = VersR 1977, 272).

    Das hat der Senat in seinem Urteil vom 22. Dezember 1976 (IV ZR 1/76 - VersR 1977, 272) eingehend dargelegt.

    Es mag dahinstehen, ob die Gründe dieser Rechtsprechung auch bei der auf 1.000,00 bzw. 5.000,00 DM beschränkten Leistungsfreiheit durchgreifen würden, die § 7 V Abs. 1, 2 AKB n.F. nunmehr vorsieht und die aus den im Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1976 (VersR 1977, 272) dargelegten Gründen auch für noch nicht abgewickelte Altfälle maßgebend ist.

    Es gelten deshalb insoweit die Erwägungen entsprechend, die der Senat in VersR 1977, 272 zur Frage der Beschränkung der Leistungsfreiheit des Versicherers in Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1975 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt wirksam gewordenen Neufassung des § 7 V AKB angestellt hat.

  • BGH, 30.04.1969 - IV ZR 550/68

    Beweislast des Haftpflichtversicherers bei Unfallflucht

    Auszug aus BGH, 03.06.1977 - IV ZR 71/75
    Dies galt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit bereits vor der Neufassung des § 7 V AKB, obwohl § 7 V Satz 1 a.F. den Schuldentlastungsbeweis an sich dem VN auferlegte (BGHZ 52, 86 und seither ständig).

    Davon kann jedenfalls in der Regel nicht ausgegangen werden (vgl. auch den Fall von BGHZ 52, 86, in dem der VN einen Blutalkoholgehalt von ca. 2,0 Promille hatte).

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 03.06.1977 - IV ZR 71/75
    Der Richter darf und muß sich zwar mit einem im praktischen Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn er sie nicht völlig auszuschließen vermag (BGHZ 53, 245, 256).
  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 234/90

    Aufklärungspflicht des Gerichts beim Sachverständigenbeweis trotz verspäteter

    Es muß dahin ausgeübt werden, daß vorhandene Aufklärungsmöglichkeiten zur Beseitigung von Zweifeln und Unklarheiten des Gutachtens nicht ungenutzt bleiben dürfen (Senatsurteil vom 24. Februar 1987 - VI ZR 295/85 - VersR 1988, 290 f. - BGHR ZPO § 411 Abs. 3 Anhörung 2; BGH, Urteile vom 3. Juni 1977 - IV ZR 71/75 VersR 1977, 733; 734; vom 27. Mai 1982 - III ZR 201/80 NJW 1982, 2874, 2875 m.w.N.).
  • BGH, 12.03.1981 - IVa ZR 108/80

    Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen

    Die mündliche Erläuterung ist jedenfalls dann geboten, wenn sie - wie hier - zur Klärung von Zweifeln oder zur Beseitigung von Unklarheiten unumgänglich ist (BGH Urteil vom 3. Juni 1977, IV ZR 71/75 - LM AVB für Kraftfahrversicherung § 7 Nr. 34 = VersR 1977, 733, 734 m.w.N.).
  • BGH, 09.11.1977 - IV ZR 160/76

    Brandstiftung - Anscheinsbeweis - Leistungsfreiheit - Vorsätzliche

    Die Revision will dem angefochtenen Urteil entnehmen, das Berufungsgericht habe über den ausreichenden, im praktischen Leben brauchbaren Grad von Gewißheit (BGHZ 53, 245, 256; Senatsurteil in VersR 1977, 733 unter II 2 b) hinaus absolute Sicherheit verlangt.
  • VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 99/04

    Keine Verletzung des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör im

    Denn eine solche Hinweispflicht des Gerichts besteht nur dann, wenn die Partei keinen Grund zu der Annahme hat, das Berufungsgericht werde von der erstinstanzlichen Würdigung abweichen, etwa weil die Frage von keiner Partei erörtert bzw. die erstinstanzliche Würdigung von keiner Partei angegriffen worden ist; dies gilt aber nicht, wenn der Prozessgegner - wie hier - bereits gezielt und konkret auf Mängel des gegnerischen Vortrags hingewiesen hat (vgl. BGH MDR 2002, 1139; NJW 1988, 696 (697); 1984, 310 (311); 1980, 223 (224); VersR 1977, 733 (734); RGZ 78, 26 (33); 156, 153 (161); Leipold, a. a. O., § 139 Rn. 45, 69; Peters, in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1., 2. Aufl. § 139 Rn. 20 f.; Schellhammer, Zivilprozess, 11. Aufl. 2004, Rn. 405).
  • VerfGH Berlin, 17.04.2007 - VerfGH 157/06

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE durch von der

    Denn eine solche Hinweispflicht des Gerichts besteht nicht ausnahmslos, sondern nur dann, wenn die Partei keinen Grund zu der Annahme hat, das Berufungsgericht werde von der erstinstanzlichen Würdigung abweichen, etwa weil die Frage von keiner Partei erörtert bzw. die erstinstanzliche Würdigung von keiner Partei angegriffen worden ist; dies gilt aber u. a. dann nicht, wenn der Prozessgegner bereits gezielt und konkret auf Mängel des gegnerischen Vortrags hingewiesen hat (Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 99/04 - WuM 2006, 505 ; BGH, MDR 2002, 1139; NJW 1988, 696 ; 1984, 310 ; 1980, 223 ; VersR 1977, 733 ; RGZ 78, 26 ; 156, 153 ; Leipold, in Stein/Jonas, ZPO, Bd. 3, 22. Aufl. 2005, § 139 Rn. 45, 69, 76; Peters, in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1., 2. Aufl. § 139 Rn. 20 f.; Schellhammer, Zivilprozess, 11. Aufl. 2004, Rn. 405).
  • BGH, 05.06.1981 - V ZR 11/80

    Abweichen von Sachverständigengutachten - Richterliche Zweifel -

    Das ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, VersR 1977, 733 (734); NJW 1981, 2009).
  • BGH, 08.12.1983 - I ZR 118/81

    Täuschung durch die Bezeichnung "Französischer Brandy" - Voraussetzung für die

    Ohne einen entsprechenden Hinweis brauchten nämlich die Kläger, die im ersten Rechtszug obgesiegt hatten, nicht auf einer Ergänzung der Beweisaufnahme zu bestehen (vgl. BGH VersR 1977, 733, 734).
  • OLG Bremen, 10.03.1983 - 2 U 128/82

    Abschluss eines Versicherungsvertrages über eine Vollkaskoversicherung ;

    Zudem ist gemäß § 6 Abs. 3 VVG i.V.m. § 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB davon auszugehen, daß auch Hohn die Vorschäden vorsätzlich verschwiegen hat, weil nach diesen Bestimmungen den Versicherungsnehmer die Beweislast dafür trifft, daß die Verletzung der Auskunftsobliegenheit nicht vorsätzlich erfolgt ist (vgl. BGH, NJW 1968, 447; VersR 1970, 824, 827 und VersR 1976, 849, 850; OLG München, VersR 1981, 1170; Prölss/Martin, VVG 22. Aufl. AKB § 7 Anm. 7; Stiefel/Hofmann, AKB 11. Aufl. § 7 RN 251 und 256; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. V Lieferung 2, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Fahrzeugversicherung, Anm. J 19; die abweichenden Urteile BGHZ 52, 86 [BGH 30.04.1969 - IV ZR 550/68] und BGH VersR 1977, 733 ff, müssen im Hinblick auf die klare Beweislastregel des § 6 Abs. 3 VVG auf Sonderfälle beschränkt bleiben und betreffen jedenfalls nicht die Auskunftserteilungsobliegenheit in der Fahrzeugversicherung, wie das Urteil des gleichen Senats BGH VersR 1976, 849 f zeigt, vgl. auch Johannsen, a.a.O. und Stiefel/Hofmann, § 7 AKB RN 41).
  • LG Waldshut-Tiengen, 21.12.1981 - 2 O 265/81
    Auch hier ist die Bekl. von der Leistung frei, soweit der Kl. die Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, wobei die Beweislast für den subjektiven Tatbestand nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 AKB zwar in der Haftpflichtversicherung den Versicherer in den übrigen Versicherungszweigen aber unverändert und in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 3 VVG den VN trifft (BGH VersR 1977, 733).
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