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   BFH, 04.02.1974 - IV R 172/70   

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https://dejure.org/1974,936
BFH, 04.02.1974 - IV R 172/70 (https://dejure.org/1974,936)
BFH, Entscheidung vom 04.02.1974 - IV R 172/70 (https://dejure.org/1974,936)
BFH, Entscheidung vom 04. Februar 1974 - IV R 172/70 (https://dejure.org/1974,936)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 112, 110
  • DB 1974, 1464
  • BStBl II 1974, 434
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 20.07.1967 - V 240/64

    Ausschluss einer Übereignung durch Übernahme von Einrichtungsgegenständen und

    Auszug aus BFH, 04.02.1974 - IV R 172/70
    Sie liegt nur vor, wenn die veräußerten Gegenstände beim Veräußerer die wesentlichen Grundlagen des Betriebes gewesen sind und der Erwerber in der Lage ist, mit den auf ihn übergegangenen Gegenständen ohne nennenswerte Investitionen einen gleichen Betrieb fortzuführen (vgl. BFH-Entscheidung vom 20. Juli 1967 V 240/64, BFHE 89, 466, BStBl III 1967, 684).
  • BFH, 14.05.1970 - V R 117/66

    Verpachtetes Unternehmen - Haftung - Betriebssteuern - Steuerabzugsbeträge -

    Auszug aus BFH, 04.02.1974 - IV R 172/70
    Denn die Haftung ist nicht an die Person des Eigentümers und Unternehmers geknüpft, sondern sachbezogen an das übereignete Unternehmen (vgl. BFH-Entscheidung vom 14. Mai 1970 V R 117/66, BFHE 99, 425, BStBl II 1970, 676).
  • FG Nürnberg, 11.03.2014 - 2 K 929/12

    Bedeutung der Übernahme des Geschäftsnamens und des Internetauftritts im

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die etwaige Unterbrechung in die Zeit nach dem Erwerb der Fahrzeuge fällt und dass es unerheblich ist, ob der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.1974 IV R 172/70, BStBl II 1974, 434).
  • VG Düsseldorf, 08.02.1988 - 11 K 1107/87

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides; Persönliche Haftung des Erwerbers eines

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  • BFH, 06.10.1977 - V R 50/74

    Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für die auf die Geschäftsveräußerung

    Da es im Rahmen des § 116 Abs. 1 AO nicht darauf ankommt, zu welchem Zweck derjenige, dem ein "lebender" Betrieb im ganzen übereignet wurde, diesen erworben hat (Urteil des RFH vom 25. September 1942 V 17/42, RStBl 1942, 1012; Urteile des BFH vom 28. November 1973 I R 129/71, BFHE 111, 17, BStBl II 1974, 145, und vom 4. Februar 1974 IV R 172/70, BFHE 112, 110, BStBl II 1974, 434), schließt die auftragsgemäße Herausgabe des erworbenen Unternehmens oder Betriebs an den Treugeber die Haftung nicht aus.

    b) Zweck der Vorschrift des § 116 Abs. 1 AO ist es, die in dem Unternehmen als solche liegende Sicherung für die sich auf seinen Betrieb gründenden Steuern durch den Übergang des Unternehmens in andere Hände nicht verlorengehen zu lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Entscheidung IV R 172/70).

  • BFH, 27.11.1979 - VII R 12/79

    Es liegt keine Übereignung i. S. von § 118 AO vor, wenn die wesentlichen

    Die Übereignung eines Unternehmens im ganzen bedeutet danach den Übergang des gesamten lebenden Unternehmens, d. h. der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so daß der Übernehmer das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (vgl. BFH-Urteile vom 28. November 1973 I R 129/71, BFHE 111, 17, BStBl II 1974, 145 und vom 4. Februar 1974 IV R 172/70, BFHE 112, 110, BStBl II 1974, 434).
  • BFH, 02.06.1987 - VII R 107/84

    Haftungsschuldner bei Übereignung eines Unternehmens

    Zu diesen gehört bei einem Gastronomiebetrieb außer dem Betriebsgebäude auch das zur Unterhaltung des Betriebs benötigte Inventar (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 1974 IV R 172/70, BFHE 112, 110, BStBl II 1974, 434).
  • FG München, 24.01.2008 - 14 K 4361/06

    Haftung nach Betriebsübernahme: Sicherungsübereignung der gesamten

    Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob der Erwerber das Unternehmen tatsächlich fortführt oder zumindest die Absicht hierzu hat (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 1974 IV R 172/70, BStBl 1974, 434).
  • BFH, 13.01.1987 - VII R 47/85

    Haftung des Erwerbers eines Unternehmens

    Dies setze nach der Rechtsprechung voraus, daß die veräußerten Gegenstände die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens gewesen seien und der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen (Investitionen) fortführen könne (Hinweis auf die Urteile des BFH vom 28. November 1973 I R 129/71, BFHE 111, 17; vom 4. Februar 1974 IV R 172/70, BFHE 112, 110; vom 27. November 1979 VII R 12/79, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Abgabenordnung, § 75, Rechtsspruch 1, und vom 8. Juli 1982 V R 138/81, BFHE 137, 388, BStBl II 1983, 282).
  • BFH, 02.07.1985 - VII R 129/80

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer Revision - Übernahme und

    Auf den Zweck des Erwerbs eines lebenden Betriebs komme es im Rahmen des § 116 AO nicht an (BFH-Urteil vom 4. Februar 1974 IV R 172/70, BFHE 112, 110, BStBl II 1974, 434; ebenso: BFH-Urteil vom 28. November 1973 I R 129/71, BFHE 111, 17, BStBl II 1974, 145, und RFH-Bescheid vom 18. Juli 1934 IV A 12/34, RFHE 37, 13, RStBl 1934, 1087, zum Fall der Stillegung des erworbenen Konkurrenzunternehmens).
  • BFH, 23.10.1985 - VII R 142/81

    Übereignung eines lebenden Unternehmens im ganzen - Übereignung eines

    Die Haftung des Erwerbers eines Unternehmens ist auch davon abhängig, daß er ein "lebendes" Unternehmen erworben hat; dazu ist erforderlich, daß der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (vgl. Urteile des BFH vom 4. Februar 1974 IV R 172/70, BFHE 112, 110, BStBl II 1974, 434, und in BFHE 111, 17) oder, sofern der Betrieb des Unternehmens vor dem Erwerb bereits eingestellt war, der Erwerber das bisherige Unternehmen ohne großen Aufwand wieder in Gang setzen kann (vgl. Urteil des BFH vom 13. Dezember 1962 V 246/60, StRK, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 20, HFR 1963, 410).
  • BFH, 17.12.1985 - VII R 190/83

    Voraussetzungen für eine Betriebsübereignung bei Unterhaltung des Betriebes auf

    Eine solche Übereignung im ganzen liegt vor, wenn dem Erwerber die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens bzw. Teilbetriebes übertragen wurden und er dadurch in die Lage versetzt wurde, mit den auf ihn übertragenen Gegenständen ohne nennenswerte Investitionen einen gleichen Betrieb fortzuführen (vgl. Urteile des BFH vom 4. Februar 1974 IV R 172/70, BFHE 112, 110, BStBl II 1974, 434, und vom 20. Juli 1967 V 240/64, BFHE 89, 466, BStBl II 1967, 684).
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