Rechtsprechung
| BVerwG, 06.11.1953 - IV A 119.53 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 30.01.1959 - IV C 143.57
Rechtsmittel
Denn das Bundesverwaltungsgericht habe in den Urteilen vom 6. November 1953 - BVerwG IV A 119.53 - und vom 23. August 1956 - BVerwG IV C 260.55 - (NJW 1957, 155) ausgeführt, daß eine länger als ein Jahr dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von über 50 % nicht als dauernd im Sinne des Gesetzes anzusehen sei, wenn sie nach dem voraussichtlichen Krankheitsablauf in absehbarer Zeit behoben würde oder unter 50 % liegen würde.Bei der Frage, warm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit als dauernd anzusehen ist, ist in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen worden, daß solche Minderung von mindestens einem Jahr dafür ausreicht (Spruchsenat für Soforthilfe, 23. Januar 1952 - U 392 - AS S. 209, Bundesverwaltungsgericht , 6. November 1953 - BVerwG IV A 119.53 -, 17. Dezember 1954 - BVerwG IV B 48.54 -, 21. Januar 1955 - BVerwG IV B 57.54 -, 23. August 1956 - BVerwG IV C 260.55 - [NJW 1957, 155]).
Der Grundsatz hat lediglich durch das Urteil vom 6. November 1953 - BVerwG IV A 119.53 - die Einschränkung erfahren, daß eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht anzunehmen sei, wenn sie nach dem voraussichtlichen Krankheitsablauf in absehbarer Zeit behoben sein sollte oder unter 50 % sinken wird.
Hinzu kommt, daß die Krankheitsbefunde bei der Klägerin auf eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von Dauer schließen lassen, während es sich in der Sache BVerwG IV A 119.53 um einen Heimkehrer mit vorübergehenden Störungen des Blutkreislaufs und des Wasserhaushalts nach russischer Kriegsgefangenschaft gehandelt hatte.
- BVerwG, 13.02.1958 - III C 174.56
Soforthilferecht - Lastenausgleich - Erwerbsunfähigkeit
Die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 6. November 1953 - BVerwG IV A 119.53 - für das Soforthilferecht ausgesprochenen Grundsätze gelten auch für den Lastenausgleich, Danach ist eine auch über einen längeren Zeitpunkt als ein Jahr sich erstreckende Erwerbsunfähigkeit nicht als dauernd im Sinne von § 265 Abs. 1 LAG anzusehen, wenn sie nach der Natur des Leidens in voraussehbarer Zeit behoben oder wesentlich gebessert sein wird.In seinemUrteil vom 6. November 1953 - BVerwG IV A 119.53 - hat sich der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts aber bereits dazu bekannt, daß auch eine Erwerbsunfähigkeit, die sich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstreckt, dann nicht als dauernd anzusprechen ist, wenn von vornherein mit ihrer Behebung oder Besserung zu rechnen ist.
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